Entscheidung
AK 28/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020616BAK28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020616BAK28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28/16 vom 2. Juni 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 2. Juni 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge- meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 5. November 2015 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 6. November 2015 - zunächst aufgrund des Haftbe- fehls des Amtsgerichts Dresden von diesem Tag (Az.: 272 Gs 4181/15) - in Un- tersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs durch Beschluss vom 28. April 2016 - 3 BGs 152/16 - aufgehoben und ihn durch Haftbefehl vom selben Tag - 3 BGs 153/16 - ersetzt. Gegenstand des nunmehrigen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul- digte habe sich von Juli bis November 2015 in fünf Fällen als Rädelsführer an der "Gruppe Freital" beteiligt und damit an einer Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag 1 2 - 3 - (§ 212 StGB) bzw. gemeingefährliche Straftaten insbesondere in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB). In vier der fünf Fälle habe er jeweils tateinheitlich - am 20. September 2015 in Freital eine Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) herbeigeführt, eine fremde Sache beschädigt (§ 303 StGB) und unmittelbar dazu angesetzt, mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person zu verletzen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB); - in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2015 in Dresden gemein- schaftlich mit anderen Beschuldigten eine Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) herbeigeführt, eine fremde Sache beschädigt (§ 303 StGB) und unmit- telbar dazu angesetzt, mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich eine andere Person zu verletzen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB); - am 1. November 2015 in Freital gemeinschaftlich mit anderen Be- schuldigten eine Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) herbeigeführt und unmittelbar dazu angesetzt, vier Menschen aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten (§§ 211, 22, 23 StGB), wobei er einen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) sowie eine fremde Sache beschädigt habe (§ 303 StGB); - im Zeitraum zwischen Juli und November 2015 gemeinschaftlich mit anderen Beschuldigten in Freital und an anderen Orten Explosionsverbrechen vorbereitet (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB). - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Beschuldigte, sieben Mitbeschuldigte und weitere Personen bil- deten spätestens im Juli 2015 die "Gruppe Freital". Diese Personenvereinigung war auf längere Zeit angelegt und darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremisti- sche Ideologie durch die Begehung von Anschlägen gewaltsam durchzusetzen. Die fortlaufenden Anschlagsplanungen sahen insbesondere Sprengstoffan- schläge auf von Asylbewerbern bewohnte Unterkünfte und Wohnungen poli- tisch Andersdenkender vor, die mittels pyrotechnischer Sprengkörper began- gen werden sollten und in mehreren Fällen auch begangen wurden. Dabei wur- den die Sprengkörper teilweise von außen an Fensterscheiben platziert, wodurch sie wie (Glas-)Splitterbomben wirkten. Insoweit nahmen die Mitglieder der Vereinigung - jedenfalls in einem der Fälle - die Tötung von Menschen, die sich in den angegriffenen Räumlichkeiten aufhielten, billigend in Kauf. Mit die- sen Taten sollten politisch Andersdenkende eingeschüchtert und Asylbewerber zur Ausreise aus Deutschland veranlasst werden. Ihre rechtsextreme und fremdenfeindliche Gesinnung dokumentierten die Mitglieder der Vereinigung bei gemeinsamen persönlichen - häufig an einer Tankstelle in Freital abgehaltenen - Treffen, in sozialen Netzwerken, 3 4 5 6 7 - 5 - aber auch in Internet-Chatgruppen. Letzterer bediente sich die Vereinigung auch zu Anschlagsplanungen/-verabredungen, wobei sie einen Instant- Messaging-Dienst verwendete, der die Einrichtung geheimer, verschlüsselter Chatgruppen ermöglichte; von dieser Möglichkeit machten sie mit dem soge- nannten schwarzen Chat, in dem "ausschließlich heftige Aktionen besprochen" wurden und dessen Teilnehmer "ausschließlich die Terroristen" waren, auch Gebrauch. Innerhalb der Organisation waren der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte S. maßgeblich für die Planung und Organisation der Anschläge ver- antwortlich, wobei der Beschuldigte auch anderen Mitgliedern die ihnen bei der Ausführung von Anschlägen zukommenden Rollen zuwies und mit Explosivstof- fen experimentierte, etwa um eine verzögerte Explosionszeit oder allgemein die Wirkung pyrotechnischer Sprengkörper zu testen. Der innerhalb der Vereini- gung ebenfalls als treibende Kraft agierende Mitbeschuldigte S. war zudem in der Lage, gleichgesinnte Personen zu mobilisieren, sofern sie zu Zwecken der Vereinigung benötigt wurden. Der Mitbeschuldigte W. hatte hingegen als "Internet-Spezialist" die Aufgabe übernommen, Informationen über die linke Szene zu sammeln. Die Mitglieder der Vereinigung agierten konspirativ, indem sie nicht nur die Verschlüsselungs- und Löschungsfunktionen des verwendeten Instant- Messaging-Dienstes bewusst einsetzten, sondern sich darüber hinaus auch einer codierten Sprache bedienten, etwa indem sie Sprengkörper als "Obst" bezeichneten oder Kurzbezeichnungen (z.B. "BS" für Buttersäure) benutzten. Die Gruppentreffen an öffentlichen Orten, etwa an der genannten Tankstelle, dienten der Besprechung der gemeinsamen Ziele im persönlichen Rahmen. 8 9 - 6 - Innerhalb der Gruppierung wurde deren Vorgehen von allen Mitgliedern diskutiert; Entscheidungen wurden gemeinsam - gegebenenfalls durch Ab- stimmungen - getroffen, wobei den Auffassungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten S. entsprechend ihrer Funktion als Initiatoren und Orga- nisatoren von Anschlägen ein großes Gewicht zukam. Im Verlauf der Diskussi- onen entwickelte sich eine gruppenspezifische Eigendynamik, die zur wechsel- seitigen Bestärkung der Gruppenmitglieder in ihren Auffassungen und ihrer Be- reitschaft beitrug, sich auch an den Anschlägen der Vereinigung zu beteiligen. Folglich sahen sie sich als gegenseitig verpflichtet an, sich an den gemeinsa- men Aktionen der Gruppierung zu beteiligen und erwarteten auch von anderen Mitgliedern, dass diese sich beteiligten; einer der Mitbeschuldigten erklärte sei- ne Mitwirkung an einem der Anschläge gar mit "Gruppenzwang", dem er sich ausgesetzt gesehen habe. Die Anschläge wurden durch koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammen- wirken der jeweils beteiligten Gruppenmitglieder vorbereitet, etwa indem über den "schwarzen Chat" Treffpunkt, Uhrzeit, Teilnehmerkreis und mitzubringende Tatmittel vereinbart wurden. Die Mitbeschuldigte Kl. leistete zudem Aufklä- rungsarbeit, ihr und anderen Mitgliedern kamen auch logistische Aufgaben zu, etwa der Transport von Mittätern zum Tatort oder das Steuern des Fluchtwa- gens. An den vereinbarten Treffpunkten, die regelmäßig in der Nähe der Tat- orte lagen und als Sammelpunkte dienten, fanden zudem weitere Besprechun- gen zu Details der jeweiligen Tatausführung statt, die der Beschuldigte maß- geblich prägte. bb) Aus dieser Gruppierung heraus wurden jedenfalls die nachfolgend beschriebenen Anschläge bzw. weitere Straftaten begangen (nachfolgend (1) 10 11 12 - 7 - bis (4)). Ob der Vereinigung noch mehr Anschläge/Straftaten zuzurechnen sind, bedarf derzeit noch weiterer Ermittlungen. (1) In der Nacht vom 19. auf den 20. September 2015 gegen Mitternacht brachte der Beschuldigte einen pyrotechnischen Sprengsatz vom Typ Cobra 12 zur Detonation, den er zuvor von außen am Küchenfenster einer von Asylbe- werbern bewohnten Unterkunft, B. straße in Freital, angebracht hatte. Durch die von der Explosion ausgelöste Druckwelle zerbarst die Fensterschei- be, der Fensterrahmen wurde deformiert. Glas- und Kunststoffsplitter flogen durch die Küche und schlugen in der vier Meter vom Fenster entfernten gegen- überliegenden Wand ein; teilweise flogen die Splitter auch durch die geöffnete Küchentür in den angrenzenden Flur. Die sich zur Tatzeit in der Wohnung auf- haltenden acht Personen blieben nur deshalb unverletzt, weil sie sich nicht in der Küche oder im Flur befanden, sondern in den anderen Räumen schliefen. Dem Beschuldigten war die Wirkung des verwendeten Sprengsatzes be- kannt. Er wusste auch, dass die Wohnung von Asylbewerbern genutzt wurde; darauf kam es ihm gerade an. Die naheliegende Möglichkeit, dass