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Beschluss

3 StR 538/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bandenmäßiger Tatausführung ist für jede Einzeltat gesondert zu prüfen, ob ein Beschuldigter Mittäter oder nur Gehilfe ist. • Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe sind Interesse an der Tat, Umfang und Wille zur Tatherrschaft maßgeblich. • Kann aus den getroffenen Feststellungen keine andere rechtliche Bewertung mehr erwartet werden, darf der Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei bandenmäßigem Diebstahl • Bei bandenmäßiger Tatausführung ist für jede Einzeltat gesondert zu prüfen, ob ein Beschuldigter Mittäter oder nur Gehilfe ist. • Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe sind Interesse an der Tat, Umfang und Wille zur Tatherrschaft maßgeblich. • Kann aus den getroffenen Feststellungen keine andere rechtliche Bewertung mehr erwartet werden, darf der Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO geändert werden. Der Angeklagte verabredete sich mit zwei Mittätern, gemeinsam wiederholt Einbrüche in Geschäfts­räume zu begehen, um sich dauerhaft Einnahmen zu verschaffen. Sein zugewiesener Aufgabenbereich war, in der Nähe der Tatorte aufzupassen, während die Mitangeklagten einbrachen und Beute entnahmen. Insgesamt wurden drei Diebstähle begangen. In einem Fall (II.4) wies der Angeklagte die Mitangeklagten auf eine Bäckerei hin; einige Tage später brachen diese mit einem Trennschleifer den Tresor auf und entnahmen 4.000 Euro. Der Angeklagte erhielt für seinen Hinweis 700 Euro. Das Landgericht verurteilte ihn wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und Diebstahls zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. • Das Gericht prüft jede Einzeltat gesondert: Eine bandenmäßige Verabredung begründet nicht automatisch Mittäterschaft an jeder Tat der Bande. • Bei der Abgrenzung sind das Interesse des Beschuldigten an der konkreten Tat und sein Umfang bzw. Wille zur Ausübung von Tatherrschaft maßgeblich. • Nach den getroffenen Feststellungen beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten im Fall II.4 auf das Aufspüren des Tatobjekts und das Hinweisen der Mitangeklagten; der Einbruch erfolgte Tage später allein durch diese. • Der geringe Geldbetrag als Entlohnung und das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für Tatherrschaft sprechen gegen Mittäterschaft; der Tatbeitrag ist als Beihilfe zu werten. • Weil durch weitere Beweisaufnahme keine andere rechtliche Bewertung zu erwarten ist, ändert der Senat den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO und hebt die Einzel- und Gesamtstrafe auf, soweit erforderlich. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch im Fall II.4 wird von schwerem Bandendiebstahl in Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl geändert. Infolgedessen werden der Einzelstrafen­ausspruch für diesen Fall und die darauf beruhende Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründend trägt der Senat vor, dass die bloße Beteiligung an einer bandenmäßigen Verabredung nicht ohne Weiteres Mittäterschaft an jeder Einzeltat begründet und die konkreten Umstände hier lediglich eine Beihilfe ergeben.