OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 572/15

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Bemessung von Freiheitsstrafen ist § 39 StGB zu beachten; Gesamtfreiheitsstrafen müssen nach vollen Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein. • Eine Ausnahme, Freiheitsstrafen längerer Dauer nach vollen Wochen zu bemessen, kommt nur in Betracht, wenn ohne dies die Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder der Härteausgleich nicht in vollem Umfang beachtet werden können. • Ist bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gesamtstrafenfähig, entfällt dadurch regelmäßig die Zäsurwirkung, sodass ein Härteausgleich nicht geboten ist. • Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamthöhe der Strafe selbst bestimmen, soweit die Rechtsfehler eine Korrektur rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Gesamtstrafenbildung und Bemessung nach § 39 StGB • Bei der Bemessung von Freiheitsstrafen ist § 39 StGB zu beachten; Gesamtfreiheitsstrafen müssen nach vollen Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein. • Eine Ausnahme, Freiheitsstrafen längerer Dauer nach vollen Wochen zu bemessen, kommt nur in Betracht, wenn ohne dies die Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder der Härteausgleich nicht in vollem Umfang beachtet werden können. • Ist bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gesamtstrafenfähig, entfällt dadurch regelmäßig die Zäsurwirkung, sodass ein Härteausgleich nicht geboten ist. • Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamthöhe der Strafe selbst bestimmen, soweit die Rechtsfehler eine Korrektur rechtfertigen. Der Angeklagte war wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt worden; frühere Einzelstrafen und Gesamtstrafen aus mehreren Urteilen wurden in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Der Senat hob in einem vorangehenden Beschluss teilweise auf, weil einige einbezogene Strafen bereits vollstreckt und damit nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. Das Landgericht bildete daraufhin eine neue Gesamtfreiheitsstrafe unter Auflösung bestimmter Zwischen-Gesamtstrafen und berücksichtigte dabei verschiedene Einzelstrafen aus mehreren Entscheidungen. Streitpunkt war, ob die neu gebildete Gesamtstrafe in der gewählten Wochenbemessung mit § 39 StGB vereinbar ist und ob ein Härteausgleich vorzunehmen war. • § 39 StGB schreibt vor, dass Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten, längere Freiheitsstrafen nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind; Wochenbemessung längerer Strafen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne sie die Regeln der Gesamtstrafenbildung oder der Härteausgleich nicht eingehalten würden. • Hier liegt kein Ausnahmefall vor: Die neu zu bildende Gesamtstrafe musste die früher verhängte Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) und des Wegfalls bereits vollstreckter, nicht mehr einbezugsfähiger Strafen nicht überschreiten. • Die Zäsurwirkung entfällt, wenn frühere Strafen bereits vollständig vollstreckt sind; dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert, sodass ein Härteausgleich nicht erforderlich ist. • Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler konnte die ursprüngliche Wochenbemessung der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben; der Senat hat deshalb nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe selbst zu bemessen. • Unter Beachtung von § 39 StGB und des Verschlechterungsverbots war daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gerechtfertigt und zulässig. Die Revision des Angeklagten war insoweit erfolgreich, dass die ursprünglich vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen § 39 StGB nicht bestehen bleiben konnte. Der Bundesgerichtshof hat die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf zwei Jahre und vier Monate festgesetzt. Ein Härteausgleich war nicht vorzunehmen, weil die bereits vollstreckten Strafen die Zäsurwirkung beseitigten und den Angeklagten nicht beschwerten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung berücksichtigt das Verschlechterungsverbot und die Anforderungen an die formgerechte Bemessung von Freiheitsstrafen nach § 39 StGB.