Urteil
IV ZR 205/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2285 BGB ist auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament nicht entsprechend anwendbar.
• Die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten bleibt möglich, wenn dadurch der wirkliche Wille des Erblassers zu Tage gefördern werden kann.
• Eine Bestätigung der Verfügung oder das Verstreichenlassen einer Anfechtungsfrist kommt beim erstversterbenden Ehegatten nur in Betracht, wenn dieser die Verfügung bewusst und in Kenntnis des Irrtums bestehen ließ.
• Bei behauptetem Motivirrtum sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ob der Erblasser den Widerruf bewusst unterlassen hat; reine Existenz des Testaments genügt nicht.
• Nach einer erfolgreichen Anfechtung der Verfügung des erstversterbenden Ehegatten ist zu prüfen, welche weiteren Verfügungen (z. B. Enterbung) hiervon betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Drittanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament • § 2285 BGB ist auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament nicht entsprechend anwendbar. • Die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten bleibt möglich, wenn dadurch der wirkliche Wille des Erblassers zu Tage gefördern werden kann. • Eine Bestätigung der Verfügung oder das Verstreichenlassen einer Anfechtungsfrist kommt beim erstversterbenden Ehegatten nur in Betracht, wenn dieser die Verfügung bewusst und in Kenntnis des Irrtums bestehen ließ. • Bei behauptetem Motivirrtum sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ob der Erblasser den Widerruf bewusst unterlassen hat; reine Existenz des Testaments genügt nicht. • Nach einer erfolgreichen Anfechtung der Verfügung des erstversterbenden Ehegatten ist zu prüfen, welche weiteren Verfügungen (z. B. Enterbung) hiervon betroffen sind. Die Klägerin und die Beklagte sind Töchter eines Ehepaars, das 1977 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament verfasste, das die Parteien wechselbezüglich regelte und die Klägerin als Schlusserbin bestimmte sowie die Beklagte enterbte. Der Vater hinterließ 1985 ein Einzeltestament, das nach seinem Tod 1995 beim Nachlassgericht vorlag; das gemeinschaftliche Testament wurde erst 2013 von der Klägerin gefunden und vorgelegt. Die Mutter verstarb 2012; das Nachlassgericht erteilte zunächst einen Erbschein, der beide Töchter je zur Hälfte als Erben auswies. Die Beklagte rügte die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Verfügung wegen Motivirrtums der Eltern und focht an. Landgericht und Berufungsgericht bejahten die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zugunsten der Klägerin; die Beklagte ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu. Streitfragen betreffen die Analogie des § 2285 BGB auf wechselbezügliche Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten, die Auslegung des erkennbaren Willens der Erblasser und die Folgen einer möglichen Drittanfechtung. • Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Zur Vorfrage: Die Verfügungen der Ehegatten sind wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB; eine erfolgreiche Anfechtung der einen Verfügung würde die andere mitbetreffen. • Zutreffend ist, dass § 2285 BGB die Drittanfechtung der Verfügung des letztversterbenden Ehegatten ausschließt, wenn dessen eigenes Anfechtungsrecht zum Erbfall erloschen war; diese Regelung ist auf den vom Erbvertrag geprägten Fall abgestimmt. • Jedoch ist § 2285 BGB nicht entsprechend auf die Drittanfechtung der wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten anzuwenden, weil dessen Rechtsstellung anders ausgestaltet ist: Der erstversterbende Ehegatte verfügt nur über ein Widerrufsrecht (§ 2271 BGB) ohne Anfechtungsfrist und kann daher nicht mit dem gebundenen Erblasser im Sinne von § 2285 BGB gleichgesetzt werden. • Wegen dieser Rechtsunterschiede fehlt die erforderliche Vergleichbarkeit und damit die Grundlage für eine Analogie; eine allgemeine Einschränkung der Drittanfechtung würde den durch den Widerruf zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers verdrängen. • Die Auffassung, die Eltern hätten durch Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung abgegeben oder der Irrtum sei nicht kausal, ist ohne konkrete Feststellungen nicht tragfähig; es bedarf Feststellungen, ob der Erblasser bewusst im Wissen um den Irrtum am Testament festhielt. • Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung die Enterbung der Beklagten weiterbesteht oder gesondert zu prüfen ist; hierzu sind ergänzende Feststellungen erforderlich. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass § 2285 BGB nicht entsprechend auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten anzuwenden ist und das Berufungsgericht unzureichende Feststellungen getroffen hat, insbesondere zum Willen der Erblasser im Hinblick auf einen behaupteten Motivirrtum und zur Frage, ob die Enterbung der Beklagten bei Wegfall der Schlusserbeneinsetzung fortbestünde. Das Berufungsgericht muss daher prüfen, ob die Beklagte die Verfügung des Vaters wegen Motivirrtums wirksam anfechten kann, ob die Mutter ihre Verfügung bewusst bestehen ließ und welche Rechtsfolgen eine erfolgreiche Anfechtung auf die übrigen Verfügungen hat. Ergebnisoffen ist die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.