Entscheidung
5 StR 18/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 18/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten wegen versuch- ten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit versuchtem erpresserischen Menschenraub sowie wegen erpresserischen Menschenrau- bes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren ge- troffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Ap- ril 2016 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 15. April 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts zurückzuversetzen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. April 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vor- bringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Re- visionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf einzelne Gesichtspunkte in der 1 2 - 3 - Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General- bundesanwalts – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, EuGRZ 2014, 486, 487 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15). Sander Dölp Berger Bellay Feilcke