OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 410/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS410
4mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS410.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 410/14 2 AR 278/14 vom 18. April 2016 in der Strafvollzugssache gegen hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 2. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng sowie gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel werden als unzu- lässig verworfen. 3. Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt. Gründe: Zu 1.) Der Antragsteller hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33a Rn. 7). Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers ent- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entschei- dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). Zu 3.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaf- ten Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht 1 2 3 - 3 - Stuttgart ist der Bundesgerichtshof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu- ständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein geson- dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 mwN). Fischer Appl Bartel