OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 103/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103
2mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 103/16 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelaus- spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklag- ten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelaus- spruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Siche- rungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfeh- lerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensaus- übung. 1 2 - 3 - a) Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Siche- rungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der ge- setzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Er- messen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Ur- teilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis be- wusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 170/15, NStZ-RR 2016, 77 mwN). b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteils- gründen belegt, die Verhängung der Sicherungsverwahrung sei „unumgäng- lich“. Es ist dem Senat verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu tref- fen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH aaO). 3 4 - 4 - 2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 5