Leitsatz
IV ZR 205/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR205.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/15 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2285 Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB be- schränkt. BGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - IV ZR 205/15 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. . Die Eltern der Parteien errichteten am 7. April 1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten, enterbten die Beklagte und entzogen ihr den Pflichtteil. 1 2 - 3 - Der Vater der Parteien verfasste außerdem im Jahr 1985 ein Ein- zeltestament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod im Jahr 1995 lag dem Nachlassgericht nur dieses von der Mutter abgelieferte Einzeltestament vor. Die Mutter verstarb am 22. Januar 2012. Das Nachlassgericht er- teilte einen Erbschein, der die Parteien je zur Hälfte als ihre Erben aus- wies. Nachdem die Klägerin am 15. Juli 2013 das gemeinschaftliche Testament im Tresor des Elternhauses gefunden hatte, lieferte sie es beim Nachlassgericht ab und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin der Mutter. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments wegen eines Motivirrtums ihrer Eltern. Diese seien damals wütend auf sie gewesen, weil sie entgegen deren Wunsch Sozialpäda- gogik statt Medizin studiert und ihre Eltern außerdem erfolgreich auf Un- terhaltsleistung verklagt habe. Bereits etwa ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich deren Revision, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2015, 476 (mit Anmerkung Weidlich) abgedruckt ist, hat ausgeführt, die Kläge- rin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 7. April 1977 Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam wi- derrufen noch angefochten worden sei. Die Verfügungen der Ehegatten zur Schlusserbeneinsetzung der Klägerin seien wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe die Verfügung der Mut- ter zur Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2285 BGB analog nicht anfech- ten können, da die Mutter als letztverstorbener Ehegatte ihr Recht zur Selbstanfechtung der wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Frist- ablauf verloren gehabt habe. Die Jahresfrist des § 2283 BGB habe mit dem Tod des Vaters zu laufen begonnen, da die Mutter nach dem Vor- trag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem be- haupteten Motivirrtum gehabt habe. Den Fragen, ob ein Motivirrtum vor- gelegen habe und ob der Vater ggf. einen Widerruf seiner wechselbezüg- lichen Verfügung trotz Erkennens dieses Irrtums bewusst unterlassen habe, müsse nicht nachgegangen werden. Entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht sei auch eine Anfechtung der wechsel- bezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten gemäß § 2285 BGB analog ausgeschlossen. Andernfalls würde man der Beklagten ein Recht einräumen, das zum Nachteil des überle- benden Ehegatten zu dem gleichen Ergebnis führte wie das Recht zum Widerruf, von dem der Vater aber trotz Kenntnis des "Anfechtungsgrun- des" keinen Gebrauch gemacht habe. Hätte der Vater zu Lebzeiten seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, hätte die Mutter darauf durch eine eigene letztwillige Verfügung angemessen reagieren können. Wenn man nun der Beklagten nach dem Tod der Eltern ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung des erstverstorbenen Va- 8 - 5 - ters zubilligte, verletzte man die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen der Mutter. Das Gericht halte außerdem dafür, dass die Eltern durch die Bei- behaltung des Testaments eine Bestätigung vorgenommen hätten oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal geworden sei. Auch aus diesem Grund sei eine Anfechtung nicht möglich. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in al- len Punkten stand. 