Entscheidung
VIII ZR 140/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170516BVIIIZR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170516BVIIIZR140.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 140/15 vom 17. Mai 2016 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 28. Juli 2015 - Kostenrechnung mit Kassen- zeichen 780015131684 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 21. Juli 2015 nach einem Streitwert von 4.282,80 € als unzuläs- sig verworfen. Mit Schreiben vom 7. und 18. März 2016 macht die Beklagte gel- tend, dass sie am 31. Juli 2015 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. Juli 2015 eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abge- holfen. 2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Be- schlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). 3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz kön- nen nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten jedoch zutreffend mit 292 € an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V. mit Anlage 2). Das Vorbringen, der zugrunde liegende Senatsbeschluss vom 21. Juli 2015 sei "ge- 1 2 3 - 3 - fälscht" worden, ist bereits durch Bescheid der Präsidentin des Bundesgerichts- hofs vom 9. Mai 2016 beschieden worden. 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 21.01.2015 - 3 C 837/12 - LG Würzburg, Entscheidung vom 12.05.2015 - 42 S 286/15 - 4