Beschluss
VIII ZR 214/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
• Ein Räumungsvergleich schließt einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht regelmäßig aus; ein stillschweigender Verzicht setzt unmissverständlichen Verzichtswillen voraus.
• Die Berufungsinstanz hat bei ihrer tatrichterlichen Prüfung alle von den Parteien vorgebrachten Indizien zu würdigen; neues oder konkretisierendes Vorbringen der Berufungsinstanz ist nicht ohne Weiteres unberücksichtigt zu lassen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs; Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung wesentlicher Indizien • Die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Ein Räumungsvergleich schließt einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht regelmäßig aus; ein stillschweigender Verzicht setzt unmissverständlichen Verzichtswillen voraus. • Die Berufungsinstanz hat bei ihrer tatrichterlichen Prüfung alle von den Parteien vorgebrachten Indizien zu würdigen; neues oder konkretisierendes Vorbringen der Berufungsinstanz ist nicht ohne Weiteres unberücksichtigt zu lassen. Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses des Beklagten. Dieser kündigte mit Schreiben vom 15.11.2010 wegen Eigenbedarfs zugunsten seines Neffen. Die Parteien schlossen einen Räumungsvergleich, die Kläger zogen bereits zum 31.07.2012 aus. Streit besteht darüber, ob und wie lange der Neffe tatsächlich in das Haus eingezogen war. Der Beklagte verkaufte das Anwesen im April 2013; für den Erwerber wurde im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Kläger fordern Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Höhe von 62.414,30 €. Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war zulässig und hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss verletzt das Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Das Berufungsgericht hatte bei seiner Würdigung zentrale, von den Klägern als Indizien vorgebrachte Umstände zu einer möglichen durchgehenden Verkaufsabsicht des Beklagten nicht berücksichtigt, insbesondere das Vorbringen, dass der vom Beklagten beauftragte Makler auch während der Kündigungsfrist intensiven Verkauf betrieben habe. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einzugehen; lässt sich dies aus den Entscheidungsgründen nicht erkennen, ist von Gehörsverletzung auszugehen. • Ein Räumungsvergleich stellt nur dann einen Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf dar, wenn dies aus dem Vergleichswortlaut oder aus einem unmissverständlichen Verzichtswillen der Parteien hervorgeht; hier liegen solche Umstände nicht vor. • Die Berufungsinstanz kann als zweite Tatsacheninstanz die erstinstanzlichen Feststellungen überprüfen und muss neu vorgetragenes konkretisierendes oder unstreitiges Vorbringen berücksichtigen; gegebenenfalls ist über die Zulässigkeit neuen Beweisantritts nach §531 ZPO zu entscheiden. • Weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der von den Klägern vorgebrachten Indizien anders entschieden hätte, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen tatrichterlichen Würdigung zurückzuverweisen. Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.08.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Zurückverweisung erfolgt, weil das Berufungsgericht den Klägern in verletzter Weise rechtliches Gehör verweigert hat, indem es entscheidungserhebliche Indizien für eine durchgehende Verkaufsabsicht des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Ein im Räumungsvergleich liegender Ausschluss des Schadensersatzanspruchs ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben; ein stillschweigender Verzicht ist nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 62.414,30 € festgesetzt.