Entscheidung
5 StR 147/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 147/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2015, auch hinsicht- lich des nicht revidierenden Angeklagten F. gemäß § 357 StPO, a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Ange- klagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf- gehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. und den nicht revidieren- den Angeklagten F. der „besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung“ schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Nichtrevidenten zu einer Ju- 1 - 3 - gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpres- sung zu Lasten des Geschädigten P. nicht. Ein Vermö- gensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzep- tierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutref- fende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (Senat, Be- schluss vom 17. Juni 2014 – 5 StR 216/14 –, Juris Rdnr. 3 m. w. N.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr. 15 b m. w. N.). Daran fehlt es hier. Der Senat kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiterge- hende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädig- ten P. führen könnten, ausgeschlossen sind. Tateinheitlich haben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der vollendeten Nötigung verwirklicht (Senat, Urteil vom 9. Novem- ber 1971 – 5 StR 374/71 –, MDR 1972, S. 386 bei Dallinger). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter be- sonders schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des Ge- schädigten S. ist rechtsfehlerfrei. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die 2 - 4 - Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Auf- hebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 StPO). Die Feh- ler in der rechtlichen Würdigung und daraus folgend der Straf- zumessung betreffen ihn in gleichem Maß wie den revidieren- den Angeklagten A. .“ Dem tritt der Senat bei; er sieht aber von der Tenorierung der gleicharti- gen Idealkonkurrenz ab. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke 3