Urteil
IV ZR 531/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Trennungsprinzip des Haftpflicht- und Deckungsprozesses steht einer Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten wurde.
• Bei Anwendung des VVG a.F. bedarf der Geschädigte zur direkten Klage gegen den Versicherer grundsätzlich einer vorherigen Feststellung seines Haftpflichtanspruchs; eine wirksame Abtretung des Deckungsanspruchs führt jedoch zur Ausnahme von diesem Erfordernis.
• Kommt es auf die Wirksamkeit der Abtretung an, so hat das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen zur Wirksamkeit der Abtretung und zur Belehrungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Abtretung des Deckungsanspruchs kann Trennungsprinzip überwinden • Das Trennungsprinzip des Haftpflicht- und Deckungsprozesses steht einer Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten wurde. • Bei Anwendung des VVG a.F. bedarf der Geschädigte zur direkten Klage gegen den Versicherer grundsätzlich einer vorherigen Feststellung seines Haftpflichtanspruchs; eine wirksame Abtretung des Deckungsanspruchs führt jedoch zur Ausnahme von diesem Erfordernis. • Kommt es auf die Wirksamkeit der Abtretung an, so hat das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen zur Wirksamkeit der Abtretung und zur Belehrungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts nachzuholen. Kläger und ein Zedent machten Schadensersatzansprüche gegen einen verstorbenen Notar geltend, weil bei Grundstücksübertragungen Fehler zu doppelter Grunderwerbsteuer führten. Die Insolvenzverwalterin des Notars erkannte die Ansprüche nicht an, trat jedoch Freistellungsansprüche aus der Berufshaftpflichtversicherung an die Erwerber ab. Die Beklagte, eine Anwaltssozietät, führte Musterprozprozess gegen den Versicherer für den Zedenten und später Feststellungsklagen für die Kläger gegen den Versicherer. Diese Feststellungsklagen wurden wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, da nach Auffassung der Vorinstanzen die Abtretung wegen einer Klausel in den Versicherungsbedingungen der Zustimmung des Versicherers bedurfte. Die Kläger verlangten von der Beklagten Ersatz der hierfür angefallenen Prozesskosten; Landgericht und Oberlandesgericht gaben ihnen Recht. Der BGH hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. • Der BGH hält die Revision für begründet und stellt fest, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, das Trennungsprinzip habe die Klagen gegen den Versicherer von vornherein wirtschaftlich sinnlos gemacht. • Grundsatz: Im Haftpflichtprozess wird die Haftung des Versicherungsnehmers geklärt, im Deckungsprozess die Pflicht des Versicherers; nach VVG a.F. kann der Geschädigte jedoch nur auf Absonderung gestützt werden, sofern keine Feststellung des Haftpflichtanspruchs vorliegt. • Ausnahme: Hat der Versicherungsnehmer seinen Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten, vereinigen sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand; dann spricht vieles dafür, Haftungs- und Deckungsfragen auch in einem Prozess entscheiden zu können. • Rechtsprechung und Literatur stützen, dass eine wirksame Abtretung den Geschädigten zur direkten Zahlungsklage befähigt, sodass das Trennungsprinzip entfallen kann. • Damit die Klagen gegen den Versicherer nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen sind, musste das Berufungsgericht prüfen, ob die Abtretung ohne Zustimmung des Versicherers wirksam war oder ob dieser sich auf fehlende Zustimmung wegen Treuwidrigkeit nicht berufen konnte. • Die Frage, ob die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, ist offen; es fehlt an Feststellungen, ob sie die Kläger über das Risiko der Unwirksamkeit der Abtretung ausreichend belehrt und ob ein etwaiges Verschulden kausal für die Klageerhebung war. • Mangels dieser Feststellungen ist die Zurückverweisung geboten, damit das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage vollständig aufklärt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass das Trennungsprinzip einer Klage gegen den Versicherer nicht entgegensteht, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten wurde; daher konnten die Klagen gegen den Versicherer nicht von vornherein als sinnlos bewertet werden. Ob die Abtretung wirksam war und ob die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, ist nicht entschieden und muss vom Berufungsgericht nachgeholt werden. Das Berufungsgericht hat insoweit zu prüfen, ob die fehlende Zustimmung des Versicherers wirksam ist oder ob Treuwidrigkeit ein Zurückweisen dieser Einrede ausschließt, sowie ob ein etwaiges anwaltliches Verschulden kausal für die Kostenentscheidung war.