Leitsatz
V ZR 166/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030616UVZR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030616UVZR166.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 166/15 Verkündet am: 3. Juni 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2 Satz 1 In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss ge- schätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. BGH, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsge- richts Saarbrücken vom 4. April 2014 auf die Berufung der Kläger geändert. Der in der Eigentümerversammlung vom 18. Juli 2013 gefasste Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen wird insoweit für ungültig erklärt, als die auf den Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage entfallenden Kosten in der Gesamtabrechnung nicht gesondert ausgewiesen, sondern in die Kostenposition „Allgemeinstrom“ einbezogen und in den Einzelabrechnungen nicht nach den Vorschriften der Heiz- kostenverordnung, sondern nach Miteigentumsanteilen verteilt worden sind. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom (im Folgenden: Betriebs- strom) wird über den Allgemeinstromzähler erfasst, da kein Zwischenzähler in- stalliert ist. In der Eigentümerversammlung vom 18. Juli 2013 wurden die Jah- resgesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen für das Jahr 2012 be- schlossen. Der Betriebsstrom ist nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Infolgedessen wird er in den Ein- zelabrechnungen nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Kläger haben - soweit von Interesse - beantragt, die Gesamtjahres- abrechnung 2012 sowie die sie betreffende Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der insoweit zugelas- senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Anfechtungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die angefochtene Ab- rechnung ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar sei auch der Betriebsstrom grundsätzlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu verteilen. Fehlten aber - wie hier - Messgeräte, die den Verbrauch des Betriebsstroms gesondert er- fassten, könnten die hierauf entfallenden Kosten zusammen mit dem Allge- 1 2 3 - 4 - meinstrom nach allgemeinem Maßstab auf die Wohnungseigentümer verteilt werden. Andernfalls könne der Betriebsstrom nicht abgerechnet werden; eine alternative Berechnung scheide schon deshalb aus, weil die „Heiztage“ nicht erfasst seien. Den Klägern stehe es frei, die Anschaffung eines Zwischenzäh- lers zu verlangen. II. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere begegnet es keinen Beden- ken, dass sie - der Zulassungsentscheidung entsprechend - nur die Verteilung der Stromkosten für die Heizungsanlage zum Gegenstand hat. Nach der Recht- sprechung des Senats kann die Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NZM 2015, 785 Rn. 7), also auch auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung, die alleiniger Gegenstand einer Beschlussanfechtungsklage sein können (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NZM 2012, 566 Rn. 15 mwN). 2. In der Sache ist die Revision begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. a) Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage ist dem Antrag zufolge nur die „Gesamtjahresabrechnung nebst der die Kläger betreffenden Einzelab- rechnung in folgendem Umfang: (…) Heizkostenabrechnung.“ aa) Allerdings ist es ausgeschlossen, nur eine Einzelabrechnung anzu- fechten. Bei einem Erfolg der Klage wären zwangsläufig alle Einzelabrechnun- 4 5 6 7 - 5 - gen insoweit für ungültig zu erklären, weil sich ein Fehler bei einem Eigentümer auch auf die Abrechnungen der anderen auswirkte (vgl. Jennißen, Die Verwal- terabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., Rn. 979). Eben- so ausgeschlossen ist es, allein die Heizkostenabrechnung anzufechten. Wäre der Betriebsstrom zu Unrecht nicht in diese einbezogen worden, verringerte sich notwendigerweise die Position Allgemeinstrom. bb) Beide Gesichtspunkte führen aber nicht zur Unbegründetheit der An- fechtungsklage. Vielmehr bedarf der Klageantrag der Auslegung. (1) Die revisionsrechtlich vollen Umfangs nachprüfbare Auslegung des Klageantrags darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu er- forschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige ge- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Nur wenn sich das Rechtsschutz- ziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (näher Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 8 f. mwN). (2) Daran gemessen ergibt die Auslegung des Antrags, dass die Ge- nehmigung der Jahresabrechnung bezogen auf die Positionen Heizkostenab- rechnung sowie Allgemeinstrom jeweils in der Gesamtabrechnung und in den Einzelabrechnungen angegriffen werden soll. Der Klageschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kläger meinen, die Abrechnung des Betriebsstroms müs- se in der Heizkostenabrechnung mit dem dort vorgesehenen Verteilungsschlüs- sel erfolgen. Erreichen lässt sich dieses Rechtsschutzziel nur, indem auch die Position Allgemeinstrom insoweit für ungültig erklärt wird. Die Beschränkung auf 8 9 10 - 6 - die