Entscheidung
2 StR 539/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080616B2STR539
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080616B2STR539.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 539/15 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kos- tenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas- se zur Last. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofor- tige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht. 1 2 - 3 - Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsauf- hebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbe- gründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwalt- schaft, neben der Revision „vorsorglich“ sofortige Beschwerde gegen die Kos- tenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3