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Beschluss

XII ZB 501/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen ist nur zulassungsfrei, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG vorliegen. • Verfahren zur Bestellung eines Betreuers im Sinne des § 1896 BGB sind wegen der Einheit von Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers besonders eingriffsintensiv und fallen unter § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. • Entscheidungen über die Entlassung eines Betreuers (§ 1908b Abs. 1 BGB) und die Neubestellung (§ 1908c BGB) berühren den Fortbestand der Betreuung nicht und sind nicht zulassungsfrei nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. • Verfahrenskostenhilfe für den Rechtsbeschwerdegegner kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Abgrenzung zulassungsfreier Verfahren • Die Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen ist nur zulassungsfrei, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG vorliegen. • Verfahren zur Bestellung eines Betreuers im Sinne des § 1896 BGB sind wegen der Einheit von Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers besonders eingriffsintensiv und fallen unter § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. • Entscheidungen über die Entlassung eines Betreuers (§ 1908b Abs. 1 BGB) und die Neubestellung (§ 1908c BGB) berühren den Fortbestand der Betreuung nicht und sind nicht zulassungsfrei nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. • Verfahrenskostenhilfe für den Rechtsbeschwerdegegner kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen ist. Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 ein. Streitgegenstand war die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in einem Betreuungssache(n)-Verfahren. Es ging um die Frage, ob es sich um ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB oder um ein Verfahren zur Entlassung und Neubestellung eines Betreuers nach §§ 1908b, 1908c BGB handelt. Die rechtliche Bedeutung liegt in der Zulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. Der Betroffene beantragte zudem Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Landgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. • Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassung unstatthaft, da die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG nicht vorlagen. • Verfahren zur Bestellung eines Betreuers sind Verfahren nach § 1896 BGB; sie können Erst- oder Verlängerungsverfahren sein und sind aufgrund der Einheit von Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers besonders eingriffsintensiv. • § 295 Abs. 1 FamFG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung der Betreuung in Verlängerungsverfahren an, weshalb §§ 1896 ff. BGB einschlägig sind. • Demgegenüber lassen Entscheidungen über die Entlassung eines Betreuers (§ 1908b Abs. 1 BGB) und die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c BGB) den Fortbestand der Betreuung unberührt und fallen nicht unter die zulassungsfreien Fälle des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG. • Verfahrenskostenhilfe ist einem Rechtsmittelgegner im Regelfall erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet ist und nicht offensichtlich zu verwerfen ist. • Zwar hatte der Beteiligte die Rechtsbeschwerde bereits begründet, doch war sie offensichtlich unstatthaft; daher war der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wurde verworfen, weil die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung unstatthaft war. Es lagen nicht die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG vor. Die Abgrenzung ergab, dass nur Verfahren zur Anordnung und Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 ff. BGB als besonders eingriffsintensiv gelten und unter § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG fallen, während Entlassungs- und Neubestellungsverfahren nach §§ 1908b, 1908c BGB den Fortbestand der Betreuung nicht berühren und daher nicht zulassungsfrei sind. Aufgrund der Offensichtlichkeit der Unstatthaftigkeit war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei gemäß § 25 Abs. 2 GNotKG.