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Beschluss

1 StR 71/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags nach § 257c StPO muss der Vorsitzende den Angeklagten zugleich über die Möglichkeit belehren, dass das Gericht an die Verständigung nicht gebunden sein kann (§ 257c Abs.4, Abs.5 StPO). • Fehlt diese Belehrung, ist ein hierauf beruhendes Geständnis wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs.1 StPO) nicht verwertbar, wenn die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Verletzung der Belehrungspflicht führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung. • Bei neuer Entscheidung sind auch Verfahrensverzögerungen und deren Folgen, etwa längere Weitergabe der Akten und Untersuchungshaft, in der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Belehrung bei Verständigung nach §257c StPO führt zur Aufhebung des Urteils • Bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags nach § 257c StPO muss der Vorsitzende den Angeklagten zugleich über die Möglichkeit belehren, dass das Gericht an die Verständigung nicht gebunden sein kann (§ 257c Abs.4, Abs.5 StPO). • Fehlt diese Belehrung, ist ein hierauf beruhendes Geständnis wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs.1 StPO) nicht verwertbar, wenn die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Verletzung der Belehrungspflicht führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung. • Bei neuer Entscheidung sind auch Verfahrensverzögerungen und deren Folgen, etwa längere Weitergabe der Akten und Untersuchungshaft, in der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen vom Landgericht Mannheim verurteilt. Während der Hauptverhandlung unterbreitete der Vorsitzende einen Verständigungsvorschlag nach § 257c StPO, dessen Annahme den Rahmen der Gesamtstrafe bestimmte. Der Vorsitzende setzte eine Frist bis zur Vernehmung des Angeklagten und erklärte, nach diesem Zeitpunkt sei die Kammer nicht mehr an den Vorschlag gebunden. Der Angeklagte, seine Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sodann die Zustimmung zum Vorschlag. Die Belehrung über die Möglichkeit des Wegfalls der Bindungswirkung des Gerichts gemäß § 257c Abs.4 StPO erfolgte jedoch erst nach der erklärten Zustimmung. Auf dieser Grundlage legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab und das Landgericht sprach ihn schuldig und verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision führte zur Überprüfung der Belehrungspflicht. • Anwendbare Normen: § 257c Abs.4, Abs.5 StPO; § 337 Abs.1 StPO; §§ 244 ff. StPO einschlägig für Verfahrensrecht. • Belehrungspflicht: Der Vorsitzende hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die eingeschränkte Bindungswirkung der Verständigung gemäß § 257c Abs.4 StPO belehren müssen. Diese Information ist notwendig, damit eine Verständigung dem fairen Verfahren entspricht. • Zulässigkeit der Rüge: Die Revisionsrüge war zulässig, weil der vorgetragene Sachverhalt eine Überprüfung des behaupteten Verfahrensfehlers ermöglichte; der detaillierte schriftliche Vorschlag war hierfür nicht erforderlich. • Begründetheit der Rüge: Die Belehrung erfolgte erst nach Zustimmung zur Verständigung; damit liegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht vor. Das darauf beruhende Geständnis ist ursächlich für die Verurteilung, da keine Anhaltspunkte zeigen, dass der ausländische, nicht vorbestrafte Angeklagte die Möglichkeit des Wegfalls der Bindungswirkung kannte. • Folgen: Wegen des Belehrungsfehlers ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Weitere zu beachtende Umstände: Bei erneuter Entscheidung sind Verzögerungen im Weiterleitungs- und Verfahrensablauf und deren Auswirkung auf den Angeklagten, insbesondere längere Untersuchungshaft und verspätete Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt, zu berücksichtigen. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.08.2014 wird wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach § 257c Abs.4, Abs.5 StPO aufgehoben. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich, weil die erforderliche Belehrung erst nach seiner Zustimmung zur Verständigung erfolgte und das darauf beruhende Geständnis ursächlich für die Verurteilung war. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Bei neuer Entscheidung sind auch die zwischenzeitlichen Verfahrensverzögerungen und deren mögliche Auswirkungen auf die Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen.