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Entscheidung

I ZR 64/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 64/16 vom 4. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegange- nen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 unter an- derem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € oder 10 € erlangt hat. Ihr ist dabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich ent- standene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579). Die von der Klägerin gegen ihre dortige Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 1 - 3 - Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom 26. März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 € festgesetzt und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft angeordnet. Mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabwehr- klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss vom 27. Januar 2015. Das Landge- richt hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit Be- schluss vom 20. Februar 2015 einstweilen eingestellt, der Vollstreckungsab- wehrklage der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 stattgegeben und dort auch angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März 2013 und dem Beschluss vom 27. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils einge- stellt wird. Mit dem von der Klägerin vorliegend mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 10. März 2016 hat das Berufungsgericht die Vollstre- ckungsabwehrklage abgewiesen, den Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2015 aufgehoben und sein eigenes Urteil für vorläufig voll- streckbar erklärt. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zustän- digen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstre- ckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 beauftragt. Dieser hat die Klägerin mit am 21. April 2016 zugestellten Schreiben vom 18. April 2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48 € aufgefordert und für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, den Vollstreckungsan- trag aus dem Zwangsgeldbeschluss durchzuführen. 2 3 4 5 - 4 - Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen - mittlerweile abgelehnten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung nach § 769 Abs. 2 ZPO und im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt. II. Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und deshalb abzulehnen. 1. Der Antrag führt nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht gel- tend gemacht, dass sie - wie nach dieser Bestimmung erforderlich - zur Sicher- heitsleistung außerstande ist. 2. Der Antrag führt auch nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Erfolgsaus- sichten der - bislang noch nicht begründeten - Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin darstellen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse des Beklagten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte Auskunft nicht wieder zurückgenommen werden kann, und im Übrigen geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler Schaden entstünde, der im Hinblick darauf erheblich ins Gewicht fiele, dass die in Rede stehenden Infor- mationen ersichtlich schützenswerte Betriebsgeheimnisse darstellten. Sie hat dabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass sie nach Ziffer 6 Satz 3 des Urteils vom 26. März 2013 berechtigt ist, die Rechnungslegung gegenüber ei- nem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, sofern sie die Kosten seiner Ein- schaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind. Ein solcher Vorbehalt reicht grundsätzlich 6 7 8 9 - 5 - aus, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (BGH, Be- schluss vom 4. September 2014 - I ZR 30/14, K&R 2014, 735 Rn. 10 bis 12 = ZUM 2015, 53 mwN). Dass im Streitfall Abweichendes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen ist nicht näher dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Auskunft überhaupt schützenswerte Betriebsgeheimnisse umfasst. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 19.06.2015 - 17 O 48/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 -