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Entscheidung

IV ZR 226/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/14 Verkündet am: 27. April 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.257,70 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Juni 1999 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit 1 2 - 3 - gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 kündigte d. VN den Vertrag; der Versiche- rer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlun- gen. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherungsvertrag sei wirk- sam zustande gekommen. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsge- mäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil eine Widerspruchsbele h- 3 4 5 6 7 8 - 4 - rung mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht erteilt wurde. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zah- lung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. E r ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wider- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag im sogenann- ten Policenmodell geschlossen worden, weil nicht festgestellt werden konnte, dass d. VN bei Antragstellung auch die Verbraucherinformati o- nen erhalten hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung belegt dies die Bestätigung im Versicherungsantrag gerade nicht. Es ist daher revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus der unterbliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Versich e- rungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine Ver- braucherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 227/14, juris Rn. 14). D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig eine Widerspruchsbele h- 9 10 11 12 - 5 - rung nicht erhalten, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wider- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). cc) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht entspre- chend den Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürge- schäften und ähnlichen Geschäften und des Verbraucherkreditgesetzes 13 14 15 16 - 6 - nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Auszahlung des Rückkaufswertes erloschen (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Ja- nuar 2016 - IV ZR 488/14, juris Rn. 19). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im De- zember 2010 noch nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijäh- rige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruch s- rechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeit- punkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 17 18 19 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.01.2012 - 9 O 586/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 36/12 - 20