Urteil
5 StR 564/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer objektiven Notwehrlage ist die Erforderlichkeit der Verteidigung nach einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen; vom Angegriffenen darf eine vorherige Androhung eines Messereinsatzes nur verlangt werden, wenn deren Erfolgswahrscheinlichkeit und ausreichende Zeit zur Einschätzung der Lage bestehen.
• Stiche mit einem Messer können in einer akut bedrohlichen Situation notwehrrechtlich gerechtfertigt sein, auch wenn der Messergebrauch bisher nicht in Erscheinung getreten war, sofern mildere Mittel objektiv nicht zweifelsfrei geeignet sind.
• Die erforderliche Prüfung der Notwehr und der Frage eines strafbefreienden Rücktritts setzt lückenfreie Feststellungen zur Dynamik der Lage und zum Rücktrittshorizont des Täters voraus; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Entscheidungsgründe
Notwehrrechtfertigung bei Messerangriffen in akuter Bedrängnis • Bei einer objektiven Notwehrlage ist die Erforderlichkeit der Verteidigung nach einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen; vom Angegriffenen darf eine vorherige Androhung eines Messereinsatzes nur verlangt werden, wenn deren Erfolgswahrscheinlichkeit und ausreichende Zeit zur Einschätzung der Lage bestehen. • Stiche mit einem Messer können in einer akut bedrohlichen Situation notwehrrechtlich gerechtfertigt sein, auch wenn der Messergebrauch bisher nicht in Erscheinung getreten war, sofern mildere Mittel objektiv nicht zweifelsfrei geeignet sind. • Die erforderliche Prüfung der Notwehr und der Frage eines strafbefreienden Rücktritts setzt lückenfreie Feststellungen zur Dynamik der Lage und zum Rücktrittshorizont des Täters voraus; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der nicht vorbestrafte Angeklagte lebte in einer Unterkunft für Wohnungslose; der Nebenkläger war Mitbewohner. Am Tatmorgen kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der erheblich alkoholisierte Nebenkläger den Angeklagten mehrfach schlug und den Kopf des Angeklagten gegen Fensterscheiben drückte. Der Angeklagte flüchtete mehrfach, rief die Polizei und suchte Schutz in der Küche. Während der Nebenkläger den Angeklagten weiterhin massiv bedrängte und den Kopf gegen Glas presste, ergriff der Angeklagte in Panik ein Küchenmesser und stach mehrmals auf den Nebenkläger ein. Der Nebenkläger erlitt zehn Stichverletzungen, fünf davon in Bauchbereich und Leber, war aber durch rasche medizinische Versorgung nicht akut lebensgefährdet. Der Angeklagte gab an, in Verteidigungsabsicht gehandelt zu haben und habe zunächst geglaubt, den Nebenkläger getötet zu haben. • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt; der BGH hob den Schuldspruch auf und verwies die Sache zurück. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 32 Abs. 2 StGB ist eine Verteidigungshandlung gerechtfertigt, wenn sie objektiv erforderlich und das mildeste geeignete Mittel zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs ist; die Erforderlichkeitsprüfung erfolgt ex ante. • Anwendung: Die ersten Messerstiche waren vor dem Hintergrund der akuten Bedrängnis durch das Festdrücken des Kopfes gegen Glas und des Scheiterns weniger gefährlicher Gegenwehrmaßnahmen gerechtfertigt; vom Angegriffenen durften in der zugespitzten Lage keine überhöhten Anforderungen an eine vorherige Androhung oder an eine weniger gefährliche Stichführung verlangt werden. • Feststellungslücken: Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, wie sich die Lage während der fortdauernden Stichserie objektiv gestaltete (Stärke und Gefährlichkeit der Schläge, Kräfteverhältnis, bereits eingetretene Schwächungen des Nebenklägers), sodass nicht verlässlich entschieden werden kann, ob das fortdauernde, ungezielte Einstechen noch erforderlich war. • Rücktrittsfragen: Die Annahme eines beendeten Versuchs ist zu überprüfen; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters beim Aufhören der Stiche. Nach den Feststellungen dürfte der Angeklagte erst nach dem Sturz des Nebenklägers geglaubt haben, ihn getötet zu haben, sodass die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nicht hinreichend geklärt sind. • Weitere Tatumstände: Das Landgericht hat bei der Strafzumessung einen minder schweren Fall nach § 213 StGB und zusätzlich eine Milderung nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB angenommen; der BGH ließ die Berufung der Staatsanwaltschaft auf eine strengere Einordnung insgesamt aber unbegründet zurück. • Folge: Wegen der lückenhaften rechtlichen Prüfung und unvollständigen Feststellungen hält der Schuldspruch insgesamt nicht stand und ist aufzuheben. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.08.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt hingegen ohne Erfolg; der Strafausspruch hält revisionsgerichtlich im Ergebnis stand. Der BGH stellt klar, dass die anfänglichen Messerstiche in der konkreten, akut bedrohlichen Lage aus Notwehr gerechtfertigt sein können, jedoch die Fortdauer der Stichserie und das nachfolgende Schütteln des am Boden Liegenden gesondert zu prüfen sind. Aufgrund unzureichender Feststellungen zur Dynamik der Kampflage und zum Rücktrittshorizont des Angeklagten ist eine erneute Prüfung erforderlich; dabei sind die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung und die Frage eines strafbefreienden Rücktritts sorgfältig festzustellen und zu begründen.