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Entscheidung

5 StR 150/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 150/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weiterge- hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbeson- dere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen. - 3 - Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mit- geteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme von seiner Mutter mit 165 € im Mo- nat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr als 6.500 € aufgefunden wurde, von ihm Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 955 € gehalten wurden, er mit den Einnahmen aus dem Betäu- bungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Mercedes Benz C 180 sowie eines Motorrades der Marke Harley-Davidson war (UA S. 8, 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das Landgericht hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motor- rades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall von Wertersatz „in Höhe von weiteren 5.000 €“ angeordnet. Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem Landgericht durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die – systematisch nachran- gig – zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Anwen- dung der Verfallsvorschriften der Betrag des Wertersatzverfalls geringer ausge- fallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anord- - 4 - nung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellun- gen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umstän- den zu ermöglichen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke