Urteil
XI ZR 167/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Warnpflicht der depotführenden Direktbank wegen Fehlberatung durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzt voraus, dass die Bank die konkrete Fehlberatung des Anlagenkunden positiv kennt oder dass diese wegen massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
• Die systematische Fehlberatung von Anlegern durch das kundennähere Unternehmen ersetzt nicht ohne weiteres die tatsächliche Fehlberatung des einzelnen Kunden; die Bank haftet nur, wenn aus der Systematik die Fehlberatung des konkreten Anlegers objektiv hervorgeht.
• Kenntnisse eines Aufsichtsratsmitglieds unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG; solche Kenntnisse können der Bank nicht zugerechnet werden und lösen keine Warnpflicht aus, solange keine rechtlich wirksame Befreiung von der Schweigepflicht vorliegt.
• Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Fehlberatung begründet keine Pflicht der Bank, selbst Ermittlungen anzustellen; die Bank muss nur eigenes, für sie erkennbares Wissen offenbaren.
• Fehlende Feststellungen zum individuellen Beratungsinhalt, zu Anlagezielen, Wissenstand und Risikobereitschaft des Klägers verhindern eine Haftung der Direktbank wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Depotvertrag.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Direktbank ohne konkrete Kenntnis oder objektive Evidenz einer Fehlberatung • Eine Warnpflicht der depotführenden Direktbank wegen Fehlberatung durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzt voraus, dass die Bank die konkrete Fehlberatung des Anlagenkunden positiv kennt oder dass diese wegen massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Die systematische Fehlberatung von Anlegern durch das kundennähere Unternehmen ersetzt nicht ohne weiteres die tatsächliche Fehlberatung des einzelnen Kunden; die Bank haftet nur, wenn aus der Systematik die Fehlberatung des konkreten Anlegers objektiv hervorgeht. • Kenntnisse eines Aufsichtsratsmitglieds unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG; solche Kenntnisse können der Bank nicht zugerechnet werden und lösen keine Warnpflicht aus, solange keine rechtlich wirksame Befreiung von der Schweigepflicht vorliegt. • Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Fehlberatung begründet keine Pflicht der Bank, selbst Ermittlungen anzustellen; die Bank muss nur eigenes, für sie erkennbares Wissen offenbaren. • Fehlende Feststellungen zum individuellen Beratungsinhalt, zu Anlagezielen, Wissenstand und Risikobereitschaft des Klägers verhindern eine Haftung der Direktbank wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Depotvertrag. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der inzwischen insolventen A AG. Die Kläger eröffneten 2006 bei der Beklagten ein Zins-Plus-Konto und erteilten der A AG Transaktionsvollmachten; die Beklagte leistet nur Marktzinsen, die A AG zahlte die Zinsdifferenz. Im Oktober 2007 kauften die Kläger nach telefonischer Beratung durch A AG-Mitarbeiter Schuldverschreibungen; später verkauften sie die Papiere mit Verlust. Die Kläger rügen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen der A AG und machen Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen angeblicher Zurechnung der Fehler geltend. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte teilweise; der BGH hat die Revision der Beklagten zugelassen. • Revisionszulassung unbeschränkt, da das Berufungsgericht die Revision nicht auf einzelne, selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt hat. • Der Senat hält die Revision der Beklagten für begründet und hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es zu Lasten der Beklagten erging; die Berufung der Kläger ist insgesamt zurückzuweisen. • Materiell stellt der BGH fest: Eine Warnpflicht der Direktbank aus einer nebenvertraglichen Pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) besteht nur, wenn die Bank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden positiv kennt oder diese wegen massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um individuelle Fehlberatung der Kläger bei den streitgegenständlichen Geschäften festzustellen; es fehlen Feststellungen zu Anlagezielen, Wissenstand und Risikoneigung der Kläger, die für die Beurteilung der Anlageangemessenheit erforderlich sind. • Die vom Berufungsgericht angenommene systematische Fehlberatung der A AG gegenüber zumindest Teilen ihrer Kundschaft kann nicht ohne weiteres die Fehlberatung des einzelnen Klägers belegen; Systematik allein ersetzt nicht den Nachweis der individuellen Fehlberatung. • Die dem Aufsichtsratsmitglied W aus der Aufsichtsratssitzung zuzurechnenden Erkenntnisse sind durch die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG geschützt; eine konkludente oder satzungsmäßige Vorabbefreiung ist rechtlich nicht möglich, ebenso wenig vermag die Hauptversammlung die Schweigepflicht generell aufzuheben. • Wegen der Verschwiegenheitspflicht kann das dem Zeugen W unterstellte Wissen der Beklagten nicht zugerechnet werden; damit fehlte eine positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Fehlberatung, und es lagen keine objektiv evidenten Verdachtsmomente vor, die eine Ermittlungs- und Warnpflicht ausgelöst hätten. • Selbst wenn Anhaltspunkte bestanden hätten, wäre die Bank nur verpflichtet gewesen, eigenes, ihr präsentes Wissen offen zu legen, nicht aber verpflichtet, durch eigene Nachforschungen den Wissensrückstand auszugleichen; die bloße Möglichkeit einer Fehlberatung rechtfertigt keine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen. • Die Berufungsfeststellungen genügen daher nicht, um eine Haftung der Beklagten aus dem Depotvertrag, aus einem Beratungsvertrag oder aus §§ 826, 830 BGB bzw. analog § 128 HGB zu begründen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Beklagte zu Lasten verurteilt hat, und weist die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurück. Die Kläger erhalten keinen Schadensersatz, weil das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zur individuellen Fehlberatung der Kläger getroffen hat und weil die der Beklagten zugerechneten Kenntnisse des Aufsichtsratsmitglieds durch die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht geschützt sind. Mangels positiver Kenntnis oder objektiver Evidenz einer Fehlberatung bestand keine Warn- oder Pflicht zur eigenständigen Ermittlung der Beklagten; deshalb greift die behauptete Nebenpflichtverletzung nicht durch. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zur Hälfte.