OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 72/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR72
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/15 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a. hier: Anträge auf Pauschgebühr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K. aus Ma. (für den Angeklagten L. La. ) und Rechtsanwalt R. aus D. (für den Angeklagten M. La. ) wird für die Revisionshauptverhand- lung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschver- gütung in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt. Der weiter gehende Antrag des Rechtsanwalts R. wird zurückgewiesen. Gründe: Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfü- gung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L. La. bestellt worden, Rechtsanwalt R. , ebenfalls für die Revisionshauptverhandlung, mit Verfügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M. La. . Für diesen Verfah- rensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewil- ligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die An- 1 2 - 3 - tragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfang- reiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Der von Rechtsanwalt R. gestellte, weiter gehende Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in Hö- he von insgesamt 4.000 € erscheint dem Senat übersetzt. Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 3