OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI ZR 449/14

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde kann wegen Gehörsverletzung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag nicht beachtet hat. • § 376 ZPO hindert die Vernehmung nicht automatisch, wenn Dritte (hier: von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfer) Verschwiegenheitspflichten nach WpHG/KWG unterliegen; Unterschiede zwischen amtlicher Amtsverschwiegenheit und den nach WpHG/KWG geregelten Geheimhaltungspflichten sind zu beachten. • Zeugen, die nach WpHG/KWG nur beschränkte Geheimhaltungspflichten haben oder deren Verschwiegenheit durch den Insolvenzverwalter aufgehoben wurde, sind zur Vernehmung zuzulassen; ggf. sind zulässige, anonymisierte Fragen und Aussagen zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Unterlassen erheblicher Zeugenvernehmung bei Anlageberatungsansprüchen • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann wegen Gehörsverletzung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag nicht beachtet hat. • § 376 ZPO hindert die Vernehmung nicht automatisch, wenn Dritte (hier: von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfer) Verschwiegenheitspflichten nach WpHG/KWG unterliegen; Unterschiede zwischen amtlicher Amtsverschwiegenheit und den nach WpHG/KWG geregelten Geheimhaltungspflichten sind zu beachten. • Zeugen, die nach WpHG/KWG nur beschränkte Geheimhaltungspflichten haben oder deren Verschwiegenheit durch den Insolvenzverwalter aufgehoben wurde, sind zur Vernehmung zuzulassen; ggf. sind zulässige, anonymisierte Fragen und Aussagen zu ermöglichen. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung beim Kauf von Wertpapieren durch die A. AG. Die Beklagten waren Vorstände der inzwischen insolventen A. AG; der Zedent erwarb zwischen Januar 2007 und März 2009 Wertpapiere im Umfang von rund 111.000 €. Die Klägerin rügt unzureichende Aufklärung über Risiken und ein systemisch gesteuertes Fehlberatungsmodell der Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung hatte die Klägerin teilweise Erfolg nur für nach dem 19. April 2007 erworbene P. & Z.-Genussscheine. Die Klägerin begehrt weiter Ersatz von Kaufpreisen, entgangenen Zinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Im Berufungsverfahren blieb die Klägerin wegen fehlender Vernehmung zweier Zeugen (Wirtschaftsprüfer B. und T.) beweisfällig; die Berufungsrichter hielten diese wegen Auskunft der BaFin für nicht vernehmbar. Die Klägerin rief dagegen das Revisionsgericht an. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Gehörsverstoß: Das Berufungsgericht hat einen erheblichen Beweisantrag der Klägerin nicht erfüllt, indem es die benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen hat, obwohl deren Vernehmung prozessrechtlich möglich und relevant war (Art. 103 Abs. 1 GG). • Rechtliche Ausgangslage: Ein vorsätzlich anleger- und objektwidriges Empfehlungsverhalten kann sittenwidrig sein und Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB begründen; ein System planmäßiger Falschberatung begründet nach BGH-Rechtsprechung eine Haftung. • § 376 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn eine aus anderen Vorschriften herrührende Amtsverschwiegenheitspflicht besteht. Die Zeugen waren keine Richter oder Beamte und unterlagen nicht einer solchen beamtenrechtlichen Amtsverschwiegenheit. • Die Verschwiegenheitspflichten nach § 8 WpHG und § 9 KWG schützen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, unterscheiden sich aber von beamtenrechtlicher Amtsverschwiegenheit; sie schließen eine Aussage nicht generell aus und können durch Einwilligung der Betroffenen (z. B. des Insolvenzverwalters) oder durch Anonymisierung von Angaben begrenzt werden. • § 383 ZPO (Zeugnisverweigerung) hinderte die Vernehmung nicht: B. und T. hatten nicht erklärt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen; das Gericht hätte sie vernehmen und nur unzulässige Fragen unterlassen sollen. • Der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen insoweit von Verschwiegenheit entbunden, als es um vermögensrechtlich relevante Tatsachen der A. AG geht; damit konnte die Aussage zu diesen Aspekten nicht verweigert werden. • Selbst dort, wo Geheimhaltungsinteressen Dritter bestehen, wären anonymisierte oder eingeschränkte Aussagen der Zeugen über Zusammensetzung der geprüften Depots und Prüfverfahren zulässig gewesen und hätten dem Berufungsgericht zur Überprüfung des Klägervortrags dienen können. • Weil die unterbliebene Vernehmung für das Prozessausgangsergebnis erheblich sein konnte (Stichprobe von 1.111 Depots), ist Zurückverweisung geboten, damit das Berufungsgericht die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchführt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird insoweit teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil in den Kostenpunkt und in den angeführten Teilen aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet ist dies mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen B. und T. unterlassen hat, ohne dass prozessrechtliche Hindernisse nach § 376 ZPO oder § 383 ZPO bestanden. Die BaFin-Mitteilung zu Verschwiegenheitspflichten nach WpHG/KWG rechtfertigte das Fernbleiben der Vernehmung nicht; Unterschiede zur beamtenrechtlichen Amtsverschwiegenheit sind zu beachten und die Einwilligung des Insolvenzverwalters bzw. anonymisierte Aussagen hätten die Vernehmung ermöglicht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen; der Gegenstandswert für das Verfahren wird bis 95.000 € festgesetzt.