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Beschluss

V ZR 173/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerdewert die Grenze von 20.000 € nicht übersteigt. • Für die Prüfung der Wertgrenze hat der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, daß die beabsichtigte Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang bewirken will, der die Wertgrenze übersteigt. • Bei Feststellungsanträgen ist für den Beschwer gegenüber der Abweisung auf denjenigen Betrag abzustellen, der dem anteiligen Belastungsrisiko des Antragstellers entspricht; eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung ist nur bei Vortrag hierzu zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde scheitert an unzureichendem Beschwerdewert • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerdewert die Grenze von 20.000 € nicht übersteigt. • Für die Prüfung der Wertgrenze hat der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, daß die beabsichtigte Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang bewirken will, der die Wertgrenze übersteigt. • Bei Feststellungsanträgen ist für den Beschwer gegenüber der Abweisung auf denjenigen Betrag abzustellen, der dem anteiligen Belastungsrisiko des Antragstellers entspricht; eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung ist nur bei Vortrag hierzu zu berücksichtigen. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben 2005 eine Wohnung einschließlich Balkonen. Nach Hinweisen auf Mängel verlangte die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren und ließ ein Gutachten erstellen. Sie begehrte Zahlung von 5.234 € für die Beseitigung von Schäden an ihren Balkonen sowie Feststellungen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, weitere Schäden und Aufwendungen zu ersetzen und sie von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht bestätigte die Abweisung. Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, um ihre Zahlungs- und Feststellungsanträge weiterzuverfolgen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Beschwerdewert die gesetzliche Grenze von 20.000 € nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, daß die Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze übersteigenden Umfang anstrebt; daran hat die Beschwerdebegründung nicht genügt. • Die Klägerin berief sich auf den vom Berufungsgericht festgesetzten Berufungsstreitwert von 25.234 €, ohne darzulegen, daß im Revisionsverfahren eine höhere Änderung des Berufungsurteils zu erwarten sei; der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden. • Die konkrete Prüfung ergab, daß die Feststellungsbegehren der Klägerin lediglich auf Freistellung von möglichen Erstattungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie in Höhe ihres Miteigentumsanteils zielen (192/1000). Unter Zugrundelegung geschätzter Mängelbeseitigungskosten von 25.000 € ergibt sich eine anteilige Belastung von 4.800 €, nach Abschlag von 20 % für Feststellungsanträge 3.840 €. Hinzu kommen 5.234 € des Zahlungsantrags, so daß die tatsächliche Beschwer 9.074 € beträgt. • Mangels Vortrag zur abweichenden Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG können höhere Beträge nicht angenommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt; die Klägerin hatte nicht darlegt, daß die Revision eine Änderung des Berufungsurteils in einem höheren Umfang herbeiführen soll. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.074 € festgesetzt. Damit bleibt es bei der Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen wegen mangelnder Zulässigkeit der Beschwerde.