Entscheidung
3 StR 114/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/16 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 24. November 2015 wird das Verfah- ren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B.III.3 der Urteils- gründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in neun Fällen sowie der Beleidung in drei Fällen schuldig gespro- chen und unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen eine Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Verurteilung im Fall B.III.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall ist das Verfahren indes ein- zustellen, da die erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzungen nicht vorlie- gen (§ 206a Abs. 1 StPO). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte das von dem Angeklagten entwendete Handy einen Wert von weniger als 25 € und war damit geringwertig (§ 248a StGB). Ein Strafantrag des Verletzten findet sich in den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht das besondere öffent- liche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, juris Rn. 6). Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Wert des Handys in der Strafanzeige vom 6. März 2014 mit 30 € - und damit nicht als geringwertig - beziffert worden und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstel- lung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher nahe, dass die Staatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat. Hinzu kommt, dass sie in der Anklageschrift vom 8. April 2014 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer spä- ter nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusätz- lich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hin- gewiesen hat (Fall 5 der Anklageschrift). Demgegenüber hat sie im Rahmen eines weiteren sich ebenfalls auf eine geringwertige Sache beziehenden Tat- 2 3 - 4 - vorwurfs (Fall B.III.4 der Urteilsgründe) lediglich auf den in diesem Zusammen- hang gestellten Strafantrag verwiesen. 2. Der Wegfall der für Fall B.III.3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzel- strafe von einem Monat gefährdet den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Angesichts der verbleibenden weiteren elf Einzelstrafen (acht Monate, fünf Mo- nate, dreimal vier Monate, drei Monate, zwei Monate, zweimal ein Monat, vier- zig Tagessätze, dreißig Tagessätze) sowie der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Braunschweig (vier Monate, dreißig Tagessätze) und das Amtsgericht Oldenburg (hundert Tagessätze) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzel- strafe von einem Monat auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die ver- hängte von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 4