1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststel- lungen des Berufungsgerichts sind die Verfügungen zur Schlusserben- einsetzung der Klägerin durch beide Ehegatten in dem gemeinschaftli- chen Testament wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB. Ei- ne wirksame Anfechtung der Verfügung des Vaters zur Schlusserbenei n- setzung hätte daher gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung der Mutter zur Folge. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung ge- mäß § 2285 BGB analog nicht anfechten konnte. Nach dieser Regelung kann ein Dritter vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag nicht mehr auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn das Recht des Erb- lassers, die Verfügung aus demselben Grund anzufechten, zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Die erbvertragliche Vorschrift des § 2285 BGB ist auf die wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegat- ten im gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar (Senats- beschluss vom 15. Juni 2010 - IV ZR 21/09, ZEV 2010, 364 Rn. 7; Se- 9 10 11 12 - 6 - natsurteile vom 15. Mai 1985 - IVa ZR 231/83, FamRZ 1985, 1123 unter IV 2; vom 18. Januar 1956 - IV ZR 199/55, FamRZ 1956, 83, 84). Die entsprechende Anwendung folgt aus der engen Verwandtschaft und völ- ligen Gleichheit der Rechtslage, die gegenüber dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser und dem überlebenden Ehegatten besteht, soweit jener das ihm wechselbezüglich Zugewendete nicht ausgeschlagen hat (RGZ 77, 165, 167 f.). Das Recht zum Widerruf einer wechselbezügli- chen Verfügung erlischt gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten, so dass der überlebende Ehegatte von diesem Zeitpunkt an wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich an seine Verfügung gebunden ist. Es gibt daher keinen Grund, den anfech- tungsberechtigten Dritten gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament besser zu stellen und den überlebenden, gebundenen Ehegatten nicht ebenso wie den Vertragserblasser in die Lage zu versetzen, durch das Unterlassen der Anfechtung nach freiem Belieben das Anfechtungsrecht des Dritten zu zerstören (vgl. RG aaO S. 169). Im vorliegenden Fall war die Jahresfrist des § 2283 Abs. 1 BGB für eine Selbstanfechtung durch die Mutter zur Zeit des Erbfalls bereits a b- gelaufen, da sie nach dem Beklagtenvortrag den behaupteten Motivir r- tum als Anfechtungsgrund bereits bei ihrer Versöhnung mit der Bekla g- ten etwa ein Jahr nach Verfassen des gemeinschaftlichen Testaments erkannt hatte, so dass die Anfechtungsfrist mit dem Tod des Vaters im Jahr 1995 als frühestmöglichem Anfechtungszeitpunkt zu laufen begon- nen hätte. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, auf ei- nen Motivirrtum des Vaters komme es nicht an, weil auch die Anfechtung der Verfügung des Vaters zur Schlusserbeneinsetzung durch die Beklag- te in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB ausgeschlossen sei. 13 14 - 7 - Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im ge- meinschaftlichen Testament kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der ver- gleichbaren Interessenlage, die für eine Analogie neben einer planwidri- gen Regelungslücke erforderlich ist. a) Die herrschende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass § 2285 BGB auf die Anfechtung von wechselbezüglichen Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritte - vor oder nach dem Tod des Überlebenden - nicht entsprechend angewendet werden kann, weil dem erstversterbenden Ehegatten selbst kein Anfechtungsrecht, sondern ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen zusteht (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 75. Aufl. § 2271 Rn. 31; MünchKomm-BGB/Musielak, 6. Aufl. § 2271 Rn. 43; Staudinger/Kanz- leiter, BGB Bearbeitung 2014 § 2271 Rn. 67; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2271 Rn. 38; Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbver- trag 6. Aufl. § 2271 BGB Rn. 91; BeckOGK/Braun, BGB Stand: 4. Januar 2016 § 2271 Rn. 145; Klessinger in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2271 Rn. 102; NK-BGB/Müßig, 4. Aufl. § 2271 Rn. 100 f.; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 39; Erman/S. u. T. Kappler, BGB 14. Aufl. § 2271 Rn. 