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Entscheidung

4 StR 104/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/16 vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes in drei tateinheitlichen Fällen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 2016 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Es bedarf keiner Entscheidung, ob die u.a. zu Lasten der Angeklagten ange- stellte Erwägung der Strafkammer, diese habe mit Absicht und damit mit der stärks- ten Form des Vorsatzes gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifen- den rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu einerseits BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der Anzahl der Tatopfer bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und ferner die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden psychi- schen Beeinträchtigungen des Nebenklägers straferschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Rechtsfol- genausspruch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin