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Leitsatz

V ZB 24/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200516BVZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200516BVZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/16 vom 20. Mai 2016 in der Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 2; Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchstabe n, Art. 28; AsylG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 a) § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG genügt den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung und kann daher Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung sein. b) Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) ist auch eine nach der Dublin-III-Verordnung angeordnete Haft. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 29. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Dezember 2015 aus Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Bei der bundespolizeilichen Kontrolle konnte er sich mit keinen aufenthaltslegitimieren- den Dokumenten ausweisen. Bei der am selben Tag durchgeführten polizeili- chen Vernehmung gab er an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Be- schluss vom 25. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Rosenheim im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen 1 - 3 - bis zum 7. Januar 2016 an. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Haftantrag darauf hingewiesen, dass der Betroffene ausweislich einer EURODAC-Abfrage in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Auf weiteren Antrag der beteilig- ten Behörde hat das nunmehr zuständige Amtsgericht Mühldorf am Inn am 5. Januar 2016 gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis längstens 4. Februar 2016 angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Schweiz das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt habe und dass nun Italien um Übernahme ge- beten worden sei. Nach Ablauf der nach der Dublin-III-Verordnung vorgesehe- nen Antwortfrist von zwei Wochen habe das BAMF mit Bescheid vom 25. Janu- ar 2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Das Landgericht hat den Betroffenen erneut angehört und dessen Be- schwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Italien rücküberstellt worden ist, die Feststellung er- reichen, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt der Haftantrag die Voraus- setzungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Die bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Angaben zur Durchführung der Zurück- schiebung seien in dem Antrag bzw. in den ergänzenden Stellungnahmen der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren enthalten. Es bestehe der Haft- grund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 2 u. 3 AufenthG. Der Betroffene habe durch die Angabe, syrischer Staatsangehöriger 2 3 - 4 - zu sein, über seine Identität im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG ge- täuscht. Zudem habe er sich in Bezug auf seine Ausweispapiere widersprüch- lich geäußert und darüber hinaus im Rahmen seiner Asylanträge diverse Alias- personalien verwendet. Die verschiedenen Identitätsangaben begründeten ei- nen konkreten Anhaltspunkt gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG. Der Betroffene habe bei seiner gerichtlichen Anhörung angegeben, dass er nicht nach Italien gehen würde, wenn Deutschland dort nicht für einen Platz zum Schlafen sorge. Auf weitere Nachfragen habe er wiederholt, nicht nach Italien gehen zu wollen. Deshalb, und weil er sich einem Asylverfahren in der Schweiz nicht gestellt ha- be, liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Es bestehe kein Zweifel, dass sich der Betroffene im Falle seiner Entlassung aus der Haft der Zurückschiebung nach Italien entziehen würde. III. Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtli- chen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind seine Ausführungen zu dem Vorliegen eines zulässigen Haftantrages gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. In- soweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen. 2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Beschwerdegericht ferner einen Haft- grund. 4 5 6 - 5 - a) Wie es zutreffend sieht, handelt es sich hier um eine Haftanordnung zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung). Gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung kommt insoweit nur der Haftgrund einer erhebli- chen Fluchtgefahr in Betracht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchst. n der Dublin- III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven ge- setzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Da § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF diesen An- forderungen nicht genügte (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt. b) Bereits entschieden hat der Senat, dass § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG den Anforderungen von Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung genügt und Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfah- ren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung sein kann (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 15 ff.). Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, auf die das Amtsgericht und das Beschwerdegericht die Haft gestützt haben. aa) Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Hiermit hat der Gesetzgeber einen Umstand ausdrücklich 7 8 9 - 6 - aufgeführt, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründen konnte. