Urteil
V ZR 256/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei deutlichen Widersprüchen zwischen gerichtlichem Sachverständigengutachten und (Privat-)Gutachten muss das Gericht die Einwendungen ernst nehmen und den Sachverhalt weiter aufklären, ggf. durch Anhörung oder Ergänzung des gerichtlichen Sachverständigen oder durch ein weiteres Gutachten (§§ 286, 411, 412 ZPO).
• Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Partei sich wegen arbeitsteiliger Organisation nicht der Pflicht zur Einholung von Informationen bei in ihrem Verantwortungsbereich handelnden Vermittlern entziehen kann; der Vortrag des Gegners gilt dann gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
• Ein Beratungsvertrag zwischen Käufer und Verkäufer kann stillschweigend zustande kommen; der Verkäufer haftet für fehlerhafte Beratung durch seine Vermittler bzw. Untervermittler, wenn er deren Beratungsinhalte nicht substantiiert bestreitet.
• Für die Annahme sittenwidriger wucherähnlicher Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich; eine Überschreitung des Verkehrswerts von etwa 90 % begründet regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis, bei Überschreitungen über ca. 50 % können weitere Umstände die Sittenwidrigkeit begründen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensaufklärung bei widersprüchlichen Gutachten und Grenzen des Bestreitens mit Nichtwissen • Bei deutlichen Widersprüchen zwischen gerichtlichem Sachverständigengutachten und (Privat-)Gutachten muss das Gericht die Einwendungen ernst nehmen und den Sachverhalt weiter aufklären, ggf. durch Anhörung oder Ergänzung des gerichtlichen Sachverständigen oder durch ein weiteres Gutachten (§§ 286, 411, 412 ZPO). • Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Partei sich wegen arbeitsteiliger Organisation nicht der Pflicht zur Einholung von Informationen bei in ihrem Verantwortungsbereich handelnden Vermittlern entziehen kann; der Vortrag des Gegners gilt dann gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. • Ein Beratungsvertrag zwischen Käufer und Verkäufer kann stillschweigend zustande kommen; der Verkäufer haftet für fehlerhafte Beratung durch seine Vermittler bzw. Untervermittler, wenn er deren Beratungsinhalte nicht substantiiert bestreitet. • Für die Annahme sittenwidriger wucherähnlicher Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich; eine Überschreitung des Verkehrswerts von etwa 90 % begründet regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis, bei Überschreitungen über ca. 50 % können weitere Umstände die Sittenwidrigkeit begründen. Der Kläger und seine Ehefrau kauften 2008 von der Beklagten eine Eigentumswohnung für 120.000 €. Die Verkaufsverhandlungen und eine Beratung zur Wirtschaftlichkeit führte ein Mitarbeiter der SWK als Untervermittler der Beklagten. Der Kläger verlangt Rückabwicklung bzw. Schadensersatz und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten mit der Behauptung, ihm sei eine Mindestausschüttung bei Verkauf nach zehn Jahren garantiert worden und der Kaufpreis sei erheblich überhöht. In den Vorinstanzen blieben Klage und Berufung erfolglos. Das Berufungsgericht stützte sich auf ein gerichtliches Gutachten, wonach der Verkehrswert deutlich höher sei als vom Kläger behauptet. Der Kläger legte dagegen (Privat-)Gutachten vor, die zu wesentlich niedrigeren Verkehrswerten führen. Der BGH rügt Verfahrensmängel bei der Wertermittlung und hält die Nichtwissenserklärung der Beklagten für unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend bei ihren Untervermittlern erkundigt habe. • Das Berufungsgericht hat die gebotene weitere Sachaufklärung nicht betrieben; bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Gutachten hätte es den gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO anhören oder zur schriftlichen Ergänzung auffordern und, falls nötig, nach § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen müssen. • Die rechtliche Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erfordert die Ermittlung des Verkehrswerts; erst bei einer Überschreitung des Verkehrswerts von rund 90 % liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis vor, bei Überschreitungen über etwa 50 % sind weitere Umstände zu prüfen. • Die Beklagte durfte das Vorbringen des Klägers über die behauptete Garantie nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, weil sie sich nicht durch Auslagerung der Beratung an Untervermittler ihrer Erkundigungspflicht entziehen darf; unzulässiges Bestreiten führt nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Glaubhaftmachung des Vortrags des Klägers. • Es liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler vor, weil das Berufungsgericht die Einwendungen des Klägers gegen das gerichtliche Gutachten nicht aufgeklärt hat; daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Das Berufungsgericht muss der Beklagten Gelegenheit geben, sich bei der SWK und dem Mitarbeiter substantiiert zu erkundigen; bei weiterem Bestand eines wirksamen Bestreitens sind die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben, sonst gilt sein Vortrag als zugestanden. • Hinweise für das weitere Verfahren: Anhörung oder schriftliche Ergänzung des gerichtlichen Sachverständigen, Berücksichtigung aller vorgelegten Gutachten, Möglichkeit eines Hilfsantrags des Klägers auf Rückzahlung sowie Prüfung, ob bei Verkehrswertüberschreitungen von über 50 % ergänzende Umstände Sittenwidrigkeit begründen können. Der BGH hat die Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben, als sie die Kostenentscheidung betraf und die Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 betraf; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt: es hätte den gerichtlich bestellten Sachverständigen anhören oder nachschärfen lassen und die in Widerspruch stehenden Gutachten sorgfältig prüfen müssen. Weiter hat der BGH festgestellt, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht mit Nichtwissen hätte bestreiten dürfen, ohne sich bei ihren Untervermittlern zu erkundigen; daher gilt der Vortrag des Klägers insoweit als zugestanden, was einen Schadensersatzanspruch nicht ausschließt. Für das weitere Verfahren hat das Berufungsgericht Anweisungen zur weiteren Beweisaufnahme, zur Auskunftspflicht der Beklagten und zur möglichen Geltendmachung eines Hilfsantrags des Klägers zu beachten.