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Entscheidung

II ZR 48/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180416BIIZR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180416BIIZR48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/15 vom 18. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 werden nach § 552a ZPO iVm § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Februar 2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. März 2016 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Datenerhebung und die Datenverarbeitung auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf den tat- sächlichen Willen der betroffenen Personen an, wie der Senat bereits im Hin- weisbeschluss vom 22. Februar 2016 (Rn. 12) begründet hat. Sowohl das Ge- meinschaftsrecht als auch das nationale Recht fordern von der verarbeitenden Stelle lediglich eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Zweckbestim- mung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, hingegen eine Un- terrichtung über die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene 1 2 - 3 - nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rech- nen muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG bzw. Art. 10 lit. c Datenschutz- RL 95/46/EG). Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. gegenüber der Treuhandkommanditistin wussten, dass diese zum Zwecke der Durchfüh- rung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine über die Zweckbestimmung der Datenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsver- hältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur bestanden, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe nicht hätten rechnen müssen. Nur darauf, dass sie mit einer Übermittlung ihrer Daten an Mitgesellschafter hätten rechnen müssen, bezieht sich der objektive Emp- fängerhorizont als Maßstab, den der Senat in dem Hinweisbeschluss unter Rn. 11 angesprochen hat. Entgegen der Ansicht der Revision wurde den Treugebern durch die ex- plizite Nennung derjenigen, an die der Treuhänder Auskunft über die Beteili- gung erteilen durfte (siehe etwa § 3 Abs. 4 der jeweiligen Treuhandverträge), nicht zugesichert, die Daten würden nicht an ihre Mitgesellschafter herausge- geben. Dieser Vorschrift konnten die Treugeber allenfalls eine abschließende Aufzählung derjenigen entnehmen, hinsichtlich derer nach Ansicht der Treu- händerin eine Unterrichtungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 iVm § 4 Abs. 3 3 - 4 - Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG bestand, nicht jedoch, dass der Treuhänder sich da- mit zugleich verpflichtete, die Daten nicht zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags zu verwenden, soweit dies - wie hier - erforderlich ist. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 O 3565/13 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 23 U 1875/14 -