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Entscheidung

XI ZR 268/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 268/15 vom 8. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 8. Juni 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR 344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Se- nat nicht darlegt. Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der 1 2 - 3 - Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vor- liegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbe- schluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5). Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhö- rungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden wer- den kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300, 303 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht des- halb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Ver- weis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentli- chen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Ent- scheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas- 3 4 - 4 - sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe- schwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich 5 - 5 - des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Se- natsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2013 - 3 O 184/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2015 - I-9 U 206/13 -