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Beschluss

1 StR 119/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines nach § 213 StGB anzunehmenden minder schweren Falls muss das Gericht in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, welche Umstände eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe rechtfertigen. • Eine Revision wegen Verletzung materiellen Rechts kann den Strafausspruch aufheben, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft und damit nicht nachvollziehbar sind. • Feststellungen zur Tat müssen nicht aufgehoben werden, wenn der Rechtsfehler die Feststellungen nicht berührt; der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Strafzumessung bei Annahme eines minder schweren Falls (§§ 212, 213 StGB) • Bei Vorliegen eines nach § 213 StGB anzunehmenden minder schweren Falls muss das Gericht in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, welche Umstände eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe rechtfertigen. • Eine Revision wegen Verletzung materiellen Rechts kann den Strafausspruch aufheben, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft und damit nicht nachvollziehbar sind. • Feststellungen zur Tat müssen nicht aufgehoben werden, wenn der Rechtsfehler die Feststellungen nicht berührt; der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen. Die Angeklagte tötete kurz nach der Entbindung ein ausgereiftes, lebensfähiges Neugeborenes, indem sie Papierhandtücher in dessen Mund-Rachen-Raum drückte, wodurch das Kind innerhalb weniger Minuten erstickte. Das Landgericht verurteilte sie wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht nahm einen nach § 213 StGB minder schweren Fall an und berücksichtigte zahlreiche schuldmindernde Umstände zugunsten der Angeklagten. In der konkreten Strafzumessung setzte das Landgericht innerhalb des nach § 213 geminderten Rahmens eine Strafe von sechs Jahren fest, wobei es die besondere Lage und das Alter der Angeklagten erneut zu ihren Gunsten berücksichtigte. Die Verteidigung legte Revision ein, beschränkt auf den Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Erfolg der Revision. • Das Revisionsgericht überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler, nicht im Einzelnen auf Richtigkeit der Würdigung. • Das Landgericht hatte den Regelstrafrahmen des § 212 StGB zugrunde gelegt und wegen Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 213 StGB den Strafrahmen gemindert. • Bei Feststellung zahlreicher schuldmindernder Umstände und dem ausdrücklichen Hinweis, dass keine schulderhöhenden Umstände vorlägen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum die Strafe deutlich über der Mindeststrafe des geminderten Rahmens liegen soll. • Die Urteilsgründe geben nicht ersichtlich an, welche gegen die Angeklagte sprechenden Umstände die Wahl einer sechjährigen Freiheitsstrafe innerhalb des geminderten Rahmens rechtfertigen. • Daher ist die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben. • Soweit die Revision die materiellen Feststellungen angreift, ist dieses Vorbringen im Rahmen der Sachrüge unbegründet; die Feststellungen bleiben bestehen, der neue Tatrichter kann sie aber ergänzen. • Folglich ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision der Angeklagten hatte in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg: der Strafausspruch des Landgerichts wird aufgehoben, weil die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist. Das Landgericht hat nicht ausreichend begründet, weshalb bei Annahme eines nach § 213 StGB geminderten Strafrahmens eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Einzelstrafe gerechtfertigt sein soll. Die übrige Revision wurde verworfen; die materiellen Tatfeststellungen bleiben bestehen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei der neue Tatrichter ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen kann.