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Entscheidung

2 StR 120/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140616B2STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140616B2STR120.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/15 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unter anderem zu Lasten des An- geklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe mit „direktem Tötungsvorsatz“ – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hiermit Tötungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades gemeint – ge- handelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Beden- ken begegnet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Mordmerkmale bei der Bemessung der Strafe besonde- res Gewicht beigemessen und die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfol- gen hinausgehenden besonderen physischen und psychischen Beeinträchti- gungen der Nebenklägerin erschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat si- - 3 - cher ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwai- gen Wertungsfehler beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel