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Entscheidung

V ZR 87/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200416BVZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200416BVZR87.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/15 vom 20. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten. 1. Der Senat hat dargelegt, warum er die Berechnung der Beschwer in der Nichtzulassungsbeschwerde für unschlüssig hält. Das bezieht die eides- stattliche Versicherung der Klägerin ein; denn die maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 7 f.) nehmen auf diese Erklärung Bezug. 2. a) Er hat auch den Vortrag auf Seite 11 ff. der Nichtzulassungsbe- schwerde zur Kenntnis genommen, mit dem die Klägerin geltend macht, durch die - von den Vorinstanzen herangezogene - Skizze zur Liegenschaftskarte werde die in der Eintragungsbewilligung für die Grunddienstbarkeit angegebene Wegbreite von vier Metern nicht relativiert. Diese Ausführungen zur materiellen Rechtslage ändern nichts daran, dass sich die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maß- 1 2 3 - 3 - gebliche Beschwer danach bemisst, welche Wertsteigerung das Grundstück erführe, wenn die Grunddienstbarkeit nicht den Inhalt hätte, den ihr die Vor- instanzen beigelegt haben (jetziger Zustand), sondern denjenigen, den sie nach Auffassung der Klägerin hat (durchgehende Wegbreite von vier Metern). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück der Klägerin infolge der von der Gemeinde Uetze für das Nachbargrundstück übernommenen Bau- last erschlossen und mit dem Pkw erreichbar ist. b) Soweit es in der Anhörungsrüge heißt, das Grundstück sei ohne die Dienstbarkeit in keiner Weise erreichbar, wird nicht aufgezeigt, welcher Vortrag übergangen worden sein soll. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insbe- sondere nicht die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerdebegründung überse- hen, wonach das Grundstück ohne das Wegerecht „allenfalls… Gartenland und das auch nur ohne Zugang“ sei. Für die Bemessung der Beschwer konnte dies aber nicht zugrunde gelegt werden, nachdem die Vorinstanzen davon ausge- hen, dass dort, wo der Weg nur 2,76 Meter breit ist, der Zugang über das Nachbargrundstück der Gemeinde sichergestellt wird, und sich dies anhand der in Bezug genommenen Skizze nachvollziehen lässt. 3. Die von der Klägerin in der Anlage I zur Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde vorgenommene Alternativberechnung zu den für sie nachtei- ligen Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bei der Aufrechterhaltung der bisherigen Zuwegung sagt nichts über eine Wertminderung des klägeri- schen Grundstücks aus. 4. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie vor dem Berufungsge- richt auch die Feststellungen begehrt habe, wonach ihr ein Wegerecht auf der gesamten Länge des Grundstücks der Beklagten in Nord-Süd-Richtung zu ge- 4 5 6 - 4 - währen sei, ist auch dies berücksichtigt worden, aber nicht geeignet, eine Be- schwer von über 20.000 € zu tragen. Die Klägerin hat diesen (Hilfs-)Antrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Mit der Zurückweisung der Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO hat diese Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 mwN). Das Beru- fungsgericht hat daher in der angegriffenen Entscheidung zu Recht nicht über diesen Antrag entschieden, so dass sich insoweit auch keine Beschwer der Klägerin ergibt. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 O 151/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 U 129/14 -