Leitsatz
XII ZR 147/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516UXIIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516UXIIZR147.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/14 Verkündet am: 11. Mai 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 306 a, 705 Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Ein- kaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der Beklagten als Betreiberin einer Cafébar in einem Einkaufszentrum Zahlung von rückständigen Werbebeiträgen für das Jahr 2013 an die R. L. Werbege- meinschaft GbR (nachfolgend: Werbegemeinschaft). Die Beklagte schloss im Februar 2010 als Mieterin mit der R. L. GmbH & Co. KG, die bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten und von der Vermieterseite gestellten Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Cafés. Zeitgleich schloss die Beklagte mit der Klägerin und mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Werbe- gemeinschaft, die ebenfalls durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformu- lierten Werbegemeinschafts-Vertrag ab, der unter anderem folgende Regelun- gen enthält: 1 2 - 3 - "§ 1 Beitritt zur Werbegemeinschaft 1. Der Mieter tritt hiermit der in der R. L. bestehenden Werbege- meinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesell- schaftsvertrages mit Wirkung zu dem mit dem Vermieter des Einkaufszentrums vereinbarten Mietbeginn bei und verpflichtet sich gegenüber der Werbegemeinschaft und der E. [Klägerin] die Mitgliedschaft während der Dauer des Mietvertrages auf- recht zu erhalten. 2. Sollte zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch keine Werbegemeinschaft bestehen, verpflichtet sich der Mie- ter gegenüber der E. [Klägerin], der danach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages noch zu gründenden Werbegemeinschaft des Einkaufszentrums beizu- treten und seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft wäh- rend der Dauer des Mietvertrages aufrechtzuerhalten. Der Mieter erteilt der E. [Klägerin] hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, in seinem Namen den Beitritt zur Werbegemein- schaft zu erklären. Die E. [Klägerin] wird von den Beschrän- kungen des § 181 BGB befreit. (...) § 2 Werbebeitrag 1. Der Mieter verpflichtet sich, 1 % des in dem Mietobjekt erziel- ten jährlichen Umsatzes (...), mindestens jedoch € 3,60 monat- lich pro m² angemieteter Ladenfläche als Werbebeitrag an die E. [Klägerin] oder ein anderes von der Werbegemeinschaft mit der Geschäftsbesorgung beauftragtes Unternehmen zu Zwe- - 4 - cken der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum zu zahlen. Dieser Werbebeitrag soll jedoch den 1,5-fachen Wert des Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziffer 2 beschlos- senen Werbebeitrages nicht überschreiten. (...)" Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird die Höhe der Mindest- werbekostenbeiträge von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stim- menmehrheit beschlossen. Die Beiträge werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesell- schaftsvertrags von den Gesellschaftern im Verhältnis der Größe ihrer Laden- fläche geleistet und sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags halb- jährlich am 1. Januar und am 1. Juli im Voraus zu zahlen. § 6 Abs. 6 des Ge- sellschaftsvertrags sieht vor, dass ein Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft kündigt, verpflichtet bleibt, für die Dauer seines Miet- verhältnisses bzw. bis zu seinem Auszug aus den angemieteten Räumlichkei- ten die Mindestwerbebeiträge an die Gesellschaft zu zahlen. Die Werbegemeinschaft wurde am 2. Juli 2010 gegründet. Zwischen ihr und der Klägerin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem die Klägerin ermächtigt wird, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Die Beklagte hat am 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft gekündigt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Werbebeiträge für die beiden Halbjahre 2013 in Höhe von jeweils 1.542,24 € nebst Zinsen stattgege- ben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Land- gericht zugelassenen Revision möchte sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unter- brochen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft ausgesetzt. Ob § 4 InsO iVm § 570 Abs. 2 ZPO eine solche Entscheidung des Insolvenzgerichts, insbesondere noch vor Einlegung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, überhaupt ermöglicht (vgl. hierzu MünchKommInsO/Ganter/Lohmann 3. Aufl. § 6 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt InsO § 6 Rn. 33; Uhlenbruck/Papa InsO 14. Aufl. § 34 Rn. 22), kann vorliegend dahinstehen. Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grund- sätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft er- gangen sein sollte (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - NJW-RR 2004, 1047, 1048). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft sei zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts nicht gerügt habe. 6 7 8 9 - 6 - Zu Recht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der Werbebei- träge verurteilt. Beide von der Beklagten unterzeichneten Verträge seien rechts- wirksam. Der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft sei nicht deshalb un- wirksam, weil die Höhe der Beiträge intransparent und letztlich unbegrenzt sei. Die Regelung in § 2 der Beitrittsvereinbarung trage dem Transparenzgebot aus- reichend Rechnung, wonach der Beklagten zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallenden Kosten verschafft werden müsse. Auch eine Höchst- grenze lasse sich der Regelung entnehmen. Ein Umgehungstatbestand nach § 306 a BGB liege nicht vor. Der Bun- desgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Mietvertrag nicht des- halb für unwirksam erachtet, weil sich der Mieter dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürger- lichen Rechts verpflichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe vielmehr die Klau- sel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehal- ten. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benach- teiligung des Mieters darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach Wahl des Vermieters auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, weil dies weitgehende Haftungsrisiken für den Mieter zur Folge habe. Diese unwirksame mietvertragliche Regelung werde jedoch durch den abgeschlossenen Werbegemeinschaftsvertrag nicht im Sinne des § 306 a BGB umgangen. