Entscheidung
XII ZR 147/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280416BXIIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280416BXIIZR147.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 147/14 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozess- kostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grund- sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943). Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) 1 2 3 - 3 - die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in ei- nem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Verein- barung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft erklärt. Die Zulassungsfrage ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungs- erheblich. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft - entsprechend der Auffassung der Revision - unwirksam sein, würde die Be- klagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese finden nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur wirk- samen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsver- trag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständli- chen Werbebeiträge unabhängig davon, ob sie der Werbegemeinschaft wirk- sam beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte unwirksam sein, weil sie der Ge- 4 5 - 4 - sellschaft nicht wirksam zugegangen ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11). 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozess- kostenhilfe allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 f. mwN). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig sein dürfte. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2e C 242/13 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 S 95/14 - 6