der Küchen- raum einer Wohnung auch zur Nachtzeit von Bewohnern der Wohnung betre- ten werden kann, die alsdann von herumfliegenden Splittern zumindest gravie- rend verletzt werden könnten, war ihm ebenfalls bewusst. Es besteht aus den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im Haftbefehl im Einzelnen dargelegten Gründen der dringende Tatverdacht, dass es sich bei dieser Tat des Beschuldigten um eine Tat der Vereinigung "Gruppe Freital" handelte. Ob sich bestehende Anhaltspunkte, dass auch andere Mit- glieder der Vereinigung an ihrer Ausführung beteiligt waren, im Sinne eines dringenden Tatverdachts erhärten lassen, bedarf noch weiterer Ermittlungen. 13 14 15 - 8 - (2) In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2015 verübten der Be- schuldigte und andere Mitglieder der "Gruppe Freital" gemeinsam mit weiteren Personen einen Sprengstoffanschlag auf Bewohner des von dem linksgerichte- ten alternativen Wohnprojekt "Mangelwirtschaft" genutzten Wohnhauses O. straße in D. . Dieser Anschlag war ein "Racheakt" der Vereinigung an den Bewohnern, die sie für einen vermeintlichen Angriff linksge- richteter Personen auf einen Teilnehmer an der Blockade einer Turnhalle ver- antwortlich machten, in der eine Flüchtlingsunterkunft eingerichtet werden soll- te. Im "schwarzen Chat" verabredeten sich der Beschuldigte, der zuvor noch ein Abwarten propagiert hatte, weil "der erste Schlag (…) von links erfolgen" sollte, und die Mitbeschuldigten im Verlauf des 18. Oktober 2015 zum nächtli- chen Angriff auf das Gebäude, wobei bereits besprochen wurde, wer welche Tatmittel - etwa Sprengkörper oder Buttersäure - mitbringen könne. Der Be- schuldigte übernahm es, die pyrotechnischen Sprengsätze zusammen zu set- zen. Gegen 19 Uhr trafen sich die teilnehmenden Mitglieder der "Gruppe Freital" zunächst an der Tankstelle in Freital und begaben sich später nach D. , wo sie ab 20 Uhr mit einer Dresdner Gruppe von Gleichge- sinnten an einer Turnhalle zusammentrafen. Der Beschuldigte und ein Teil- nehmer aus der Dresdner Gruppe hatten das Grundstück vorher ausgekund- schaftet. Unter einer Brücke in der Nähe des Wohnprojekts kam die aus 20-30 Personen bestehende Gruppe der Angreifer zusammen. Es wurden mehrere Sprengsätze - auch mit Buttersäure versehene - hergestellt. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte S. verteilten weitere nicht in Deutschland zugelas- sene Sprengmittel und Steine an die Anwesenden und teilten die Tatbeteiligten in Gruppen ein. Die Dresdner Teilnehmer griffen entsprechend dem von dem Beschuldigten entwickelten und allen Tatbeteiligten detailliert erläuterten Tat- plan ab 23.50 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten K. das Haus von vorne an, wobei dieses Manöver nur der Ablenkung dienen sollte; den ei- 16 - 9 - gentlichen Angriff führten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte S. als Anführer sowie die Mitbeschuldigten Se. und Sch. zusammen mit ande- ren Personen von der Hinterseite des Grundstücks: Sie warfen zahlreiche Sprengsätze und Steine auf Fensteröffnungen des Hauses, mit denen sie indes nur Sachschaden anrichteten. Durch die mit Buttersäure versehenen Spreng- körper, die sie im Inneren des Hauses zur Detonation bringen wollten, beab- sichtigten sie, das Haus unbewohnbar zu machen. Dies misslang, weil die Mit- beschuldigten die anvisierten Fensteröffnungen nicht trafen. Der Beschuldigte und die weiteren tatausführenden Mitglieder der Verei- nigung, denen die erhebliche Sprengkraft der von ihnen verwendeten, in Deutschland nicht zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörper bekannt war, nahmen auch die gravierende Verletzung der anwesenden Bewohner des Hau- ses billigend in Kauf; sie hatten von der Raumaufteilung keine Kenntnis und konnten deshalb nicht ausschließen, dass sich in den Räumen hinter den von ihnen anvisierten Fenstern Personen aufhalten würden. Aufgrund der bekann- ten Gefährlichkeit der verwendeten Sprengsätze war den Beschuldigten auch die mögliche Todesgefahr, in die sie die Bewohner des angegriffenen Hauses brachten, bewusst. Nach der Tat flüchteten der Beschuldigte und die weiteren tatausführen- den Mitglieder der Vereinigung mit mehreren Pkws vom Tatort. (3) Im Laufe des 31. Oktobers 2015 planten der Beschuldigte und weite- re Mitglieder