Beschluss
III ZR 334/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Frage der Abtretung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs vor Freigabe der Sicherheit ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
• Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Insolvenzmasse nicht mehr wirksam erworben werden; eine vor Eröffnung abgetretene künftige Forderung ist nur insolvenzfest, wenn der Zessionar vor Eröffnung bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat.
• Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist eine künftige Forderung, die erst mit Freigabe der Sicherheit und der gerichtlichen Lösung der amtlichen Verstrickung entsteht (§ 123 StPO i.V.m. landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorinsolventer Abtretung künftiger Kautionsrückzahlungsansprüche • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Frage der Abtretung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs vor Freigabe der Sicherheit ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. • Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Insolvenzmasse nicht mehr wirksam erworben werden; eine vor Eröffnung abgetretene künftige Forderung ist nur insolvenzfest, wenn der Zessionar vor Eröffnung bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. • Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist eine künftige Forderung, die erst mit Freigabe der Sicherheit und der gerichtlichen Lösung der amtlichen Verstrickung entsteht (§ 123 StPO i.V.m. landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen). Der Beklagte beanspruchte eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung einer als Kaution hinterlegten Sicherheit, die der Beschuldigte zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls geleistet hatte. Die Abtretung erfolgte am 16. Juli 2010. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Hinterlegers am 29. November 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Später wurde der Haftbefehl wieder vollzogen; daraufhin wurde die Kaution freigegeben und durch Beschluss die amtliche Verstrickung gelöst. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für unwirksam wegen § 91 Abs. 1 InsO; der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH prüfte, ob die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Abtretung vor Eröffnung der Insolvenz eine insolvenzfeste Rechtsposition begründete. • Rechtliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung durch das Revisionsgericht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Insolvenzrechtliche Wirkung: Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden; bei künftigen Forderungen tritt Rechtsübergang erst mit Entstehen der Forderung, sodass eine vorinsolvente Abtretung nur insolvenzfest ist, wenn vor Eröffnung eine gesicherte Rechtsposition bestand. • Natur des Kautionsanspruchs: Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist eine künftige Forderung, deren Entstehen von der Freigabe der Sicherheit und der gerichtlichen Lösung der amtlichen Verstrickung abhängt (§ 123 StPO i.V.m. landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen). • Zweck und Systematik: Die Kaution dient allein dem Zweck der Sicherung der Untersuchungshaft; sie wird kraft Gesetzes frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben oder die Haft vollzogen ist, und erst mit gerichtlicher Feststellung entsteht der Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. • Fehlende gesicherte Rechtsposition des Zessionars: Vor Freigabe der Sicherheit konnte der künftige Anspruch durch Ereignisse wie Flucht ohne Zustimmung des Beklagten entfallen; daher bestand vor Eröffnung keine insolvenzfeste Position des Beklagten. • Schlussfolgerung für den Streitfall: Da die Insolvenz bereits vor dem Entstehen des Rückzahlungsanspruchs eröffnet war, konnte die Abtretung vom 16. Juli 2010 nach § 91 Abs. 1 InsO keinen wirksamen Erwerb des Forderungsrechts zugunsten des Beklagten bewirken. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht hat zu Recht die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs als unwirksam angesehen. Weil die Forderung erst mit Freigabe der Kaution und gerichtlicher Aufhebung der amtlichen Verstrickung entstand, bestand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine übertragbare, insolvenzfeste Rechtsposition des Beklagten. Nach § 91 Abs. 1 InsO konnte deshalb kein wirksamer Erwerb des Anspruchs zugunsten des Beklagten erfolgen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 45.000 Euro.