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines Miet- vertrags durch eine Formularklausel in die Hände eines Dritten begeben, der allein über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform entscheiden könne. Sie habe vielmehr selbst und in Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform so- wie der auf sie zukommenden Belastungen zusammen mit dem Mietvertrag die Beitrittsvereinbarung unterschrieben. Dem stehe auch nicht die bestrittene Be- 10 11 12 - 7 - hauptung der Beklagten entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge aus- schließlich gemeinsam. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Einkaufszen- tren vertraglich zur Pflicht gemacht werde, einer Werbegemeinschaft beizutre- ten. Nachdem bei Gewerberaummietverträgen auch die zehnjährige Ver- tragslaufzeit für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte trotz ihrer Kündigung zur Zah- lung der Beiträge für das Jahr 2013 verurteilt. III. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin pro- zessführungsbefugt ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächti- gung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f. mwN). Die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft betrifft eine Pro- zessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisions- instanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032 Rn. 16 mwN). 13 14 15 16 - 8 - b) Die Werbegemeinschaft hat die Klägerin in § 7 Abs. 3 des Geschäfts- besorgungsvertrags vom 26. August 2010 ausdrücklich zur gerichtlichen Gel- tendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitglieder der Werbegemeinschaft auf Leistung der Werbebeiträge ermächtigt. c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte auf Leis- tung der Werbebeiträge. Die Klägerin wurde von der Werbegemeinschaft mit der Durchführung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für das gesamte Einkaufs- zentrum beauftragt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Geschäftsbesorgungsvertrags). Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel werden ihr dadurch zur Verfügung ge- stellt, dass die Werbegemeinschaft die von ihren Mitgliedern geleisteten Wer- bebeiträge an die Klägerin zahlt (§ 2 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Nach § 4 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags hat die Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die von ihr durchzuführenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsplan und die Etatmittel gedeckt sind. Im Hinblick auf diese Re- gelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags wirkt sich die gerichtliche Gel- tendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen durch die Klägerin unmittelbar auf deren wirtschaftliche Situation aus. Dies begründet ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Im Übrigen ist die Klägerin selbst Gesellschafterin der Werbegemeinschaft (§ 5.1 des Gesell- schaftsvertrags). Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft gelten auch dann, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586). 17 18 19 - 9 - 2. Die Beklagte ist auch nach § 706 BGB iVm § 6.5 des Gesellschafts- vertrags zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft für das Jahr 2013 be- schlossenen Werbebeiträge verpflichtet. a) Die Revision hält den Beitritt der Beklagten zu der Werbegemeinschaft im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat der Senat eine mietvertragli- che Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer Gesell- schaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, für unwirksam angese- hen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt wird. Ob dies auch dann gilt, wenn - wie hier - der Mietvertrag keine entsprechende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht, und ob eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung - wie die Revision meint - als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam ist, kann jedoch dahinste- hen. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwen- dung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschaf- ter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (BGH Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NJW 2014, 305 Rn. 13). Bis 20 21 22 - 10 - zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechts- tatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbei- gehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder ge- sellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - NJW 2000, 3558, 3560 mwN). Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vor- liegenden Fall Anwendung. Die Beklagte hat an der Gründungsversammlung der Werbegemeinschaft teilgenommen und zumindest zeitweise Werbebeiträge geleistet. Ihr Beitritt zu der Werbegemeinschaft ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der Werbege- meinschaft beigetreten. Entgegen der Auffassung der Revision stehen im vor- liegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise fehlerhaften Beitritts der Beklagten zu der Werbegemeinschaft auch keine gewichtigen Inte- ressen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hierzu BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254). b) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Werbege- meinschaft festgesetzten Werbebeiträge besteht trotz der von ihr mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte Jahr 2013. Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschaf- ter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als Gestaltungsakt in Bezug auf die Ge- sellschaftsgrundlagen grundsätzlich an alle Gesellschafter zu richten. Sie ist 23 24 25 - 11 - eine empfangsbedürftige Willenserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9). Ein Zugang gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern reicht grund- sätzlich nicht aus, weil sich deren Vertretungsbefugnis regelmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen (vgl. OLG Celle NZG 2000, 586; Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt (MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11) oder wenn er die an die Gesellschaft gerichteten Kündigungserklärun- gen von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiter leitet (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1993 - II ZR 227/91 - NJW 1993, 1002; OLG Celle NZG 2000, 586). - 12 - Danach ist die von der Beklagten erklärte Kündigung unwirksam. Nach § 5.3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des Gesellschafter- verhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu er- klären. Vorliegend wurde die Kündigung jedoch durch Schriftsatz des Prozess- bevollmächtigten der Beklagten vom 14. August 2013 nur gegenüber den Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen. Diese waren ebenso wenig wie die Klägerin selbst zur Vertretung der geschäftsführenden Gesellschafter der Werbegemeinschaft berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die ge- schäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2e C 242/13 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 S 95/14 - 26