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Entscheidung

4 StR 33/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 33/16 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 2016 die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. August 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Mai 2016 erhobene Anhörungsrüge. Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung recht- lichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Eine Gehörsverletzung ergibt sich insbe- sondere nicht daraus, dass die Entscheidung des Senats im Beschlusswege erging und der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung ent- hielt. Die Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563; NJW 2012, 2334, 2336) und steht im Einklang mit den Gewährleistungen aus Art. 6 MRK (vgl. EGMR, JR 2015, 95, 102; BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564 f.). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15). Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 3