Beschluss
3 StR 392/15
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung nach § 90b Abs.1 StGB bedarf es zureichender Feststellungen, dass der Täter absichtlich Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze unterstützt oder voranbringt.
• Die bloße Verbreitung eines beleidigenden "Fahndungsblatts" mit der Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik reicht nicht ohne weiteres aus, um die notwendige Absicht im Sinn von § 90b Abs.1 i.V.m. § 92 StGB nachzuweisen.
• Für Beleidigungsdelikte, die durch Verbreitung von Druckwerken begangen werden, kann die kurze presserechtliche Verjährung des Landespressegesetzes einschlägig sein und ein Verfahrenshindernis begründen.
• Kann der schwerere Vorwurf (verfassungsfeindliche Verunglimpfung) nicht nachgewiesen werden, ist der Angeklagte aus diesem Grund freizusprechen; ist der leichtere Vorwurf (Beleidigung) verjährt, steht einem Gesamtverurteilungsentscheid nichts entgegen, sodass der Freispruch zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe
Freispruch bei fehlendem Nachweis verfassungsfeindlicher Absicht und preskriptiver Verjährung • Zur Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung nach § 90b Abs.1 StGB bedarf es zureichender Feststellungen, dass der Täter absichtlich Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze unterstützt oder voranbringt. • Die bloße Verbreitung eines beleidigenden "Fahndungsblatts" mit der Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik reicht nicht ohne weiteres aus, um die notwendige Absicht im Sinn von § 90b Abs.1 i.V.m. § 92 StGB nachzuweisen. • Für Beleidigungsdelikte, die durch Verbreitung von Druckwerken begangen werden, kann die kurze presserechtliche Verjährung des Landespressegesetzes einschlägig sein und ein Verfahrenshindernis begründen. • Kann der schwerere Vorwurf (verfassungsfeindliche Verunglimpfung) nicht nachgewiesen werden, ist der Angeklagte aus diesem Grund freizusprechen; ist der leichtere Vorwurf (Beleidigung) verjährt, steht einem Gesamtverurteilungsentscheid nichts entgegen, sodass der Freispruch zu erfolgen hat. Der Angeklagte brachte ein im Internet als Vorlage genutztes "Fahndungsblatt" mit Portraitfotos von Abgeordneten und diffamierendem Text an der Heckscheibe seines PKW an und fuhr damit auf öffentlichen Straßen; zudem wurden später in seiner Wohnung weitere Exemplare gefunden. Das Plakat behauptete schwerwiegende Straftaten gegen die dargestellten Personen, lobte Belohnung aus und enthielt den Hinweis, Volksverräter würden die "Nazikeule" nutzen. Die Abgebildeten erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung und stellten Strafantrag wegen Beleidigung; das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe und entzog ihm für drei Jahre das passive Wahlrecht. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er mehrere Verfahrensrügen und materielle Rügen geltend machte. • Tatbestand §90b Abs.1 StGB: Erfordert neben Verunglimpfung und Gefährdung des Ansehens des Gesamtstaates die Absicht, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze zu fördern (Legaldefinitionen in §92 StGB). • Die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ergeben nicht hinreichend, dass der Angeklagte mit dem "Fahndungsblatt" die in §92 StGB genannten Bestrebungen verfolgte oder unterstützte; Hinweise auf andere Schriftstücke, die staatsrechtliche Leugnungen enthalten, belegen allenfalls eine Leugnung fremder Botmäßigkeit, nicht aber konkrete Aktivitäten zur Beseitigung staatlicher Grundlagen. • Da auch in einer neuen Hauptverhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zu einer derartigen Bestrebungsabsicht zu erwarten sind, ist der Freispruch vom Vorwurf der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung geboten. • Beleidigungsaspekt (§185 StGB): Das Verbreiten des Plakats ist als Presseinhaltsdelikt anzusehen; nach dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern (§22 Abs.1 LPrG M-V) gilt für solche Vergehen eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Das Plakat ist als Druckwerk einzuordnen, sodass die kurze Verjährung eingetreten war und Verfolgung wegen Beleidigung nicht mehr möglich ist. • Prozessuale Folge: Kann der schwerere Vorwurf nicht festgestellt werden und ist der leichtere verjährt, so hat die Sachentscheidung Vorrang und der Angeklagte ist insgesamt freizusprechen; die Kosten und notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Rostock auf und spricht den Angeklagten frei. Ein Schuldspruch nach §90b Abs.1 StGB konnte mangels tragfähiger Feststellungen zur erforderlichen verfassungsfeindlichen Absicht nicht getragen werden. Soweit das Plakat als Beleidigung zu werten wäre, ist hierfür die kurze presserechtliche Verjährung des Landespressegesetzes eingetreten, so dass Verfolgung diesbezüglich nicht mehr möglich war. Weil der schwerere Vorwurf nicht nachgewiesen werden konnte und der leichtere verjährt ist, gebietet die Sachentscheidung den Gesamterlass des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.