Entscheidung
IV ZR 110/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 110/15 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Mai 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 380.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Lebens- versicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- pflichten im Zusammenhang mit dem im Jahre 2001 erfolgten Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages. Diese Versicherung war Bestand- teil eines als "Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)" bezeichneten Kapital- anlagemodells. 1 - 3 - Weil sich der Vertragswert der Lebensversicherung nicht so entwi- ckelte, dass damit die im Rahmen des Anlagemodells vorgesehene voll- ständige Tilgung vom Kläger aufgenommener Darlehen zu erwarten war, verlangt er, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Er macht geltend, dass der Vermittler, dessen Angaben sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, sowie die Beklagte ihn über die von ihr selbst erwarteten Renditen, das von ihr praktizierte Glä t- tungsverfahren und die Verwendung der erzielten Überschüsse nicht oder jedenfalls unzureichend aufgeklärt hätten. Ende Dezember 2009 reichte der Kläger über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts und Mediators in F. einen Güteantrag ein, von dem die Beklagte durch Schreiben der Gütestelle vom 17. März 2010 unterrichtet wurde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegangen bei der Gütestelle am 26. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit Schrei- ben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "Das Verfahren endet, (…) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an ei- nem Mediationstermin teilnehmen wird." Am 11. Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ein- gereicht, die der Beklagten am 9. November 2012 zugestellt worden ist. Mit dieser Klage hat er Zahlung von 335.789,49 € nebst Zinsen, die Frei- stellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm den darüber hinausgehenden Scha- 2 3 4 - 4 - den im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt- Rente zu ersetzen habe, verlangt. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Versicherungsvertrag mit der Beklagten und die weiteren im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage stehenden Verträge nicht abgeschlossen. Er sei über das Glät- tungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt worden. Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt. Insbesondere sei die kenntnisunabhängige absolute Verjährungs- frist von zehn Jahren vor Klageerhebung nicht abgelaufen, weil der Lauf der Verjährungsfrist mindestens vom 31. Dezember 2009 bis zum 21. Oktober 2010 gehemmt gewesen sei, so dass Verjährung nicht vor 5 6 7 8 9 - 5 - dem 21. Oktober 2012 habe eintreten können. Das Güteverfahren habe eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt; diese Hemmung habe ge- mäß § 204 Abs. 2 BGB aber erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ge- endet, in dem die Gütestelle dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Be- klagte am Güteverfahren nicht teilnehmen wolle. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annah- me einer die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzan- spruchs hindernden ausreichenden Hemmung nicht. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zeh n- jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. 2. Dazu, ob mit der Einreichung des Güteantrags, der der Bekla g- ten sodann "demnächst" bekanntgegeben wurde, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, bedarf es jedoch weite- rer Feststellungen. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch in dem Güteantrag bestimmt genug bezeichnet war, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um einen Schadense r- satzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufkl ä- 10 11 12 13 14 - 6 - rung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versich e- rungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bezeichnet werden (aaO Rn. 19); dabei reicht es jedenfalls dann aus, dass sich diese Angab en lediglich in vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein ei n- zelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde (aaO Rn. 15 f.). Diesen Anforderungen ist im Streitfall Genüge getan. b) Nicht ausreichend geprüft hat das Berufungsgericht dagegen, ob im Streitfall eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfah- rens vorlag, die einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Ver- jährung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte. aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuch- liche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbe- vollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben , und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Recht s- missbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). bb) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner 15 16 17 - 7 - nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Als Rechtsfolge e i- ner derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine He m- mung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 aaO Rn. 34). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die B e- klagte unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schon vor Einleitung des Güte- verfahrens bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Ein i- gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Klägers, der Beklagten und den Anwälten und Vertre- tern der Beklagten im Herbst 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser Be- sprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Ein i- gung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit bekannt gewesen. Ob damit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt sind, lässt sich ohne die Vernehmung der hierzu benannten Zeugen nicht abschließend beurteilen. Insoweit fehlt es bislang an tragfäh igen Fest- stellungen. 3. Sofern das Berufungsgericht kein rechtsmissbräuchliches Ve r- halten feststellen sollte, wird es im Weiteren zu beachten haben, dass die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erst, wie von ihm angenommen, mit dem Zugang der Mitteilung der Gütestelle über das 18 19 20 - 8 - Scheitern des Verfahrens an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu laufen begann, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Güte- stelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 30 ff.). Auch diesen Zeitpunkt wird es deshalb gegebenenfalls festzustellen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.08.2013 - 2-23 O 400/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2015 - 7 U 224/13 -