Entscheidung
3 StR 112/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR112
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR112.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/16 vom 4. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren räuberi- schen Diebstahls, des schweren Raubes und des versuchten Diebstahls schul- dig gesprochen. Es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren er- kannt und in diese die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Dezember 2014 sowie die rechtskräftigen Einzelstrafen aus einem wei- teren Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. April 2014 einbezogen. Die Revi- sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bean- standet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hinausgehenden Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1 2 - 3 - Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Straf- ausspruchs dahin, dass die Einbeziehung der wegen Körperverletzung und Be- leidigung verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. April 2014 entfällt, ist kein Raum. Hierzu gilt: Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, diese beiden Einzelstra- fen seien gemäß § 55 StGB in die hiesige Gesamtstrafenbildung einzubezie- hen, weil sie rechtskräftig geworden seien und deshalb die spätere Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch die zuständige kleine Straf- kammer des Landgerichts Krefeld keine Wirksamkeit entfalte. Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO habe die beiden hier einbezogenen Einzelstrafen nicht betroffen. Die kleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld habe in dem dortigen Verfahren deshalb noch eine Gesamtstrafe zu bilden; dies verbiete wegen der Gefahr ei- ner Doppelbestrafung eine Einbeziehung im hier vorliegenden Verfahren. Da der Strafausspruch nicht auf diesem Rechtsfehler beruhe, könne die hier ver- hängte Gesamtstrafe von sechs Jahren allerdings bestehen bleiben. Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn die vom Generalbundesanwalt begehrte Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die beiden Einzelstrafen einbezogen worden sind, würde jedenfalls gegen das Ver- schlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Die Strafkam- mer hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die nach ihrer Ansicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen hätten keine ins Gewicht fallende Auswir- kung auf die Gesamtstrafe. Daraus folgt, dass die Einbeziehung der Einzelstra- fen nicht zu einer Erhöhung der hiesigen Gesamtstrafe geführt und sich damit für den Angeklagten ausschließlich vorteilhaft ausgewirkt hat. Dieser Vorteil darf ihm auf die allein von ihm eingelegte Revision nicht genommen werden. 3 4 5 - 4 - Somit sind - unabhängig davon, wie die Reichweite des Einstellungsbeschlus- ses und die übrige Rechtslage in dem Vorverfahren zu beurteilen ist - die bei- den Einzelstrafen durch die Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtstrafe "verbraucht" und dürfen nicht mehr für eine weitere Gesamtstrafenbildung herangezogen werden. Der Senat ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn das Rechtsmittel ist im Sinne dieser Bestimmung unbegründet und die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs hätte sich zum Nachteil des Ange- klagten ausgewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 für eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, die das Urteil nicht zu Gunsten des Ange- klagten geändert hätte). Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 6