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Urteil

2 StR 88/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt ist materiell-rechtlich an die Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. gebunden; ist diese Ausschlussfrist verstrichen, kommt eine Anordnung nicht mehr in Betracht. • Über die Anordnung oder das Absehen von Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt ist gemäß § 275a StPO durch Urteil in einer Hauptverhandlung zu entscheiden; Bezeichnung als "Beschluss" ändert nichts am Rechtsmittelzugang, wenn nach Gesetz eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. • Bei Übergangs- und Vertrauensschutzfragen ist das für die Taten maßgebliche Recht nach den Übergangsregeln des EGStGB anzuwenden; Art. 316e und 316f EGStGB begründen keine Verlängerung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. verhindert Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung • Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt ist materiell-rechtlich an die Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. gebunden; ist diese Ausschlussfrist verstrichen, kommt eine Anordnung nicht mehr in Betracht. • Über die Anordnung oder das Absehen von Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt ist gemäß § 275a StPO durch Urteil in einer Hauptverhandlung zu entscheiden; Bezeichnung als "Beschluss" ändert nichts am Rechtsmittelzugang, wenn nach Gesetz eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. • Bei Übergangs- und Vertrauensschutzfragen ist das für die Taten maßgebliche Recht nach den Übergangsregeln des EGStGB anzuwenden; Art. 316e und 316f EGStGB begründen keine Verlängerung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. Der Verurteilte war 2003 wegen mehrerer Sexual- und Gewaltdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; das Landgericht behielt die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt vor. 2015 entschied dieselbe Strafkammer ohne mündliche Hauptverhandlung, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen, weil die in § 66a Abs. 2 StGB a.F. geregelte Frist zur Entscheidung verstrichen sei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und machte geltend, neuere Fassungen des § 66a StGB bzw. Übergangsregelungen eröffneten eine längere Entscheidungsbefugnis. Das Gericht des nächsthöheren Rechtszugs gab die Sache an den Bundesgerichtshof, der die Revision der Staatsanwaltschaft prüfte. Strittig war insbesondere, welches Recht auf die im Jahr 2003 begangenen Taten anzuwenden ist und ob die Fristvorschrift als Ausschlussfrist zu werten ist. • Das Rechtsmittel war als Revision statthaft und formell zulässig; die bloße Bezeichnung als "Beschluss" durch das Landgericht und die irrtümliche Benennung als "sofortige Beschwerde" durch die Staatsanwaltschaft sind unschädlich. • Nach den Übergangsregeln des EGStGB (Art. 316e Abs. 1) ist für Taten aus 2003 weiter § 66a StGB in der Fassung vom 28.08.2002 bis 31.12.2010 anzuwenden; Art. 316f EGStGB begründet keine Verlängerung der Anordnungsfrist oder die Anwendung von § 66a Abs. 3 StGB n.F. • Die Regelung des § 66a Abs. 2 StGB a.F. ist keine bloße Verfahrensordnung, sondern materiell-rechtlich verbindlich und wirkt als Ausschlussfrist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt. • Vorliegend war die Frist bereits am maßgeblichen Stichtag (zwei Drittel der Strafe verbüßt bzw. spätestens sechs Monate vor möglicher Aussetzung zur Bewährung) verstrichen; das Landgericht hat folglich zu Recht von einer Anordnung abgesehen. • Zwar ist über Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt grundsätzlich in einer Hauptverhandlung zu entscheiden; eine Verfahrensrüge hiergegen wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben, und der Rechtsfehler kann zudem ohne Belang bleiben, da die Fristversäumnis zwingende materielle Gründe dagegensprechen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Maßgeblich ist, dass für die 2003 begangenen Taten die bis 31.12.2010 geltende Fassung des § 66a StGB anzuwenden ist und die in Abs. 2 enthaltene Frist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu verstehen ist; deshalb konnte die Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt nicht mehr angeordnet werden. Die formale Bezeichnung der Entscheidung als "Beschluss" und die fehlende mündliche Hauptverhandlung ändern hieran nichts für das Ergebnis, zumal die Staatsanwaltschaft keine Verfahrensrüge erhoben hat. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten sind der Staatskasse aufzuerlegen.