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Auf- enthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26). bb) Dass die Täuschungshandlungen sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift („können“) als auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 32) lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht, eine Prüfung im Einzelfall aber nicht ersetzen können (vgl. auch Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541, 2545), widerspricht den Anfor- derungen des Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung nicht. Zu einer weite- ren Präzisierung des in § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aufgeführten Kriteriums war der Gesetzgeber nicht verpflichtet (a. A. Klein, InfAuslR 2015, 341, 342). Aus- weislich der Begründung des Entwurfs der Verordnung durch die Europäische Kommission soll das Erfordernis der Festlegung der Tatbestände durch den nationalen Gesetzgeber „sicherstellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asyl- bewerbern auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nicht willkürlich erfolgt“ (vgl. BR-Drs. 965/08 S. 6). Dies wird aber auch dann gewährleistet, wenn nicht - gleichsam automatisch - bei jeder Identitätstäuschung des Ausländers zwin- gend auf eine Entziehungsabsicht geschlossen wird (vgl. zu dem Erfordernis der Einzelfallprüfung trotz Vorliegens eines Anhaltspunkts i.S.d. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 18). 10 - 7 - cc) Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Euro- päischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da die zitierten Vorschriften der Verordnung klar und eindeutig sind. Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schluss des Be- schwerdegerichts von der - rechtsfehlerfrei festgestellten - Identitätstäuschung i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG auf eine erhebliche Fluchtgefahr des Betroffe- nen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. aa) Hinweise darauf, dass der Betroffene mit den Täuschungshandlun- gen nicht beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben und eine Rückführung nach Italien gegebenenfalls auch durch eine Entziehung zu vereiteln, sondern andere Motive verfolgte, lagen nicht vor. Auch in der Rechtsbeschwerde wer- den dahingehende Anhaltspunkte, denen das Beschwerdegericht hätte nach- gehen müssen (§ 26 FamFG), nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersicht- lich, dass der Betroffene von dritter Seite unter Druck gesetzt worden ist und deshalb seine wahre Identität nicht preisgeben wollte (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Einzelfallprüfung auch BT-Drs. 18/4097, S. 33). bb) Die Vorinstanzen haben vielmehr weitere Umstände festgestellt, die die Indizwirkung der Identitätstäuschung für eine Entziehungsabsicht des Be- troffenen noch verstärken und ihre Annahme, es liege eine erhebliche Fluchtge- fahr (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) vor, rechtfertigen. Zum einen hat sich der Betroffene einem Asylverfahren in der Schweiz nicht gestellt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der polizeilichen Vernehmung hat er statt dessen zu verstehen gegeben, keinesfalls dorthin zurück zu wollen. Zum ande- 11 12 13 14 - 8 - ren hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht auf Nachfra- gen wiederholt geäußert, nicht freiwillig nach Italien zu gehen. Zwar lässt die Weigerung als solche, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, keinen zwin- genden Rückschluss darauf zu, dass die Abschiebung ohne die Anordnung von Haft nicht durchgeführt werden kann. In der wertenden Zusammenschau mit den Täuschungen über die Identität war aber die Annahme, dass sich der Be- troffene der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen werde, rechtsfehler- frei. 3. Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts, weil es nicht geprüft hat, ob der Anordnung der Haft § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG (= § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) entgegenstand. Die hierzu notwendigen Feststellungen hat es verfahrenswidrig (§ 26 FamFG) nicht getroffen. a) aa) Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG erwirbt ein Ausländer bei einer Ein- reise aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem ande- ren sicheren Drittstaat mit der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsge- stattung. Eine solche Gestattung begründet ein von Amts wegen zu beachten- des Hafthindernis (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 20; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18). bb) Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) steht allerdings die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrecht- erhaltung von Abschiebungshaft unter anderem dann nicht entgegen, wenn sich der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 Aufenthaltsgesetzes befand. Der bloße Polizeige- 15 16 17 - 9 - wahrsam genügt hierfür nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 11). b) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene am 24. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag stehe der Anordnung der Haft entgegen, weil sich der Be- troffene zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Sicherungshaft, sondern nur im Poli- zeigewahrsam befunden habe. Wegen des Zeitpunkts der Antragstellung wird Bezug genommen auf den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flücht- linge (BAMF) vom 25. Januar 2016, den die beteiligte Behörde ihrer an das Be- schwerdegericht übersandten Stellungnahme vom 27. Januar 2016 als Anlage beigefügt hatte. Ausweislich des Bescheids des BAMF hat der Betroffene „am 24.12.2015 einen Asylantrag“ gestellt. c) Die Angaben in dem Bescheid des BAMF führen entgegen der Auffas- sung des Betroffenen zwar nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Sie hätten dem Beschwerdegericht aber Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen. aa) Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es entscheidend an, weil Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) auch eine nach der Dublin-III-Verordnung angeordnete Haft ist. Wäre der Asylantrag aus der Haft gestellt worden, stünde er der Haftanordnung des- halb nicht entgegen. Andernfalls wäre