der Vereinigung einen Anschlag auf die als Asylbewerberunter- kunft dienende Wohnung Wi. Straße in Freital. Dazu trafen sie sich gegen 16.30 Uhr an der genannten Tankstelle in Freital und fuhren zunächst gemeinsam nach Tschechien, wo sie mehrere in Deutschland nicht zugelasse- ne pyrotechnische Sprengkörper erwarben. Schon vorher hatten die Mitbe- 17 18 19 - 10 - schuldigten Kl. und S. telefonisch erörtert, dass sich die Gruppe am Abend treffen wolle, um ein "bisschen zu eskalieren". Gegen 21.30 Uhr kam der Beschuldigte erneut mit den Mitbeschuldigten S. , Sch. , W. , K. , Kl. und We. sowie dessen Lebensgefährtin an der Tankstelle zusammen; bei diesem Treffen beschlossen die Anwesenden, den Anschlag auf die Asylbewerberunterkunft auszuführen und besprachen die Tatmodalitä- ten, das vorherige Auskundschaften der Tatörtlichkeit sowie die Aufgabenver- teilung ausführlich. Nach Abschluss der Planung verließen die Beteiligten zu- nächst den Bereich der Tankstelle und trafen sich, nachdem der Beschuldigte im Beisein des Mitbeschuldigten K. in seiner Wohnung die Sprengsätze präpariert hatte, gegen 0.30 Uhr an einer Grundschule, von der aus sie mit mehreren Fahrzeugen zu einem Feld in der Nähe der Asylbewerberunterkunft fuhren. In der Nacht auf den 1. November 2015 gegen 0.50 Uhr stellten der Be- schuldigte sowie die Mitbeschuldigten Sch. und W. sodann an drei Fenstern der genannten Wohnung jeweils einen in Deutschland nicht zugelas- senen pyrotechnischen Sprengkörper vom Typ Cobra 12 auf dem Fensterbrett ab und brachten diese annähernd zeitgleich zur Zündung. Ihnen war bekannt, dass sich hinter zwei der Fenster Schlafzimmer und hinter dem dritten die Kü- che der Wohnung befanden. Die Innenscheiben der doppelverglasten Fenster zerbarsten in teilweise handtellergroße Splitter, die durch die hinter den Fens- tern liegenden Innenräume geschleudert wurden. Einer der Bewohner, der zur Tatzeit in seinem Bett lag, wurde durch die herumfliegenden Splitter im Gesicht verletzt; er erlitt mehrere Schnittverletzungen an der Stirn. Die drei anderen Bewohner konnten sich, nachdem einer von ihnen die abbrennende Lunte be- merkt hatte, auf seinen Warnruf hin in den Flur retten, wodurch weitere mögli- che gravierende Verletzungen verhindert werden konnten. 20 - 11 - Die Mitbeschuldigten Kl. , S. , K. und We. warteten ab- redegemäß in der Nähe des Tatorts, von wo aus sie das weitere Geschehen beobachteten. Nach Ausführung des Anschlags flohen der Beschuldigte und die beiden tatausführenden Mitbeschuldigten in dem von dem Mitbeschuldigten We. gesteuerten Fluchtwagen. Auch die anderen Mitbeschuldigten verließen ihren Beobachtungsposten. Dem Beschuldigten sowie den weiteren beteiligten Mitgliedern der Verei- nigung waren die Sprengwirkung der eingesetzten Sprengkörper und die Ge- fährlichkeit insbesondere der konkreten Begehungsweise durch die Splitterwir- kung der Fensterscheiben bekannt. Sie nahmen den Tod der in der Wohnung befindlichen Asylbewerber, um deren Anwesenheit sie wussten, gleichwohl in Kauf, als sie die Tat trotz im Vorfeld aufgekommener Bedenken, dass dabei Menschen zu Schaden kommen könnten, ausführten; solche Bedenken wurden von dem Beschuldigten vielmehr ausdrücklich zurückgestellt, indem er auf Ver- letzungsrisiken angesprochen ausführte: "Ob wir das nicht wollen?" und an- schließend lachte. (4) Der Beschuldigte plante mit den anderen Mitgliedern der Vereinigung die Herbeiführung weiterer Sprengstoffexplosionen, bei denen Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden sollten. Um diese ausführen zu können, fuhren die Mitglieder der Ver- einigung - wie bereits oben dargelegt - nach Tschechien, um sich dort mit in Deutschland nicht zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörpern zu versorgen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurden 131 solcher Sprengkörper, mehrere Behältnisse mit Schwarzpulver sowie Zündlunten und 70 m Zündschnur sichergestellt. 