Beschluss
1 StR 161/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Täterschaft bei Einfuhr setzt einen objektiv fördernden Beitrag zum Einfuhrvorgang voraus; bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung reicht nicht aus.
• Bei der Prüfung der Mittäterschaft kommt es auf den Einfuhrvorgang selbst an; maßgeblich sind Interesse am Taterfolg, Einfluss auf Vorbereitung und Durchführung sowie Tatherrschaft oder der Wille hierzu.
• Ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegen Anstiftungs- oder Beihilfevorwürfe anders verteidigt hätte, scheidet eine Umdeutung des Schuldspruchs aus; es sind widerspruchsfreie Feststellungen herzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Bestandskraft der Täterschaftsverurteilung bei fehlendem Einfluss auf den Einfuhrvorgang • Täterschaft bei Einfuhr setzt einen objektiv fördernden Beitrag zum Einfuhrvorgang voraus; bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung reicht nicht aus. • Bei der Prüfung der Mittäterschaft kommt es auf den Einfuhrvorgang selbst an; maßgeblich sind Interesse am Taterfolg, Einfluss auf Vorbereitung und Durchführung sowie Tatherrschaft oder der Wille hierzu. • Ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegen Anstiftungs- oder Beihilfevorwürfe anders verteidigt hätte, scheidet eine Umdeutung des Schuldspruchs aus; es sind widerspruchsfreie Feststellungen herzustellen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug verurteilt. Im Fall 4 hatte sich der Angeklagte das Betäubungsmittel von einer bislang unbekannten Person liefern lassen; die Fahrt wurde vom Angeklagten veranlasst, er nahm an der Fahrt jedoch nicht teil. Im Fall 2 hatte der Angeklagte das Rauschgift selbst im Transportfahrzeug in der Tschechischen Republik versteckt, sodass er Einfluss auf den Einfuhrvorgang ausübte. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte die rechtliche Würdigung der Täterschaft im Fall 4. • Der Bundesgerichtshof prüfte, ob im Fall 4 die Annahme täterschaftlicher Einfuhr gemäß § 25 Abs. 2 StGB tragfähig ist und stellte klar, dass Mittäterschaft bei Einfuhr einen objektiv fördernden Beitrag zum Einfuhrvorgang erfordert, der die Handlung anderer als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. • Maßgebliche Kriterien sind Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, Einfluss auf Vorbereitung und Planung, Umfang der Beteiligung und Teilhabe an der Tatherrschaft bzw. der Wille hierzu; der Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. • Alleiniges Interesse am Erwerb und Veranlassung einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung begründet keine Täterschaft; bloßes Veranlassen genügt nicht. • Die Feststellungen des Landgerichts im Fall 4 beschränkten sich auf Lieferung durch eine unbekannte Person und die Veranlassung der Fahrt durch den Angeklagten, ohne einen Einfluss auf die Durchführung der Fahrt festzustellen; daher trägt die Annahme täterschaftlicher Einfuhr der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. • Im Fall 2 dagegen rechtfertigen die Feststellungen (Verstecken des Rauschgifts im Transportfahrzeug durch den Angeklagten) die Annahme eines einfuhrbezogenen Einflusses und damit Täterschaft. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich gegen Anstiftungsvorwürfe anders hätte verteidigt, kommt eine Umdeutung des Schuldspruchs nicht in Betracht; es sind widerspruchsfreie Feststellungen erforderlich. • Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall 4 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der Dauer des Vorwegvollzugs und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich Fall 4 wurden aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine täterschaftliche Einfuhr nicht festgestellt sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Verurteilungen in den übrigen Fällen (insbesondere Fall 2) bleiben von der Entscheidung unberührt. Mangels tragfähiger Feststellungen für Fall 4 kann der Schuldspruch nicht in Anstiftung oder Beihilfe umgedeutet werden; das Verfahren wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ferner wurden in dem aufgehobenen Umfang auch der Gesamtstrafausspruch und die Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.