Entscheidung
IV ZR 343/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR343
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR343.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 343/15 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zur Zahlung von mehr als 1.632,49 € nebst Zinsen verur- teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.519,52 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Januar 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden : § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN vor Vertragsschluss nicht die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.823,74 €, wie in der Revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden ist. Im Juli 2004 kündigte d. VN den Vertrag. Der Versicherer zahlte den Rückkaufswert von 2.667,30 € sowie eine Überschussbeteiligung von 36,30 € und Verzugszinsen von 9,21 € aus. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts, insgesamt 6.709,05 € verlangt. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei niemals über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht ver- stoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch er- klärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weiterge- henden Rechtsmittels in Höhe von 2.519,52 € nebst Zinsen stattgege- ben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN aus unge- rechtfertigter Bereicherung Anspruch auf weitere Rückzahlung von Be i- trägen und aus diesen gezogenen Nutzungen. Der zwischen den Partei- en geschlossene Versicherungsvertrag sei durch den - nicht verfriste- ten - Widerspruch d. VN unwirksam geworden. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe d. VN die Verbraucherinformation vor Vertrag s- schluss nicht erhalten. Der Vertrag habe daher nur im Policenmodell z u- stande kommen können. Über das hiernach bestehende Widerspruch s- recht habe der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß belehrt. Bei der Belehrung im Antragsformular fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich erfolgen müsse. Das Widerspruchsrecht habe auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestanden. D. VN habe sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er d. VN keine ordnungsgemäße Widersp ruchs- belehrung erteilt habe. Aus demselben Grund liege in der Geltendm a- chung des Bereicherungsanspruchs keine widersprüchliche Rechtsau s- übung. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse sich d. VN den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe. Die Parteien hätten den Wert 7 8 9 10 - 5 - des Risikoschutzes von 300 € unstreitig gestellt. Die dem Versicherer nach seinem Vortrag entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten müsse sich d. VN im Rahmen der gebotenen Saldierung nicht entgege n- halten lassen. Die von dem Versicherer aus den Beiträgen gezogenen und he r- auszugebenden Nutzungen seien auf 370 € für die Zeit bis zur Beendi- gung der Beitragszahlungen durch d. VN und auf weitere 360 € für die nachfolgende Zeit zu schätzen. Bei der Schätzung der Höhe der Nutzun- gen sei die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde zu legen. D. VN könne die Her- ausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen, soweit der Versicherer die vereinbarten Beiträge in einen Fonds investiert habe. Der Versicherer habe den Sparanteil der Beiträge mit 2.997,34 € angegeben und den Wert der Fondsanteile am Tag der Kündigung mit 2.826,66 € beziffert. Hiernach seien Nutzungen aus dem Sparanteil nicht gezogen worden. Diesem Vorbringen sei d. VN nicht hinreichend konkret entgegen getre- ten. Der Versicherer habe auch keine Nutzungen aus denjenigen Beitr ä- gen ziehen können, die er für die Verwaltung des Lebensversicherung s- vertrages und für Abschlusskosten habe aufwenden müssen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Revision ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat sie entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur b e- schränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Zah- lungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszu- 11 12 13 - 6 - lassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en t- nehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision uneingeschränkt zugelassen. In den Gründen heißt es, die Zulassung der Revision erfolge zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Über die Frage, wie der bereicherungsrechtliche Anspruch nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. zu berechnen sei, würden in der Rechtsprechung unterschie d- liche Auffassungen vertreten; insbesondere sei umstritten, ob die bekla g- ten Versicherungsunternehmen in derartigen Fällen die Rückzahlung der Beiträge auch insoweit verweigern könnten, als sie diese für Abschluss - und Verwaltungskosten verbraucht hätten. Daraus lässt sich eine Be- schränkung der Zulassung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erse- hen. 2. Die Revision ist teilweise begründet. a) Sie wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, dass d as Beru- fungsgericht d. VN dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt hat. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. (1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. (a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wur- de nicht in Gang gesetzt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Vertrag im Wege des Policenmodells abgeschlossen wurde, nimmt 14 15 16 17 18 - 7 - die Revision hin. Sie räumt außerdem ein, dass der Versicherer d. VN bei Übersendung des Versicherungsscheins nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Auf die Belehrung im Antragsformular kommt es entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts nicht an. (b) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße B e- lehrung über das Widerspruchsrecht hier auch nicht ausnahms weise deshalb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten wo r- den ist. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Wide r- spruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurte i- len (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 15). (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wider- spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenf alls am Umstands- moment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon de s- halb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung e r- 19 20 21 - 8 - teilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Aus diesem Grund widerspricht die Ausübung des Widerspruchsrechts in Ermang e- lung über die reine Prämienzahlung hinausgehender, besonders gravie- render Umstände auch nicht Treu und Glauben. b) Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung des Bereiche- rungsanspruchs sind zum Teil berechtigt. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e- zahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entsprechend dem von den Parteien unstreitig gestellten Risikoanteil mit 300 € bemessen. bb) Zu Recht hat es auch den bereits an d. VN ausgekehrten Rückkaufswert von 2.667,30 € und die mit ihm ausgezahlte Überschuss- beteiligung von 36,30 € nebst Verzugszinsen von 9,21 € in Abzug ge- bracht. Eine Überschussbeteiligung steht zwar grundsätzlich d. VN zu. Dies setzt aber einen wirksamen Vertrag voraus, der hier - infolge des vom VN erklärten Widerspruchs - nicht zustande gekommen ist. Dies gilt auch, soweit der Versicherer d. VN im Zusammenhang mit der Ausza h- lung des Rückkaufswerts Verzugszinsen in Höhe von 9,21 € gutge- schrieben hat. 22 23 24 - 9 - cc) In Abzug zu bringen sind weiterhin die Fondsverluste (vgl. Se- natsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 35 ff.), die d. VN aus der Fondsanlage in Höhe von 178,44 € unstrei- tig erlitten hat. dd) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Di es hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.), die ver- gleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen b e- gründet. Soweit die Revision darauf verweist, der Versicherer habe Ver- waltungskosten in Höhe von 56,60 € vorgetragen, die spezifisch für den Abschluss des Vertrages angefallen seien, verkennt sie, dass solche A b- schlusskosten nicht als "vertragsspezifische Verwaltungskosten" in A b- zug gebracht werden können. ee) Der d. VN jedenfalls noch zustehende Anspruch berechnet sich demnach wie folgt: 4.823,74 € eingezahlte Prämien - 300,00 € Wert Risikoschutz - 2.712,81 € Auszahlung - 178,44 € Fondsverluste 1.632,49 € c) Für die Nutzungen, die das Berufungsgericht d. VN zuerkannt hat, fehlt es an ausreichendem Vortrag d. VN. 25 26 27 28 - 10 - Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszuge- ben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Se- natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zu- dem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah l- ten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoan- teil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch g e- nossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S e- natsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Weiterhin hat der Versi- cherer mit der Anlage des Sparanteils in Fonds keinen Gewinn erzielt, der d. VN bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 51 f.). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender A n- haltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Präm i- enanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskosten- anteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darl e- gungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des je- weiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinne r- zielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des hier von d. VN zunächst verlangten Zinssatzes von 7,0546% oder in Höhe des gesetzlichen Zins- satzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Für die vom Beru- fungsgericht vorgenommene Schätzung fehlt es an einer auf die Ertrag s- 29 30 - 11 - lage des beklagten Versicherers bezogenen Grundlage. Da allerdings d. VN angesichts der vom Berufungsgericht erteilten Hinweise keinen Anlass zu weitergehendem Vortrag hatte, ist das Berufungsurteil hi n- sichtlich der zuerkannten Nutzungen aufzuheben. Nach Zurückverwe i- sung wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur ergänze n- den Stellungnahme zu geben haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2013 - 10 O 112/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 (14) -