21 22 23 - 12 - b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ver- dächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der Auswer- tung der auf dem Mobiltelefon der Mitbeschuldigten Kl. sichergestellten Protokolle namentlich des "schwarzen Chats", aus den Ergebnissen von Tele- kommunikationsüberwachungsmaßnahmen und aus den Vernehmungen zahl- reicher Mitbeschuldigter, die sich teilweise selbst, aber auch andere Vereini- gungsmitglieder, unter ihnen den Beschuldigten, erheblich belastet haben. We- gen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche, mit den Be- weisergebnissen belegte Sachverhaltsdarstellung in dem Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs. c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses zu- nächst der dringende Verdacht belegt, dass sich in Freital eine Vereinigung gegründet hatte, die auf die Begehung von Tötungsdelikten sowie Sprengstoff- verbrechen gerichtet war, an der sich der Beschuldigte als Rädelsführer betei- ligte, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB. Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Wil- len der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Be- ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474). Eine solche Vereinigung wird zur terroristischen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gemäß den Katalogen nach § 129a Abs. 1 und 2 StGB gerichtet sind. Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein; der Gruppenwille erleich- tert dem Einzelnen die Begehung von Straftaten und drängt das Gefühl persön- 24 25 26 - 13 - licher Verantwortung zurück, woraus sich die vereinigungsbezogene Gefähr- lichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typi- schen Eigendynamik ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 229). Die "Gruppe Freital" erfüllte - entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten - nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis mit hoher Wahr- scheinlichkeit diese Voraussetzungen. Ihre Zusammensetzung und ihre Aus- richtung ergeben das Vorliegen des personellen, des zeitlichen und des organi- satorischen Elements. Auch das Willenselement ist durch das beschriebene Verhalten bei der Willensbildung (gemeinsame Diskussion und Abstimmung) belegt. Die von der Vereinigung begangenen Taten erweisen sich unter Zugrun- delegung des bisherigen Ermittlungsergebnisses als Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Sprengstoffanschläge hatten - un- abhängig von der Frage eines ohnehin zur Anwendung von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB führenden Tötungsvorsatzes - das Ziel, politisch Andersdenkende einzu- schüchtern und Asylbewerber so zu verängstigen, dass sie die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen würden. Ein solches Vorgehen gegen politisch Andersdenkende und Asylbewerber, die sich infolgedessen nicht mehr sicher und geschützt fühlen könnten, und das so zu einer tiefgreifenden Beeinträchti- gung der inneren Sicherheit und des Vertrauens der Bevölkerung in ihre Ge- währleistung führt, erfüllt die Voraussetzungen von § 129a Abs. 2 StGB, zumal, wenn sich die Anschläge in eine Vielzahl ausländerfeindlicher Straftaten im ge- samten Bundesgebiet einreihen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604 mwN). 27 28 - 14 - Der Beschuldigte gehörte als derjenige, der die Anschläge im Wesentli- chen plante und vorbereitete, der darüber hinaus den Mittätern an den An- schlägen ihre jeweilige Aufgabe zuwies und Zweifel an der Durchführung ein- zelner Anschläge zu zerstreuen vermochte (siehe oben: "Ob wir das nicht wol- len"), zu den Rädelsführern dieser Vereinigung, denn er übte als Mitglied der Vereinigung maßgeblichen Einfluss auf ihre Tätigkeiten aus. Er nahm an der Durchführung aller Anschläge teil und beteiligte sich ausweislich der Chatproto- kolle auch im Übrigen rege am Verbandsleben. Im Fall a) bb) (4) begründen bereits die aufgefundenen Sprengkörper im Zusammenhang mit der übrigen Ausrichtung der Vereinigung, dass der Be- schuldigte dringend verdächtig ist - tateinheitlich zu der Rädelsführerschaft in der terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 475) -, ein Explosionsverbrechen nach § 308 Abs. 1 StGB vorbereitet zu haben, strafbar gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In den übrigen Fällen ist der Beschuldigte jeweils dringend verdächtig, sich als Allein- oder Mittäter an den Anschlägen beteiligt zu haben, wodurch er - wiederum jeweils tateinheitlich zu der Rädelsführerschaft in der terroristischen Vereinigung - in allen Fällen eine Sprengstoffexplosion herbeiführte (§ 308 Abs. 1 StGB) und weiter idealkonkurrierend