eigene Einzelabrechnung machte den Klageantrag bei einer dem Wortlaut verhafteten Auslegung ebenfalls sinnlos; notwendigerweise sind daher alle Ein- zelabrechnungen als Verfahrensgegenstand anzusehen (in diesem Sinne auch KG, WuM 1996, 364, 365 f.; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 135). b) Mit diesem Antrag hat die Klage Erfolg. aa) Hinsichtlich der Einzelabrechnungen nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, dass die dort vorgenommene Verteilung der Kosten des Betriebs- stroms nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungs- anlage müssen nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allge- meinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht allein eine den An- forderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsät- zen ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 15; Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, WuM 2012, 222 Rn. 9). Gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostV müssen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsab- hängig verteilt werden. Dazu zählen gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostV unter ande- rem die Kosten des Betriebsstroms. Es ist nicht zulässig, die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage als Teil des Allge- meinstroms abzurechnen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, 11 12 13 - 7 - NZM 2008, 403 Rn. 32; aA BayObLG, ZMR 2004, 359 f.), wie es mit dem ange- fochtenen Beschluss geschehen ist. (2) Wird der Betriebsstrom - wie häufig (vgl. Lammel, Heizkostenverord- nung, 4. Aufl., § 7 Rn. 91) und auch hier - nicht über einen Zwischenzähler er- fasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 Rn. 32; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsge- setz, 7. Aufl., Rn. 312; Lammel, Heizkostenverordnung, § 7 Rn. 91). Die Schät- zung kann sich entweder auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 123: zwischen 3% und 6%; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 30: zwi- schen 4% und 10%; Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl., Rn. 5930: 8% bis 10%; MAH MietR/Gies, 4. Aufl., § 24 Rn. 308: nicht mehr als 5 %) oder an einer Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauchs- wert der angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruht (näher Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7 Rn. 91). Welche Schätzme- thode die Wohnungseigentümer wählen, steht in ihrem Ermessen, solange sie nicht einen offenkundig ungeeigneten Maßstab wählen. (3) Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht somit nicht nur die Positi- on Allgemeinstrom, die den Betriebsstrom enthält, sondern auch die Heizkos- tenabrechnung, die ihn nicht enthält. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Heizkostenabrechnung gebilligt, die die Kosten des Betriebsstroms nicht ent- hielt (BGH, Hinweisbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, NZM 2012, 96). Dem lag aber ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter den Betriebsstrom nicht in die gegenüber dem Mieter erstellte Abrechnung aufge- nommen hatte (so die Feststellungen der Vorinstanz, LG Itzehoe, NZM 2011, 14 15 - 8 - 406), diesen also auch nicht als Allgemeinstrom umgelegt hatte. Rechnet der Vermieter solche Kosten nicht ab, trägt er diese selbst, so dass der Mieter in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Aber im Verhältnis der Wohnungsei- gentümer untereinander müssen entstandene Kosten zwingend verteilt werden, und zwar nach dem zutreffenden Schlüssel; fließt der Betriebsstrom in eine fal- sche Kostenposition mit einem anderen Verteilungsschlüssel ein, betrifft dieser Fehler sowohl die erhöhte als auch die entlastete Position. bb) Auch die Gesamtabrechnung entspricht im Hinblick auf den Betriebs- strom nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Allerdings wirkt sich die Zugrundele- gung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels im Grundsatz nicht auf die Ge- samtabrechnung aus, sondern nur auf die Einzelabrechnungen, und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NZM 2012, 566 Rn. 15 mwN). Die Gesamtab- rechnung muss jedoch unterschiedlich zu verteilende Kostenpositionen zutref- fend aufschlüsseln, damit sie für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar ist (vgl. Timme/Bonifacio, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 58). Daran fehlt es hier. Zwar gilt bei den Heizkosten die Besonderheit, dass sich die Einzelabrechnungen ohne- hin nicht ohne weiteres aus der Gesamtabrechnung ableiten lassen. Denn letz- tere wird als Einnahmen- und Ausgabenabrechnung geführt, während die Heizkosten in den Einzelabrechnungen teilweise verbrauchsabhängig nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung verteilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, WuM 2012, 222 Rn. 16). Dies ändert aber nichts daran, dass der geschätzte, auf den Betriebsstrom entfallende Anteil an den Allgemeinstromkosten in der Gesamtabrechnung gesondert ausgewiesen werden muss. 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.04.2014 - 42 C 206/13 (10) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2015 - 5 S 80/14 - 17