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Beschluss

XII ZB 582/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zustellung in Familiensachen ist an den bestellten Bevollmächtigten zu richten; diese Zustellung setzt Rechtsmittelfristen in Gang (§§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 172 Abs.1 ZPO). • Eine zusätzliche Zustellung an den vertretenen Beteiligten ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung an den Bevollmächtigten und setzt keine neue Frist in Gang. • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Untätigkeit des bisherigen Bevollmächtigten der Partei zurechenbar ist (§§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 233 ZPO, § 85 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zustellung an Prozessbevollmächtigten setzt Rechtsmittelfrist in Familiensachen in Gang • Zustellung in Familiensachen ist an den bestellten Bevollmächtigten zu richten; diese Zustellung setzt Rechtsmittelfristen in Gang (§§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 172 Abs.1 ZPO). • Eine zusätzliche Zustellung an den vertretenen Beteiligten ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung an den Bevollmächtigten und setzt keine neue Frist in Gang. • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Untätigkeit des bisherigen Bevollmächtigten der Partei zurechenbar ist (§§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 233 ZPO, § 85 Abs.2 ZPO). Die Antragstellerin wurde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe verpflichtet, eine Einmalzahlung zu leisten. Der erstinstanzliche Beschluss wurde am 8.9.2015 an ihre bisherige Bevollmächtigte und am 9.9.2015 persönlich zugestellt. Nach einem Anwaltswechsel reichte die Antragstellerin am 9.10.2015 eine sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht verwies sie als verspätet und lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Antragstellerin rügte daraufhin die Fristversäumung und legte Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Zustellung an die frühere Bevollmächtigte maßgeblich war und ob ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Relevante Tatsachen sind die Daten der Zustellungen, der Anwaltswechsel und die behauptete Unterrichtungslücke durch die frühere Bevollmächtigte. • Zustellungen in Familiensachen sind nach §§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 172 Abs.1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen; dies dient der Verfahrensökonomie und der gebündelten Verfahrensführung. • Die Zustellung an die frühere Bevollmächtigte am 8.9.2015 war wirksam und setzte die Monatsfrist für die sofortige Beschwerde in Gang; die am 9.9.2015 erfolgte persönliche Zustellung an die Antragstellerin änderte nichts an der maßgeblichen Frist. Relevante Normen: §§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 172 Abs.1 ZPO, 222 Abs.1 ZPO, 187, 188 BGB sowie § 569 Abs.1 Satz1 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs.2. • Der Grundsatz der Meistbegünstigung greift hier nicht, weil die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht in Zweifel steht; dieser Grundsatz dient nur bei Zweifeln an der Form oder Statthaftigkeit eines Rechtsmittels. • Eine Wiedereinsetzung (§§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 233 ZPO) kommt nicht in Betracht: die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht fehlerhaft und die Untätigkeit der früheren Bevollmächtigten ist der Antragstellerin nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; damit liegt Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. Zudem begründet das Gebot des fairen Verfahrens hier keine andere Beurteilung, weil die spätere persönliche Zustellung kausal nichts zum Fristversäumnis beigetragen hätte. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Zustellung an die frühere Bevollmächtigte als maßgeblich angesehen, sodass die Monatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit dieser Zustellung begann und die am 9.10.2015 eingegangene Beschwerde verspätet war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, weil die Antragstellerin nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und die Untätigkeit der Bevollmächtigten ihr nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Damit bleibt der erstinstanzliche Beschluss über die Anordnung der Einmalzahlung wirksam; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.