23; Muscheler, Erb- recht I Rn. 2171; a.A. LG Karlsruhe NJW 1958, 714; in einem obiter dic- tum an der h.M. zweifelnd auch BayObLG ZEV 2004, 152, 153). Diese Ansicht ist zutreffend. b) Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Widerruf s- rechts des erstversterbenden Ehegatten und des beim Erbvertrag beste- henden Anfechtungsrechts ist weder § 2285 BGB zur entsprechenden Anwendung auf die wechselbezügliche Verfügung des erstversterbenden 15 16 - 8 - Ehegatten geeignet noch ist diese Analogie angesichts der dort beste- henden Interessenlage erforderlich. § 2285 BGB ergänzt das Selbstanfechtungsrecht, das dem Erbla s- ser beim Erbvertrag gemäß § 2281 BGB und in entsprechender Anwen- dung auch dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Te s- tament (BGH, Urteile vom 3. November 1969 - III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79 unter I 1; vom 4. Juli 1962 - V ZR 206/60, BGHZ 37, 331 unter 1) hinsichtlich seiner vertragsmäßigen bzw. wechselbezüglichen Verfü- gungen zusteht. Die Selbstanfechtung erfordert dieselben Anfechtungs- gründe im Sinne von §§ 2078, 2079 BGB wie die Anfechtung durch einen Dritten und kann gemäß § 2283 Abs. 1, 2 BGB nur innerhalb eines Jah- res ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund oder Beendigung der Zwangsla- ge erklärt werden. Falls das Anfechtungsrecht des Erblassers durch Ab- lauf der Anfechtungsfrist oder durch Bestätigung, § 2284 BGB, beim Erb- fall bereits erloschen ist, ist daher gemäß § 2285 BGB auch eine Anfech- tung durch einen Dritten, die auf denselben Anfechtungsgrund gestützt werden soll, ausgeschlossen. Hat der Erblasser dagegen keine Kenntnis vom Anfechtungsgrund, beginnt auch die Anfechtungsfrist für ihn nicht zu laufen, so dass sein Anfechtungsrecht beim Erbfall nicht erloschen sein kann und eine Drittanfechtung daher möglich bleibt. Dieser besondere Schutz des Willens des Erblassers durch die Beschränkung der Drittanfechtung nach § 2285 BGB folgt aus der Bin- dung des Vertragserblassers an seine eigene Verfügung, der er bereits zu Lebzeiten unterliegt. § 2285 BGB bringt den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass stets der Wille des Erblassers dafür maßgebend bleibt, ob ein Dritter seinerseits den Bestand der letztwilligen Verfügung angreifen darf oder nicht (RGZ 77, 165, 170). Wenn sich der gebundene Erblasser durch Bestätigung seiner Verfügung oder Verstreichenlassen 17 18 - 9 - der Anfechtungsfrist dafür entscheidet, die anfechtbare Verfügung trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen, sollen an diese En t- scheidung auch seine (potentiellen) Erben gebunden sein und nicht auf Grund eines eigenen Anfechtungsrechts eine dem Willen des Erbl assers nicht entsprechende Korrektur seiner Nachlassregelung vornehmen kö n- nen (MünchKomm-BGB/Musielak, aaO § 2285 Rn. 1; vgl. auch Mayer aaO § 2285 Rn. 7). Dagegen ist der erstversterbende Ehegatte beim gemeinschaftli- chen Testament nicht an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebun- den und auf ein Anfechtungsrecht beschränkt. Zu Lebzeiten beider Eh e- gatten kann jeder von ihnen seine wechselbezüglichen Verfügungen g e- mäß § 2271 Abs. 1 BGB widerrufen und hat dabei nur die Vorschriften über Form und Zugang der Widerrufserklärung nach § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 2296 BGB zu beachten. Anders als die Anfechtung erfordert der Widerruf weder einen Grund noch besteht für ihn eine dem § 2283 Abs. 1 BGB vergleichbare Frist. Das Anfechtungsrecht eines Drit- ten reicht von vornherein nicht über dieses Recht des Erblassers, sich von seiner Verfügung zu lösen, hinaus, ohne dass es dazu einer Be- schränkung der Drittanfechtung durch § 2285 BGB bedarf. Das Wider- rufsrecht des erstversterbenden Ehegatten kann auch nicht "zur Zeit des Erbfalls" im Sinne von § 2285 BGB bereits erloschen sein, sondern es erlischt mit seinem Tod. Eine uneingeschränkte analoge Anwendung von § 2285 BGB auf das Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Erbfall hätte daher zur Folge, dass eine Anfechtung durch Dritte immer und un- abhängig davon