zusätzlich - im Fall a) bb) (3) versuchte, vier Menschen aus niedrigen Beweggrün- den und heimtückisch zu töten (§§ 211, 22, 23 StGB), und dabei einen Men- schen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit anderen Beteiligten gemein- schaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzte (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) sowie eine fremde Sache beschädigte (§ 303 StGB). Der dringende Verdacht, dass bei dem Beschuldigten Tötungs- vorsatz vorlag, ergibt sich maßgeblich aus der ihm bekannten besonderen Ge- 29 30 31 - 15 - fährlichkeit der an den Fensterscheiben angebrachten Sprengladungen. Zudem war er es, der die Bedenken anderer Mitglieder im Vorfeld des konkreten An- schlags zurückstellte, dabei zum Ausdruck brachte, dass er die Gefährlichkeit der Tathandlung erkannte und dadurch im Ergebnis dafür sorgte, dass sich auch die anderen Vereinigungsmitglieder gleichwohl an der weiteren An- schlagsvorbereitung beteiligten. Dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht anders bewertet hat, führt zu keiner ab- weichenden Beurteilung; - in den Fällen a) bb) (1) und (2) jeweils versuchte, einen anderen Men- schen mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben ge- fährdenden Behandlung (Fall a) bb) (1)) bzw. mit anderen Beteiligten gemein- schaftlich (Fall a) bb) (2)) zu verletzen und jeweils eine fremde Sache beschä- digte. 2. Es besteht - worauf auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs zutreffend abgestellt hat - der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Dem stehen hinreichende persönliche und soziale Bindungen des ledigen Beschul- digten nicht entgegen. Daneben liegt sowohl mit Blick auf § 129a Abs. 1 und 2 StGB als auch mit Blick auf das jedenfalls in einem Fall versuchte Tötungsdelikt der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO vor. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) angewendet werden kann. 32 - 16 - Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang des Verfahrens - die Sachakten umfassen bereits jetzt 40 Stehordner, die Ermittlungen sind indes noch nicht abgeschlossen; das Verfah- ren richtet sich mittlerweile gegen acht Beschuldigte - und seine besondere Schwierigkeit haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Be- schuldigte in Untersuchungshaft genommen worden ist, noch nicht zugelassen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Umstände, die zur An- nahme des dringenden Tatverdachts geführt haben, die "Gruppe Freital" stelle eine terroristische Vereinigung dar, schon mangels ihrer Zuständigkeit nicht Gegenstand der Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden waren. Dass sie ohne Berücksichtigung dieser Strukturen die Ermittlungen für abgeschlossen gehalten und Anklage zum Jugendschöffengericht Dresden er- hoben hatte, steht der Fortdauer der Untersuchungshaft mithin nicht entgegen und vermag auch nicht den Vorwurf einer verzögerten Sachbehandlung etwa deshalb zu begründen, weil der Generalbundesanwalt seinerseits noch keine neue Anklage erhoben hat; dies gilt jedenfalls derzeit mit Blick auf die Verfah- rensübernahme erst am 11. April 2016. Das Verfahren ist auch mit der gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Seit der Inhaftierung des Beschuldigten sind zahlreiche Ermitt- lungsmaßnahmen durchgeführt worden, die der Generalbundesanwalt im Ein- zelnen in seiner Zuschrift vom 4. Mai 2016 aufgeführt hat. Insbesondere die Auswertung der anlässlich der Festnahme von mehreren Mitbeschuldigten bei Durchsuchungen von insgesamt 21 Objekten am 19. April 2016 sichergestellten 33 34 35 36 - 17 - Datenträger (Mobiltelefone, Computer und andere Speichermedien) dauert noch an. Gleiches gilt für die bereits anlässlich der Festnahmen vom 5. November 2015 sichergestellten 62 elektronischen Asservate; hier haben sowohl die Anzahl der Asservate als auch bestehende Sperrcodes die Dauer der Auswertungsmaßnahmen bedingt. Ebenso bedarf die Auswertung der Chatprotokolle, der geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahmen, der Ob- servationsmaßnahmen und der Videoaufzeichnungen vom Treffpunkt der Gruppe ( Tankstelle) noch weiterer Ermittlungen. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Becker RiBGH Hubert befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 37