Urteil
XI ZR 108/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Direktbank trifft als depotführendes Institut nur dann eine Nebenpflicht zur Warnung vor fehlerhafter Beratung durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn ihr die konkrete Fehlberatung bekannt ist oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
• Die bloße Feststellung einer systematischen Fehlberatung durch das kundennähere Unternehmen begründet nicht ohne weiteres die Evidenz einer Fehlberatung im Einzelfall; es bedarf konkreter Feststellungen zur individuellen Fehlberatung des jeweiligen Kunden.
• Wissen eines Aufsichtsratsmitglieds, das der Verschwiegenheitspflicht nach §116 i.V.m. §93 Abs.1 Satz 3 AktG unterliegt, kann der entsendenden Bank nicht zugerechnet werden; eine konkludente vorab erfolgte Befreiung von der Schweigepflicht ist rechtlich nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Direktbank ohne konkrete Kenntnis oder objektive Evidenz fehlerhafter Einzelberatung • Eine Direktbank trifft als depotführendes Institut nur dann eine Nebenpflicht zur Warnung vor fehlerhafter Beratung durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn ihr die konkrete Fehlberatung bekannt ist oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Die bloße Feststellung einer systematischen Fehlberatung durch das kundennähere Unternehmen begründet nicht ohne weiteres die Evidenz einer Fehlberatung im Einzelfall; es bedarf konkreter Feststellungen zur individuellen Fehlberatung des jeweiligen Kunden. • Wissen eines Aufsichtsratsmitglieds, das der Verschwiegenheitspflicht nach §116 i.V.m. §93 Abs.1 Satz 3 AktG unterliegt, kann der entsendenden Bank nicht zugerechnet werden; eine konkludente vorab erfolgte Befreiung von der Schweigepflicht ist rechtlich nicht möglich. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der A AG, die als Finanzdienstleister für die Kläger tätig gewesen ist. Die Kläger eröffneten 2006 ein Zins-Plus-Konto bei der Beklagten und erteilten der A AG eine Transaktionsvollmacht; zugleich schlossen sie mit der A AG einen Vermögensverwaltungsvertrag, der später gekündigt wurde. Die A AG kaufte zwischen 2006 und 2009 für die Kläger Wertpapiere; nach Teilverkäufen und Ausschüttungen fordern die Kläger restlichen Schadenersatz sowie entgangene Anlagezinsen. Die Berufungsinstanz verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags unter Annahme, ihr sei Wissen eines Prokuristen zugerechnet worden, aus dem sich systematische Fehlberatung der A AG ergäbe. Die Beklagte legte Revision ein mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Senat hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entschieden. • Zulässigkeit: Die Revision war vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen; eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen liegt nicht vor. • Tatbestandsermittlung: Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläger individuell bei den streitgegenständlichen Anlagegeschäften fehlerhaft beraten wurden; die Feststellung einer systematischen Fehlberatung gegenüber zumindest einem Teil der Kunden ersetzt nicht die notwendige Feststellung zur konkreten Fehlberatung des jeweiligen Klägers. • Voraussetzungen der Warnpflicht: Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Warnpflicht der Direktbank aus dem Depotvertrag (§241 Abs.2, §280 Abs.1 BGB) nur, wenn die Bank positive Kenntnis von der tatsächlichen Fehlberatung hat oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Wissenszurechnung und Verschwiegenheit: Erkenntnisse des Zeugen W aus einer Aufsichtsratssitzung der A AG unterfallen grundsätzlich der Verschwiegenheit nach §116 i.V.m. §93 Abs.1 Satz3 AktG; solche Kenntnisse können der Beklagten nicht zugerechnet werden. Eine vorab konkludente Befreiung von der Schweigepflicht durch Bestellung oder Geschäftsordnung ist rechtlich nicht möglich; allein der Vorstand kann vertrauliche Informationen freigeben. • Ermittlungs- und Prüfpflichten der Direktbank: Selbst bei Verdacht ohne objektive Evidenz besteht keine Verpflichtung der Direktbank, umfassende Nachforschungen zu betreiben, Risikoeinstufungen vorzunehmen oder intern bei der A AG Compliance- und Revisionsunterlagen aktiv anzufordern. Die Bank muss nur das ihr präsente, als wesentlich erkannte Wissen offenbaren; sie muss sich nicht durch eigene Recherchen einen Wissensvorsprung verschaffen. • Rechtsfolgen: Mangels tragfähiger Feststellungen zur individuellen Fehlberatung und wegen fehlender Zurechnung des Aufsichtsratswissens konnte die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz nicht gehalten werden; die Berufung der Kläger ist vollständig zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Beklagte zu Lasten verurteilt hat, und weist die Berufung der Kläger insgesamt zurück. Die Kläger konnten nicht hinreichend darlegen oder in den Tatsacheninstanzen feststellen lassen, dass sie bei den streitgegenständlichen Anlagegeschäften individuell fehlerhaft beraten wurden; eine bloß festgestellte systematische Fehlberatung der A AG genügt nicht, um die konkrete Evidenz der Fehlberatung im Einzelfall zu begründen. Zudem scheidet eine Zurechnung von Wissen eines Aufsichtsratsmitglieds der A AG an die Beklagte wegen der Verschwiegenheitspflicht nach §116 i.V.m. §93 Abs.1 Satz3 AktG aus. Die Beklagte war damit nicht verpflichtet, selbst weitergehende Prüfungen und Nachforschungen durchzuführen. Ergebnis: Die Klage in der Revisionssache bleibt erfolglos, die Kläger tragen die Prozesskosten jeweils zur Hälfte.