Urteil
2 StR 286/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• DieRevision gegen ein Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kann verworfen werden, wenn die Beweiswürdigung tragfähig ist.
• Sexueller Missbrauch, der durch Veranlassung des Opfers zur Orinierung in den Mund erfolgt, kann den Tatbestand des §176a Abs.2 Nr.1 StGB erfüllen.
• Zweifel an der Anwendung des §176a Abs.2 Nr.1 StGB geben keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bestätigt • DieRevision gegen ein Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kann verworfen werden, wenn die Beweiswürdigung tragfähig ist. • Sexueller Missbrauch, der durch Veranlassung des Opfers zur Orinierung in den Mund erfolgt, kann den Tatbestand des §176a Abs.2 Nr.1 StGB erfüllen. • Zweifel an der Anwendung des §176a Abs.2 Nr.1 StGB geben keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen zahlreicher tateinheitlicher Delikte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Die Taten umfassen 19 Fälle einer schweren Form in Tateinheit mit Schutzbefohlenen, 84 Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Schutzbefohlenen und acht weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener. In einzelnen Fällen hatte der Angeklagte das jeweilige Opfer veranlasst, in seinen Mund zu urinieren. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Der Generalbundesanwalt äußerte sich zur Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof überprüfte ausschließlich die Rechtsfehler und die Tragfähigkeit der Beweiswürdigung. • Die Strafkammer hat den Angeklagten nach einer tragfähigen Beweiswürdigung schuldig gesprochen; die Beweislage trägt die Verurteilungen. • Es sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich, weshalb die Revision keinen Erfolg hat. • Auch hinsichtlich der Fälle, in denen der Angeklagte das Opfer zur Urinierung in seinen Mund veranlasste, ist die Tatbestandsmäßigkeit nach §176a Abs.2 Nr.1 StGB gegeben; die gegen diese Anwendung vorgebrachten Bedenken vermögen keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu rechtfertigen. • Der Senat folgt nicht der an anderen Stellen geäußerten Kritik an der Auslegung des §176a Abs.2 Nr.1 StGB und bestätigt die bisherige Rechtsprechung als maßgeblich. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler bleibt das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestehen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bleiben bestehen, da die Beweiswürdigung tragfähig ist und keine verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehler vorliegen. Soweit strittig war, ob das Veranlassen eines Opfers zur Urinierung in den Mund den Tatbestand des §176a Abs.2 Nr.1 StGB erfüllt, bestätigt der Senat seine bisherige Rechtsprechung und verneint Anlass zur Änderung. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision; dem Nebenkläger werden die notwendigen Auslagen erstattet.