V ZB 142/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Mai 2016 V ZB 142/15 BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2 Keine Eintragung einer Verpfändung eines GbR-Anteils im Grundbuch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2 Keine Eintragung einer Verpfändung eines GbR-Anteils im Grundbuch Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus. BGH, Beschl. v. 20.5.2016 – V ZB 142/15 Problem A ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. A hat seinen Anteil an der GbR verpfändet. Die Beteiligten begehren die Eintragung eines Vermerks über die Verpfändung in das Grundbuch. Entscheidung Nach Auffassung des BGH kann kein Vermerk über die Verpfändung des GbR-Anteils in das Grundbuch eingetragen werden. Damit schließt sich der BGH der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung an (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 4292; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl. 2009, § 10 GBV Rn. 34; a. A. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 719 Rn. 8). Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens und damit Alleineigentümerin ihrer Grund-stücke. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils begründet weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch wird diese als Rechtsinhaberin in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs eines Dritten ( § 892 Abs. 1 BGB ) kommt unter diesem Aspekt nicht in Betracht. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist auch nicht deshalb in das Grundbuch einzutragen, weil gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. § 899a BGB schützt den guten Glauben an die Gesellschafterstellung der Eingetragenen bzw. deren Verfügungsbefugnis. Ob die Vorschrift auch für das schuldrechtliche Kausalgeschäft gilt, lässt der BGH offen. Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils wird die Stellung des Gesellschafters aber nicht berührt. Der verpfändende Gesellschafter bleibt in der Regel in der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfändenden. Die Vorschrift des § 1258 Abs. 1 BGB , wonach bei einer Verpfändung eines Miteigentumsanteils der Gläubiger die Rechte ausübt, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben, gilt grundsätzlich nicht entsprechend für Gesellschaftsanteile. In ihren hier maßgeblichen Wirkungen auf die Gesellschafterstellung unterscheidet sich die Verpfändung eines Anteils an einer GbR nicht von der Pfändung eines solchen Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Befugnis des Gesellschafters über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück zu verfügen, bleibt trotz einer Pfändung des Gesellschaftsanteils bestehen, eine Ein-tragung der Pfändung im Grundbuch scheidet daher nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur aus. Auch aus § 1276 Abs. 1 und 2 BGB folgt keine Pflicht zur Eintragung der Verpfändung. Nach dieser Vorschrift sind die Aufhebung des verpfändeten Rechts und beeinträchtigende Änderungen nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der seinen Anteil verpfändende Gesellschafter nicht mehr gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern über im Eigentum der GbR stehende Grundstücke verfügen kann. Verpfändetes Recht i. S. d. § 1276 Abs. 1 und 2 BGB ist im vorliegenden Zusammenhang nur der Gesellschaftsanteil, nicht aber das Grundstück. Auch eine entsprechende Anwendung von § 1276 Abs. 1 u. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Es entspricht zwar der ganz h. M., dass bei der Verpfändung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft der verpfändende Miterbe hinsichtlich seiner Befugnis, gemeinsam mit den anderen Miterben über einen Nachlassgegenstand zu verfügen ( § 2040 Abs. 1 BGB ), zugunsten des Pfandgläubigers beschränkt und die Verpfändung in das Grundbuch einzutragen ist ( RGZ 90, 232 , 236; BayObLG NJW 1959, 1780 , 1781). Dies wird damit begründet, dass es eine (mittelbare) Beeinträchtigung des Pfandrechts an dem Erbteil i. S. d. § 1276 BGB bedeute, wenn der verpfändende Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Gemeinschaft mit den anderen Miterben ohne Berücksichtigung der Verpfändung belastete oder veräußerte. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist aber eine entsprechende Anwendung des § 1276 BGB – bzw. bei einem Nießbrauch an einem GbR-Anteil des § 1071 BGB – nicht mehr möglich. Solange die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit verstanden wurde, waren deren Gesellschafter ebenso wie die Miterben einer Erbengemeinschaft an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft bzw. der Erbengemeinschaft jedenfalls insoweit unmittelbar rechtlich beteiligt, als ihnen das Eigentum an Grundstücken zusammen mit den anderen Gesellschaftern bzw. Miterben zur gesamten Hand zustand. Während diese unmittelbare Beteiligung bei der Erbengemeinschaft, die anders als eine GbR nicht rechtsfähig ist, fortbesteht, hat der Gesellschafter einer GbR an den einzelnen Vermögensgegenständen keine unmittelbaren Rechte mehr. Rechtsinhaber ist ebenso wie bei einer Kapitalgesellschaft nur die GbR. Die notwendige klare Trennung zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern schließt es aus, gemeinschaftliche Verfügungen der Gesellschafter über Vermögen der GbR als das Pfandrecht an einem Gesellschaftsanteil beeinträchtigende Änderungen i. S. d. § 1276 BGB anzusehen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.05.2016 Aktenzeichen: V ZB 142/15 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: DNotI-Report 2016, 152-153 MittBayNot 2017, 83-85 RNotZ 2017, 28-31 Normen in Titel: BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2