ausgeschlossen wäre, ob der Erblasser Kenntnis von Tatsachen hatte, die ein Anfechtungsrecht begründen. Damit wäre es nicht mehr möglich, dem wahren Willen des Erblassers Geltung zu ver- schaffen. Für einen solch umfassenden Ausschluss der Drittanfechtung 19 - 10 - bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament lässt sich dem Gesetz jedoch nichts entnehmen. c) Die analoge Anwendung des § 2285 BGB kann aber auch nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der erstversterbende Ehegatte seine Verfügung trotz Kenntnis der später zur Begründung der Anfech- tung angeführten Gründe nicht widerruft. Auch in diesen Fällen fehlt es mangels materieller Bindung des Erstversterbenden an einer Vergleich- barkeit mit dem in den §§ 2281, 2285 BGB geregelten Fall (vgl. BeckOGK/Braun aaO). Der erstversterbende Ehegatte befindet sich an- ders als der Letztversterbende trotz Kenntnis von einem möglichen An- fechtungsgrund nicht in der Situation, fristgebunden entscheiden zu müssen, ob er die Verfügung anfechten oder andernfalls eine grundsätz- lich nicht mehr zu beseitigende Bindung eingehen will. Bleibt er untätig, kann dieses Unterlassen allein daher nicht als Verstreichenlassen einer - fiktiven - Anfechtungsfrist mit entsprechenden Rechtsfolgen gedeutet werden. Seinem Willen wird vielmehr ausschließlich durch die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Drittanfechtungsrechtes vorliegen, Gel- tung verschafft, ohne diese Anfechtung von vornherein durch § 2285 BGB zu beschränken. Entscheidend ist insoweit stets der Wille des Erb- lassers. Über dessen Recht, sich von seiner Verfügung zu lösen, geht das Drittanfechtungsrecht nicht hinaus. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine entspre- chende Anwendung von § 2285 BGB auf die Verfügung des erstverster- benden Ehegatten nicht mit den Interessen des letztversterbenden Ehe- gatten, der auf den Bestand der wechselbezüglichen Verfügung vertraut hat, begründet werden. § 2285 BGB dient nicht dem Schutz des Ver- tragserben beim Erbvertrag oder des letztversterbenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament. Der Gesetzgeber begründete die Vor- 20 21 - 11 - schrift allein damit, dass anderen Personen ein Anfechtungsrecht nicht in größerem Umfang zugestanden werden könne als dem Erblasser selbst (Motive Bd. V S. 325). Geschützt wird daher das Interesse des Erblas- sers daran, dass sich sein - frei von Irrtum oder Drohung im Sinne von § 2078 BGB gebildeter - Wille durchsetzt (Staudinger/Kanzleiter aaO). Wenn aber durch die erfolgreiche Anfechtung seiner Verfügung die dazu wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam wird, so entspricht dies gerade dem die Wech- selbezüglichkeit begründenden Willen der Ehegatten, dass ihre Verf ü- gungen miteinander stehen oder fallen sollen. Auch der Verweis des Berufungsgerichts auf den Schutz des Eh e- gatten durch die Empfangsbedürftigkeit des Widerrufs gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso BayObLG ZEV 2004, 152, 153) vermag eine Beschränkung der Drittanfechtung nicht zu begründen. Bei einem Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten wird der andere Ehegatte durch den Zugang der Widerrufserklärung in die Lage versetzt, darauf durch eine neue letztwillige Verfügung zu reagieren. Im Regelfall wird er diese Möglichkeit auch bei einer Drittanfechtung nach dem ersten Erbfall haben, da die fristgebundene (§ 2082 BGB) Anfech- tung noch zu seinen Lebzeiten erfolgen und das Nachlassgericht ihm die Anfechtungserklärung mitteilen wird, § 2081 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Be- gründung des Berufungsgerichts für eine Analogie bezieht sich daher al- lein auf den hier vorliegenden Sonderfall, in dem das gemeinschaftliche Testament dem Nachlassgericht nach dem ersten Erbfall nicht vorlag und daher eine Drittanfechtung nicht zu Lebzeiten des letztverstorbenen Ehegatten erfolgen konnte. Doch ein allgemeiner Grundsatz, dass die Ehegatten auf den Bestand der eigenen wechselbezüglichen Verfügun- gen nach ihrem Tod vertrauen können, besteht beim gemeinschaftlichen 22 - 12 - Testament nicht. Das Interesse eines Ehegatten an der Wirksamkeit der eigenen Verfügungen tritt auch in anderen Konstellationen unabhängig davon zurück, ob er noch mit einer neuen Verfügung auf eine Veränd e- rung reagieren kann (vgl. Weidlich, ZEV 2015, 480, 481; BeckOGK/ Braun, aaO Rn. 145.1). So kann auch das Recht des überlebenden Ehe- gatten, sich durch Ausschlagung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von dem gemeinschaftlichen Testament zu lösen, nicht abbedungen werden (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353 Rn. 11). Hebt er anschließend die eigenen Verfügungen auf, hat dies gemäß § 2270 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Unwirksamkeit der d a- mit wechselbezüglich verbundenen Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten zur Folge (Senatsurteil aaO Rn. 15). 4. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts trägt die angefochtene Entscheidung mit den bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht. Seiner nicht näher begründeten Annahme, die Eltern hätten durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung vorgenommen oder der behauptete Motivirrtum sei nicht kausal für ihre Verfügung geworden, fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage. Zwar kann ein bewusstes Bestehenlassen der letztwilligen Verf ü- gung dafür sprechen, dass der behauptete Irrtum nicht ursächlich für die Verfügung war oder sie jedenfalls zur Zeit des Erbfalles dem Willen des Erblassers entsprach und eine Anfechtung daher ausgeschlossen ist (BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1098; MünchKomm-BGB/Musielak aaO § 2271 Rn. 43; Mayer aaO § 2271 Rn. 91; Palandt/Weidlich aaO § 2078 Rn. 9). Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser die Verfügung ta t- sächlich bewusst beibehält, sich also im Wissen um den Inhalt dieser Verfügung und in Kenntnis des Irrtums dafür entscheidet, daran festz u- halten, und er nicht nur aus Nachlässigkeit, Passivität oder aus sonst i- 23 24 - 13 - gen anderen Gründen eine Abänderung unterlässt (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 367, 370; Staudinger/Otte, BGB Bearbeitung 2013 § 2078 Rn. 30; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 2078 Rn. 50). Das Beru- fungsgericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob der Vater den Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung trotz Erkennens des b e- haupteten Motivirrtums bewusst unterließ. Damit fehlt es aber auch an der Feststellung, dass er das Testament bewusst bestehen ließ. Ohne solche Feststellungen zum Willen des Erblassers kann allein aus dem Umstand, dass das Testament weiter existierte, nicht geschlossen wer- den, der Erblasser habe das Testament bestätigt oder der behauptete Motivirrtum sei nicht kausal für seine Verfügung gewesen. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Mutter der Parteien verfügte in dem gemeinschaftlichen Tes- tament neben der Schlusserbeneinsetzung der Klägerin die Enterbung der Beklagten. Es steht jedoch nicht fest, dass auch im Falle einer Un- wirksamkeit der Schlusserbeneinsetzung die Enterbung der Beklagten fortbestünde und daher die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Klägerin einträte. Vielmehr deutet das Berufungsgericht an, dass seiner Ansicht nach eine wirksame Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung auch die gleichzeitig verfügte Enterbung der Beklagten durch die Mutter entfallen ließe, ohne aber ausdrückliche Feststellungen zum Willen der Erblass e- rin zu treffen. Dies hätte es im Falle einer wirksamen Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung nachzuholen. Andernfalls wäre zu prüfen, ob die Beklagte auch ihre - gemäß § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüg- liche - Enterbung durch die Mutter wirksam angefochten hat. 25 26 - 14 - IV. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht noch ergänzende Feststellungen zu treffen hat. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.09.2014 - 3 O 32/14 I - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2015 - 19 U 134/14 - 27