Entscheidung
IV ZR 1/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1/15 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Mai 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ober- landesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 24. No- vember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 230.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Lebens- versicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- pflichten im Zusammenhang mit dem im November 1999 beantragten und im März 2000 zustande gekommenen Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages. Diese Versicherung war Bestandteil eines als "Si- cherheits-Kompakt-Rente (SKR)" bezeichneten Kapitalanlagemodells. 1 - 3 - Der Kläger macht geltend, dass er bei Abschluss des Vertrages unzutreffend über die zu erwartende Rendite und die Bildung von stillen Reserven, die Einlagenverwaltung durch die Beklagte und hier insbeso n- dere über Einzelheiten des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens un- terrichtet worden sei. Er verlangt deshalb, so gestellt zu werden, als hät- te er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Ende Dezember 2009 reichte der Kläger über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts und Mediators in F. einen Güteantrag ein, von dem die Beklagte durch Schreiben der Gütestelle im März 2010 unterrichtet wurde. Nach- dem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegangen bei der Gütestelle am 25. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güte- verfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "Das Verfahren endet, (…) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an ei- nem Mediationstermin teilnehmen wird." Am 4. Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage einge- reicht, die der Beklagten am 22. Oktober 2012 zugestellt worden ist. Mit dieser Klage hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm den entstandenen und noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt-Rente zu ersetzen habe; spä- ter hat er die Klage dahingehend geändert, dass er Zahlung von 252.708,92 € nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlich entsta n- denen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm den darüber hinausgehenden Schaden im Zusammenhang mit der 2 3 4 - 4 - abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt-Rente zu ersetzen habe, ver- langt. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat beim Landgericht lediglich in Höhe von 22.586,31 € nebst Zinsen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass etwaige Scha- densersatzansprüche des Klägers nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt seien. Eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlu n- gen nach § 203 BGB sei nicht erfolgt. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Einreichung des Güteantrags habe spätestens am 26. September 2012 geendet, weil das eingeleitete Ver- fahren bereits mit Eingang des ablehnenden Schreibens der Beklagten bei der Gütestelle am 25. März 2010 beendet gewesen sei, so dass Ver- jährung noch vor Einreichung der Klage eingetreten sei. 5 6 7 8 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annah- me einer Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zehn- jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsge- richts, dass eine etwaige Hemmung der Verjährung durch den einge- reichten Güteantrag bereits am 26. September 2012 endete, weil die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits mit dem Zugang der Erklärung der Beklagten, am Güteverfahren nicht teilzunehmen, bei der Gütestelle begonnen habe. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und näher begründet hat, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Güteverfahren durch eine Mitteilung des Schuldners endet, dass er am Verfahren nicht teilnehme, erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe di e- ser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst (aaO Rn. 30 ff.). Da das Beru- fungsgericht zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt keine Feststellun- gen getroffen hat, ist es offen, ob eine durch den Güteantrag etwa einge- tretene Verjährungshemmung ausreichend lange gedauert hat, um den Verjährungseintritt vor Klageerhebung zu hindern. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 ZPO). 9 10 11 12 13 - 6 - 1. Zu der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob mit der Einreichung des Güteantrags, der der Beklagten sodann "dem- nächst" bekanntgegeben wurde, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, bedarf es ebenfalls weiterer Feststellun- gen. a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der gel- tend gemachte Anspruch in dem Güteantrag allerdings bestimmt genug bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um einen Schadense r- satzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufkl ä- rung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versiche- rungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bezeichnet werden (aaO Rn. 19); dabei reicht es jedenfalls dann aus, dass sich diese Angaben lediglich in vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein ei n- zelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde (aaO Rn. 15 f.). Diesen Anforderungen ist im Streitfall Genüge getan . b) Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf jedoch die Frage , ob im Streitfall eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfah- rens vorlag, die einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Ver- jährung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte. 14 15 16 17 - 7 - aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuch- liche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbe- vollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben , und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechts- missbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). bb) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Als Rechtsfolge e i- ner derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine He m- mung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 aaO Rn. 34). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die B e- klagte unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schon vor Einleitung des Güte- verfahrens bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Ein i- gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Klägers, der Beklagten und den Anwälten und Vertre- tern der Beklagten im Herbst 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser Be- sprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Ein i- gung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren 18 19 20 - 8 - keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit bekannt gewesen. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen ge- troffen. Sollte es eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung verneinen, so wird es auch die von ihm bislang ebenfalls offen gelassene Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag von der sofortigen Beifügung einer Vollmachtsurkunde abhängig war (vgl. dazu die Rege- lung in § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung), abschließend zu entscheiden haben. 2. Ebenso fehlt es noch an Feststellungen zum Grund des vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruchs. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.11.2013 - 12 O 20538/12 - OLG München, Entscheidung vom 24.11.2014 - 21 U 5058/13 - 21 22