die Haftanordnung rechtswidrig. (1) Unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin-II- Verordnung) war anerkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers als eine Form der 18 19 20 21 - 10 - Abschiebungshaft i.S.d. § 62 Abs. 3 AufenthG erfasst (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13). Dies ist verfassungs- rechtlich unbedenklich (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616, 617). Nach dem gesetz- geberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylver- fahren zuständigen Staat verbracht werden sollten, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 215; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 30). (2) An dieser Funktion des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG (jetzt: AsylG) hat sich mit dem Inkraftreten der Dublin-III-Verordnung nichts geändert. Der entscheidende Unterschied zur Dublin-II-Verordnung besteht vielmehr da- rin, dass das Gemeinschaftsrecht nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaft- nahme von Ausländern zum Zweck der Überstellung enthält (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung: erhebliche Fluchtgefahr) und die nationalen Gesetzgeber gemäß Art. 2 Buchstabe n der Verordnung gehalten sind, durch Gesetz die Kri- terien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu regeln. Diesen Anforderungen genügte die bisherige Fassung des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie dargelegt, nicht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff). (Nur) aus diesem Grunde kam auch eine Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht in Betracht, wenn die Haft zur Sicherung ei- nes Überstellungsverfahrens auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG gestützt wurde. (3) Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt hat und die Haft nach der Dublin-III-Verordnung somit angeordnet werden kann, stehen auch der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 22 23 - 11 - Nr. 5 AsylG keine Gründe mehr entgegen. Dass in der neuen Fassung des von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG in Bezug genommenen § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG die Haftanordnung nach der Dublin-III-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt ist, sondern in § 2 Abs. 15 AufenthG nF eine eigenständige Regelung erfahren hat, ändert hieran nichts. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 31 f.), zielte die Neufassung (nur) auf die Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung. Dass nunmehr entgegen der früheren Rechtslage die Stellung eines Asylantrags aus der Haft heraus die sofortige Freilassung des Betroffenen zur Folge haben sollte, war erkennbar nicht ge- wollt. (4) Dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG auf die Haft nach der Dublin-III- Verordnung anwendbar ist, ergibt sich mittelbar auch aus der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völ- kerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asyl- verfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat ge- richtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbe- gründet abgelehnt. Die in dem zweiten Halbsatz der Vorschrift enthaltene Aus- nahme bezieht sich unter anderem auf Verfahren nach der Dublin-III- Verordnung. Einer solchen Ausnahme bedürfte es aber nicht, wenn diese Fälle von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht erfasst würden. 24 - 12 - bb) Ob der Betroffene den Asylantrag aus der Haft gestellt hat, so dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG eingreift und ein Hafthindernis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht besteht, bedarf weiterer Feststellungen. (1) Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der förmliche Asylan- trag (§ 14 AsylG) bei dem zuständigen Bundesamt eingegangen ist. Demge- genüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenz- behörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10). (2) Entscheidend ist deshalb, ob der Asylantrag - wie der Betroffene gel- tend macht - bereits am 24. Dezember 2015 bei dem BAMF eingegangen war und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Betroffene lediglich im Polizeige- wahrsam befand. Wäre der Antrag erst am 25. Dezember 2015 oder später eingegangen, läge ein Hafthindernis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht vor, da sich der Betroffene ab dem 25. Dezember 2015 aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Rosenheim in Sicherungshaft befand. Der Be- scheid des BAMF vom 25. Januar 2016 ist hinsichtlich dieser Frage nicht hin- reichend aussagekräftig. Es bleibt offen, ob es sich bei der Angabe, der Be- troffene habe „am 24.12.2015“ einen Asylantrag gestellt, um das Datum des Antrags oder um das Datum des Eingangs beim BAMF handelt. Diese Frage hätte das Beschwerdegericht, dem der Bescheid des BAMF im Beschwerdever- fahren vorgelegt worden ist, im Rahmen der ihm gemäß § 26 FamFG obliegen- den Amtsermittlungspflicht klären müssen. 25 26 27 - 13 - IV. 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Beurtei- lung, ob der Asylantrag des Betroffenen der Haftanordnung entgegen steht, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert, die der Senat als Rechtsbeschwer- degericht nicht selbst treffen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG i.V.m. § 559 ZPO). Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 28 - 14 - 2. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass der Betroffene zwi- schenzeitlich nach Italien abgeschoben wurde. Die gebotene Gewährung recht- lichen Gehörs zu der von dem Beschwerdegericht allein noch zu treffenden Feststellung des Zeitpunkts des Eingangs des Asylantrages bei dem BAMF kann hier dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Be- troffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 05.01.2016 - 1 XIV 84/15 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 T 45/16 - 29