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Urteil

II ZR 123/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verlängerung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann wirksam sein, wenn er zur Vertretung befugt und vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit ist. • Ein solcher Verlängerungsvertrag ist kein Grundlagengeschäft der KG, sondern eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung, sodass die Gesellschafterversammlung der KG grundsätzlich nicht zustimmen musste. • Die Befreiung vom Insichgeschäftsverbot und innergesellschaftliche Kontrollinstrumente (Beirat, identische Gesellschafter) können den Schutz durch Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ersetzen. • Die Komplementärin haftet für die Verbindlichkeiten der KG; die persönlich haftende Komplementär-GmbH haftet nach § 161 Abs. 2, § 128 S. 1 HGB für die geschuldete Vergütung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Verlängerung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags durch befugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH • Verlängerung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann wirksam sein, wenn er zur Vertretung befugt und vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit ist. • Ein solcher Verlängerungsvertrag ist kein Grundlagengeschäft der KG, sondern eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung, sodass die Gesellschafterversammlung der KG grundsätzlich nicht zustimmen musste. • Die Befreiung vom Insichgeschäftsverbot und innergesellschaftliche Kontrollinstrumente (Beirat, identische Gesellschafter) können den Schutz durch Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ersetzen. • Die Komplementärin haftet für die Verbindlichkeiten der KG; die persönlich haftende Komplementär-GmbH haftet nach § 161 Abs. 2, § 128 S. 1 HGB für die geschuldete Vergütung. Die Beklagte zu 1 (GmbH & Co. KG) betreibt eine Ferienanlage; die Beklagte zu 2 ist ihre alleinige Komplementärin. Der Kläger war Wohnungseigentümer und seit 1.4.2006 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Er schloss am 14.2.2006 einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Komplementärin mit der KG. Am 1.6.2009 unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung zur Verlängerung des Anstellungsvertrags bis 31.12.2013; der Beirat der KG hatte zuvor zugestimmt, der Prokurist der KG unterschrieb nicht. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer wurde der Kläger mit Schreiben vom 30.3.2011 fristlos gekündigt; er hielt die Kündigung für unwirksam und bot Arbeitsleistung an. Der Kläger verlangte Vergütung für Mai bis Oktober 2011; Landgericht gab Klage statt, das OLG überwies größtenteils, die Beklagten legten Revision ein. • Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch gegen die KG nach § 615 S.1, § 611 Abs.1 BGB, da er Arbeitsleistung angeboten und die KG sich in Annahmeverzug befand. • Der Verlängerungsvertrag vom 1.6.2009 ist wirksam zustande gekommen: Der Kläger war als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Abgabe von Willenserklärungen für diese nach § 35 Abs.1 S.1 GmbHG befugt und zur Vertretung der KG nach § 126 Abs.1, § 161 Abs.2 HGB; in beiden Gesellschaftsverträgen bestand eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB. • Die innergesellschaftliche Zuständigkeitsordnung der KG schloss den Vertrag nicht aus, weil es sich nicht um ein Grundlagengeschäft der KG, sondern um eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung handelte; die Anstellungsbedingungen des zur Geschäftsführung berufenen Geschäftsführers greifen nicht zwangsläufig in die grundlegende Organisation der Gesellschaft ein. • Die vom Beirat beschlossene Zustimmung zur Verlängerung und die besondere Konstellation (identische Gesellschafterkreise, Beirat mit Zuständigkeiten) machen eine zusätzliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH nach § 46 Nr.5 GmbHG entbehrlich. • Die Auslegung des Beiratsbeschlusses und die Feststellung, dass die fehlende Unterschrift des Prokuristen die Wirksamkeit nicht hindert, sind tatrichterlich zu überprüfen und im Ergebnis nicht zu beanstanden. • Als persönlich haftende Gesellschafterin haftet die Komplementär-GmbH nach § 161 Abs.2, § 128 S.1 HGB für die Vergütungsverbindlichkeiten der KG. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Grundgehalts für die beanspruchten Monate, da der Verlängerungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und die Beklagte zu 1 sich in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte zu 2 haftet als persönlich haftende Komplementärin für diese Vergütung nach § 161 Abs.2, § 128 S.1 HGB. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung lag nicht vor, sodass die Kündigung unwirksam ist. Die Beklagten haben die Revisionskosten zu tragen.