Beschluss
1 StR 114/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungen des Tatbestands müssen ein tatsächlich vollendetes Verheimlichen oder Beiseiteschaffen im Sinne des § 283d StGB ergeben; ein bloßes Verschleiern ohne Täuschungserfolg genügt nicht.
• Die Herausgabe eines Geldbetrags an eine Dritte, der den Betrag unverzüglich an den Schuldner zurückgibt, führt nicht zur Minderung des Schuldnervermögens zugunsten einzelner Gläubiger und begründet ohne weitere Feststellungen kein Beiseiteschaffen.
• Fehlen eindeutige Feststellungen zur Verwendung der Quittung, zur Täuschung von Gläubigern oder Insolvenzverwalter oder zum tatsächlichen Verbleib des Geldes, sind die Feststellungen und das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) • Die Feststellungen des Tatbestands müssen ein tatsächlich vollendetes Verheimlichen oder Beiseiteschaffen im Sinne des § 283d StGB ergeben; ein bloßes Verschleiern ohne Täuschungserfolg genügt nicht. • Die Herausgabe eines Geldbetrags an eine Dritte, der den Betrag unverzüglich an den Schuldner zurückgibt, führt nicht zur Minderung des Schuldnervermögens zugunsten einzelner Gläubiger und begründet ohne weitere Feststellungen kein Beiseiteschaffen. • Fehlen eindeutige Feststellungen zur Verwendung der Quittung, zur Täuschung von Gläubigern oder Insolvenzverwalter oder zum tatsächlichen Verbleib des Geldes, sind die Feststellungen und das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, als Rechtsanwalt tätig, betreute 2006 den zahlungsunfähigen E. bei Schuldenregulierung. E. hatte erhebliche Verbindlichkeiten und gab eine eidesstattliche Versicherung ab. E. kündigte an, 50.000 Euro als angebliches Darlehen seines Schwagers an den Angeklagten überweisen zu lassen; tatsächlich stammte das Geld aus einer Provisionszahlung. Der Betrag wurde auf ein Anwaltssperrkonto gebucht und später vom Angeklagten in bar ausgezahlt, wobei eine Quittung ausgestellt und das Geld zunächst an die Nichte von E. übergeben wurde. Diese gab das Geld noch in den Kanzleiräumen an E. zurück. Später beantragte E. Insolvenz; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung, hob das Urteil der Revision jedoch auf. • Tatbestand: Das Landgericht wertete die Vorkommnisse als Schuldnerbegünstigung nach § 283d Abs.1 Nr.2, Abs.4 StGB, weil der Angeklagte eine Auszahlung vorgenommen und eine Quittung verwendet habe, um Gläubigern den Zugriff zu erschweren. • Verheimlichen: Verheimlichen setzt voraus, dass ein Vermögensbestandteil der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird und ein Täuschungserfolg eingetreten ist; bloße Handlungen ohne nachweisbaren Täuschungserfolg genügen nicht. • Feststellungslücken: Das Urteil fehlte an Feststellungen, dass die Quittung gegenüber Gläubigern oder Insolvenzverwalter benutzt wurde oder dass die Übergabe an die Nichte den Vermögensbestandteil dauerhaft entzog. • Beiseiteschaffen: Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand dem Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff wesentlich erschwert wird; hier ist das Geld aber kurzfristig wieder dem Schuldner zugeflossen, sodass keine Minderung des Schuldnervermögens festgestellt wurde. • Rechtsfolgen: Mangels widerspruchsfreier, für eine Verurteilung tragfähiger Feststellungen genügte das Urteil nicht; es besteht die Möglichkeit, dass spätere Feststellungen die Tat als vollendet oder als Versuch rechtfertigen könnten. • Verfahrensmaßnahme: Zur Ermöglichung weiterer und widerspruchsfreier Feststellungen hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Umfang der Verurteilung des Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung auf, weil die Feststellungen nicht hinreichend ergeben, dass ein vollendetes Verheimlichen oder ein Beiseiteschaffen nach § 283d StGB vorliegt. Es ist nicht festgestellt, dass die Quittung gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verwendet wurde oder dass der Zugriff der Gläubiger dauerhaft erschwert worden ist; das Geld gelangte jedenfalls kurzfristig wieder zum Schuldner. Mangels tragfähiger Tatsachenbasis können die Tatbestandsvoraussetzungen nicht bestätigt werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine spätere Verurteilung rechtfertigen könnten.